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76_1996 AT

76. Kundmachung: Resolution 1022 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Resolution 1022 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 22. November 1995

(Übersetzung)

RESOLUTION 1022 (1995)

verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien,

IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im

ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb

ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,

MIT DEM AUSDRUCK SEINER ANERKENNUNG für die Anstrengungen der internationalen

Gemeinschaft, einschließlich der Kontaktgruppe, den Parteien bei der Herbeiführung einer Regelung

behilflich zu sein,

MIT LOB für den Entschluß der Regierungen der Republik Bosnien und Herzegowina, der Republik

Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien, in den Vereinigten Staaten von Amerika an indirekten

Gesprächen teilzunehmen und sich konstruktiv daran zu beteiligen, sowie MIT ANERKENNUNG für die

Bemühungen dieser Regierungen um die Herbeiführung einer dauerhaften Friedensregelung in Bosnien

und Herzegowina,

MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den

Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“

bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die

Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch

zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens

geeinigt haben,

IM HINBLICK auf die am Ende der indirekten Gespräche herausgegebene Abschließende Erklärung,

in der sich alle Parteien unter anderem verpflichtet haben, bei der Auffindung der beiden in Bosnien

und Herzegowina vermißten französischen Piloten behilflich zu sein und ihre sofortige sichere Rückkehr

zu gewährleisten,

BETONEND, daß alle Parteien alle Bestimmungen des Friedensübereinkommens voll einhalten

müssen,

FESTSTELLEND, daß die Befolgung der Ersuchen und Verfügungen des Internationalen Gerichts

für das ehemalige Jugoslawien einen wesentlichen Aspekt der Umsetzung des Friedensübereinkommens

darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, daß alle Staaten ein Interesse an der Realisierung der Aussetzung und anschließenden

Aufhebung der vom Rat verhängten Maßnahmen haben, insbesondere die Nachfolgestaaten

des ehemals als Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bezeichneten Staates in bezug auf die

Verfügung über Vermögenswerte, die von dem Umstand, daß dieser Staat zu bestehen aufgehört hat,

betroffen sind, sowie daß es wünschenswert ist, den zur Zeit unter der Schirmherrschaft der Internationalen

Konferenz über das ehemalige Jugoslawien stattfindenden Prozeß zu beschleunigen, der darauf

gerichtet ist, unter den Nachfolgestaaten eine Konsensualvereinbarung betreffend die Verfügung über

diese Vermögenswerte zu erzielen,

FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

1. BESCHLIESST, daß die mit den Resolutionen 757 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 322/1992, 787 (1992) Kundgemacht in BGBl. Nr. 822/1992 , 820 (1993) Kundgemacht in BGBl. Nr. 313/1993,

942 (1994) Kundgemacht in BGBl. Nr. 859/1994 , 943 (1994) Kundgemacht in BGBl. Nr. 860/1994 , 988 (1995), 992 (1995), 1003 (1995) und 1015 (1995) verhängten

oder bekräftigten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden, vorbehaltlich

der Bestimmungen in den Ziffern 2 bis 5 dieser Resolution, mit der Maßgabe, daß die genannten

Maßnahmen ab dem fünften Tag nach der Vorlage eines Berichts des Generalsekretärs an den Rat, wonach

die Bundesrepublik Jugoslawien das Friedensübereinkommen nicht zu dem von der Kontaktgruppe

zu diesem Zweck angekündigten Datum offiziell unterzeichnet hat und die anderen Parteien des Übereinkommens

ihre Bereitschaft zur Unterzeichnung bekundet haben, automatisch wieder verhängt werden;

2. BESCHLIESST AUSSERDEM, daß die in Ziffer 1 vorgesehene Aussetzung für die gegen die

Partei der bosnischen Serben verhängten Maßnahmen erst nach dem Tag gelten wird, an dem der Kommandeur

der im Einklang mit dem Friedensübereinkommen zu dislozierenden internationalen Truppe, auf

der Grundlage eines über die entsprechenden politischen Behörden übermittelten Berichts, den Rat über

den Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sich alle Streitkräfte der bosnischen Serben hinter

die mit dem Friedensübereinkommen geschaffenen Trennungszonen zurückgezogen haben; und FORDERT

alle beteiligten Parteien NACHDRÜCKLICH AUF, alles Erforderliche zu tun, um bei der Auffindung

der beiden in Bosnien und Herzegowina vermißten französischen Piloten behilflich zu sein und ihre

sofortige sichere Rückkehr zu gewährleisten;

3. BESCHLIESST FERNER für den Fall, daß zu irgendeinem Zeitpunkt der in dem Friedensübereinkommen

vorgesehene Hohe Beauftragte oder der Kommandeur der im Einklang mit dem Friedensübereinkommen

zu dislozierenden internationalen Truppe im Hinblick auf eine in den Rahmen ihres

jeweiligen Mandats fallende Angelegenheit, und gegebenenfalls nach gegenseitiger Konsultation, auf der

