76. Kundmachung: Resolution 1022 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
RESOLUTION 1022 (1995)
verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien,
IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im
ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb
ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,
MIT DEM AUSDRUCK SEINER ANERKENNUNG für die Anstrengungen der internationalen
Gemeinschaft, einschließlich der Kontaktgruppe, den Parteien bei der Herbeiführung einer Regelung
behilflich zu sein,
MIT LOB für den Entschluß der Regierungen der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik
Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien, in den Vereinigten Staaten von Amerika an indirekten
Gesprächen teilzunehmen und sich konstruktiv daran zu beteiligen, sowie MIT ANERKENNUNG für die
Bemühungen dieser Regierungen um die Herbeiführung einer dauerhaften Friedensregelung in Bosnien
und Herzegowina,
MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den
Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“
bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die
Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch
zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens
geeinigt haben,
IM HINBLICK auf die am Ende der indirekten Gespräche herausgegebene Abschließende Erklärung,
in der sich alle Parteien unter anderem verpflichtet haben, bei der Auffindung der beiden in Bosnien
und Herzegowina vermißten französischen Piloten behilflich zu sein und ihre sofortige sichere Rückkehr
zu gewährleisten,
BETONEND, daß alle Parteien alle Bestimmungen des Friedensübereinkommens voll einhalten
müssen,
FESTSTELLEND, daß die Befolgung der Ersuchen und Verfügungen des Internationalen Gerichts
für das ehemalige Jugoslawien einen wesentlichen Aspekt der Umsetzung des Friedensübereinkommens
darstellt,
IN DER ERWÄGUNG, daß alle Staaten ein Interesse an der Realisierung der Aussetzung und anschließenden
Aufhebung der vom Rat verhängten Maßnahmen haben, insbesondere die Nachfolgestaaten
des ehemals als Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bezeichneten Staates in bezug auf die
Verfügung über Vermögenswerte, die von dem Umstand, daß dieser Staat zu bestehen aufgehört hat,
betroffen sind, sowie daß es wünschenswert ist, den zur Zeit unter der Schirmherrschaft der Internationalen
Konferenz über das ehemalige Jugoslawien stattfindenden Prozeß zu beschleunigen, der darauf
gerichtet ist, unter den Nachfolgestaaten eine Konsensualvereinbarung betreffend die Verfügung über
diese Vermögenswerte zu erzielen,
FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit darstellt,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,
1. BESCHLIESST, daß die mit den Resolutionen 757 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 322/1992, 787 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 822/1992 , 820 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 313/1993,
942 (1994) Kundgemacht in BGBl. Nr. 859/1994 , 943 (1994) Kundgemacht in BGBl. Nr. 860/1994 , 988 (1995), 992 (1995), 1003 (1995) und 1015 (1995) verhängten
oder bekräftigten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, vorbehaltlich
der Bestimmungen in den Ziffern 2 bis 5 dieser Resolution, mit der Maßgabe, daß die genannten
Maßnahmen ab dem fünften Tag nach der Vorlage eines Berichts des Generalsekretärs an den Rat, wonach
die Bundesrepublik Jugoslawien das Friedensübereinkommen nicht zu dem von der Kontaktgruppe
zu diesem Zweck angekündigten Datum offiziell unterzeichnet hat und die anderen Parteien des Übereinkommens
ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung bekundet haben, automatisch wieder verhängt werden;
2. BESCHLIESST AUSSERDEM, daß die in Ziffer 1 vorgesehene Aussetzung für die gegen die
Partei der bosnischen Serben verhängten Maßnahmen erst nach dem Tag gelten wird, an dem der Kommandeur
der im Einklang mit dem Friedensübereinkommen zu dislozierenden internationalen Truppe, auf
der Grundlage eines über die entsprechenden politischen Behörden übermittelten Berichts, den Rat über
den Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sich alle Streitkräfte der bosnischen Serben hinter
die mit dem Friedensübereinkommen geschaffenen Trennungszonen zurückgezogen haben; und FORDERT
alle beteiligten Parteien NACHDRÜCKLICH AUF, alles Erforderliche zu tun, um bei der Auffindung
der beiden in Bosnien und Herzegowina vermißten französischen Piloten behilflich zu sein und ihre
sofortige sichere Rückkehr zu gewährleisten;