Grundlage eines über die entsprechenden politischen Behörden übermittelten Berichts, den Rat über den

Generalsekretär davon in Kenntnis setzt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien oder die Behörden der

bosnischen Serben ihre Verpflichtungen aus dem Friedensübereinkommen in erheblicher Weise nicht

einhalten, die in Ziffer 1 vorgesehene Aussetzung am fünften Tag nach Erhalt eines solchen Berichts

durch den Rat endet, es sei denn, der Rat faßt unter Berücksichtigung der Art der Nichteinhaltung einen

anderen Beschluß;

4. BESCHLIESST FERNER, daß er die in Ziffer 1 genannten Maßnahmen am zehnten Tag nach der

Abhaltung der in Anhang 3 des Friedensübereinkommens vorgesehenen ersten freien und fairen Wahlen

aufheben wird, vorausgesetzt, daß die Streitkräfte der bosnischen Serben sich wie im Friedensübereinkommen

vorgesehen aus den Trennungszonen zurückgezogen haben und diese weiter achten;

5. BESCHLIESST FERNER, daß für die Dauer der Aussetzung der in Ziffer 1 genannten Maßnahmen

beziehungsweise nach der Beendigung dieser Maßnahmen durch einen späteren Ratsbeschluß im

Einklang mit Ziffer 4 alle zuvor gemäß den Resolutionen 757 (1992) und 820 (1993) eingefrorenen oder

beschlagnahmten Gelder und Vermögenswerte von den Staaten im Einklang mit dem anwendbaren Recht

freigegeben werden können, mit der Maßgabe, daß alle solche Gelder und Vermögenswerte, die Forderungen,

Pfandrechten, Gerichtsurteilen oder Belastungen unterliegen oder einer Person, Personen- oder

Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft gehören, die nach dem Recht oder den Grundsätzen des

Rechnungswesens des jeweiligen Staates für zahlungsunfähig befunden wurde oder als zahlungsunfähig

gilt, weiterhin eingefroren oder beschlagnahmt bleiben, bis sie im Einklang mit dem anwendbaren Recht

freigegeben werden, und BESCHLIESST FERNER, daß die in den genannten Resolutionen enthaltenen

Verpflichtungen der Staaten im Zusammenhang mit dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Geldern

und Vermögenswerten gemäß Ziffer 1 für alle gegenwärtig nicht eingefrorenen oder beschlagnahmten

Gelder und Vermögenswerte ausgesetzt werden, bis die betreffenden Maßnahmen durch einen

späteren Ratsbeschluß beendet werden;

6. BESCHLIESST FERNER, daß die Ansprüche der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien in bezug auf Gelder und Vermögenswerte von der Aussetzung

oder Beendigung der Verpflichtungen gemäß dieser Resolution nicht berührt werden; BETONT, daß die

Nachfolgestaaten Einigung über die Aufteilung der Gelder und Vermögenswerte und die Zuweisung der

Verbindlichkeiten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erzielen müssen;

LEGT allen Staaten NAHE, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Regelung

konkurrierender Ansprüche von Staaten sowie von Ansprüchen von Privatpersonen im Hinblick auf Gelder

und Vermögenswerte vorzusehen; und LEGT den Staaten FERNER NAHE, geeignete Maßnahmen

zu treffen, um die rasche Beitreibung von Geldern und Vermögenswerten durch die entsprechenden Parteien

und die Regelung damit zusammenhängender Ansprüche zu erleichtern;

7. BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen

werden, um sicherzustellen, daß keine Forderung im Zusammenhang mit einem Vertrag oder

einem anderen Rechtsgeschäft zugelassen wird, dessen Erfüllung durch die Maßnahmen beeinträchtigt

wurde, die mit den in Ziffer 1 genannten Resolutionen und damit zusammenhängenden Resolutionen

verhängt worden sind;

8. ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), seine Richtlinien im Lichte der Bestimmungen

dieser Resolution zu überprüfen und zu ändern;

9. WÜRDIGT die Nachbarstaaten, die Mission der Internationalen Konferenz über das ehemalige

Jugoslawien, den Sanktionskoordinator der Europäischen Union/Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa, das Sanktions-Kommunikationszentrum und die Sanktionsunterstützungsmissionen,

den Einsatz der Westeuropäischen Union auf der Donau und die Operation „Sharp Guard“ der

Organisation des Nordatlantikvertrags/Westeuropäischen Union in der Adria für ihren maßgeblichen

Beitrag zur Herbeiführung eines Verhandlungsfriedens;

10. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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