3. BESCHLIESST FERNER für den Fall, daß zu irgendeinem Zeitpunkt der in dem Friedensübereinkommen
vorgesehene Hohe Beauftragte oder der Kommandeur der im Einklang mit dem Friedensübereinkommen
zu dislozierenden internationalen Truppe im Hinblick auf eine in den Rahmen ihres
jeweiligen Mandats fallende Angelegenheit, und gegebenenfalls nach gegenseitiger Konsultation, auf der
Grundlage eines über die entsprechenden politischen Behörden übermittelten Berichts, den Rat über den
Generalsekretär davon in Kenntnis setzt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien oder die Behörden der
bosnischen Serben ihre Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen in erheblicher Weise nicht
einhalten, die in Ziffer 1 vorgesehene Aussetzung am fünften Tag nach Erhalt eines solchen Berichts
durch den Rat endet, es sei denn, der Rat faßt unter Berücksichtigung der Art der Nichteinhaltung einen
anderen Beschluß;
4. BESCHLIESST FERNER, daß er die in Ziffer 1 genannten Maßnahmen am zehnten Tag nach der
Abhaltung der in Anhang 3 des Friedensübereinkommens vorgesehenen ersten freien und fairen Wahlen
aufheben wird, vorausgesetzt, daß die Streitkräfte der bosnischen Serben sich wie im Friedensübereinkommen
vorgesehen aus den Trennungszonen zurückgezogen haben und diese weiter achten;
5. BESCHLIESST FERNER, daß für die Dauer der Aussetzung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen
beziehungsweise nach der Beendigung dieser Maßnahmen durch einen späteren Ratsbeschluß im
Einklang mit Ziffer 4 alle zuvor gemäß den Resolutionen 757 (1992) und 820 (1993) eingefrorenen oder
beschlagnahmten Gelder und Vermögenswerte von den Staaten im Einklang mit dem anwendbaren Recht
freigegeben werden können, mit der Maßgabe, daß alle solche Gelder und Vermögenswerte, die Forderungen,
Pfandrechten, Gerichtsurteilen oder Belastungen unterliegen oder einer Person, Personen- oder
Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft gehören, die nach dem Recht oder den Grundsätzen des
Rechnungswesens des jeweiligen Staates für zahlungsunfähig befunden wurde oder als zahlungsunfähig
gilt, weiterhin eingefroren oder beschlagnahmt bleiben, bis sie im Einklang mit dem anwendbaren Recht
freigegeben werden, und BESCHLIESST FERNER, daß die in den genannten Resolutionen enthaltenen
Verpflichtungen der Staaten im Zusammenhang mit dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Geldern
und Vermögenswerten gemäß Ziffer 1 für alle gegenwärtig nicht eingefrorenen oder beschlagnahmten
Gelder und Vermögenswerte ausgesetzt werden, bis die betreffenden Maßnahmen durch einen
späteren Ratsbeschluß beendet werden;
6. BESCHLIESST FERNER, daß die Ansprüche der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien in bezug auf Gelder und Vermögenswerte von der Aussetzung
oder Beendigung der Verpflichtungen gemäß dieser Resolution nicht berührt werden; BETONT, daß die
Nachfolgestaaten Einigung über die Aufteilung der Gelder und Vermögenswerte und die Zuweisung der
Verbindlichkeiten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erzielen müssen;
LEGT allen Staaten NAHE, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Regelung
konkurrierender Ansprüche von Staaten sowie von Ansprüchen von Privatpersonen im Hinblick auf Gelder
und Vermögenswerte vorzusehen; und LEGT den Staaten FERNER NAHE, geeignete Maßnahmen
zu treffen, um die rasche Beitreibung von Geldern und Vermögenswerten durch die entsprechenden Parteien
und die Regelung damit zusammenhängender Ansprüche zu erleichtern;
7. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen
werden, um sicherzustellen, daß keine Forderung im Zusammenhang mit einem Vertrag oder
einem anderen Rechtsgeschäft zugelassen wird, dessen Erfüllung durch die Maßnahmen beeinträchtigt
wurde, die mit den in Ziffer 1 genannten Resolutionen und damit zusammenhängenden Resolutionen
verhängt worden sind;
8. ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), seine Richtlinien im Lichte der Bestimmungen
dieser Resolution zu überprüfen und zu ändern;
9. WÜRDIGT die Nachbarstaaten, die Mission der Internationalen Konferenz über das ehemalige
Jugoslawien, den Sanktionskoordinator der Europäischen Union/Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa, das Sanktions-Kommunikationszentrum und die Sanktionsunterstützungsmissionen,
den Einsatz der Westeuropäischen Union auf der Donau und die Operation „Sharp Guard“ der
Organisation des Nordatlantikvertrags/Westeuropäischen Union in der Adria für ihren maßgeblichen
Beitrag zur Herbeiführung eines Verhandlungsfriedens;
10. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.