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76_1994 AT

76. Verordnung: Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Qualitätsklassen für Speisekartoffeln

Auf Grund § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Speisekartof-

§ 2. (1) Qualitätsklassen für Kartoffeln sind: „Klasse I" und „Klasse II".

(2) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 3. (1) Die Kartoffeln müssen sein

1. ganz,

2. gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, von einem 25% der Knollenoberfläche übersteigenden Oberflächenschorf, von einem 10% der Knollenoberfläche übersteigenden Tiefenschorf, von Hitze- oder Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit und starker Schwarzfleckigkeit,

3. sauber, das heißt nahezu frei von Erde oder Sand,

4. fest, das heißt nicht welk oder runzelig,

5. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

6. frei von fremdem Geruch oder Geschmack,

7. frei von starken Beschädigungen, Fraßstellen oder schweren Quetschungen,

8. frei von deutlich ergrünten Knollen und

9. frei von mißgestalteten Knollen (Zwiewuchs, Kindelbildung usw.).

(2) Die Packstücke müssen frei sein von fremden Bestandteilen, wie Erde, Sand oder losen Keimen.

(3) Speisekartoffeln, die ab dem 1. Oktober des Erntejahres erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen grundsätzlich schalenfest sein.

(4) Kartoffeln müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale aufweisen

1. Klasse I

Kartoffeln dieser Klasse müssen sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler

a) leichte Grünfärbung auf höchstens 1/8 der Knollenoberfläche,

b) leichte oberflächliche Beschädigungen, die durch das normale Schälen entfernt werden können,

c) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, die nicht tiefer als 5 mm reichen und zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind und

d) Keime mit einer Länge von höchstens 3 mm.

2. Klasse II

Kartoffeln dieser Klasse müssen ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler

a) leichte Grünfärbung, die durch normales Schälen entfernt werden kann,

b) Beschädigungen oder Schwarzfleckigkeit, zu deren Beseitigung nicht mehr als 10% des Knollengewichtes erforderlich sind,

c) Keime mit einer Länge von höchstens 5 mm und

d) geringfügige Einbußen der Festigkeit.

§ 4. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muß

1. Speisekartoffeln

a) langovale bis lange Sorten...... 30 mm

b) runde bis ovale Sorten......... 35 mm

2. Speisefrühkartoffeln

a) vor dem 30. Juni für alle Sorten . 28 mm

b) ab dem 30. Juni für langovale bis lange Sorten 30 mm und für

runde bis ovale Sorten......... 35 mm

(2) Abs. 1 gilt nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner Kipfler" und „Ratte".

(3) Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten" und „runde bis ovale Sorten" enthält die Anlage 2.

§ 5. Toleranzen, hinsichtlich Z 1 und 3 jeweils gemessen nach Gewicht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen

1. Qualitätstoleranzen

a) Der Anteil an Knollen, die den Mindestanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, darf 10% in der Klasse I und 15% in der Klasse II nicht übersteigen.

b) Der Anteil an naßfaulen, braunfaulen oder trockenfaulen Knollen oder an Knollen mit Frost- oder Hitzeschäden darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a 1% in der Klasse I und 2% in der Klasse II nicht übersteigen.

c) In allen Klassen darf im Rahmen der Toleranzen gemäß lit. a die Toleranz für fremde Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 bei Speisekartoffeln 2% und bei Speisefrühkartoffeln 4% nicht übersteigen.

2. Sortentoleranzen

Der Anteil an Knollen fremder Sorten darf 2% nicht übersteigen.

3. Größentoleranzen

Innerhalb einer Größensortierung der Klasse I darf der Anteil an abweichenden Knollen 4% nicht übersteigen. Bei Kartoffeln der Klasse II

dürfen höchstens 6% Knollen unter der Mindestgröße liegen.

§ 6. (1) Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig sein und muß — unbeschadet der Toleranzen — Kartoffeln derselben Herkunft, Sorte und Qualität umfassen. Soweit Kartoffeln nach der Größe sortiert sind, muß jedes Packstück Knollen derselben Größe enthalten. Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe und Qualität der durchschnittlichen Zusammensetzung entsprechen.

(2) Das Verpackungsmaterial muß neuwertig und sauber sein.

§ 7. (1) Jede Packung muß von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende Angaben enthalten hinsichtlich

1. Identifizierung

Packer oder Absender: Name und Anschrift oder Geschäftssymbol (Marke im Sinne des Markenschutzgesetzes) ;

2. Art des Erzeugnisses

a) „Speisekartoffeln" oder „Erdäpfel", „Speisefrühkartoffeln" oder „Heurige Erdäpfel" oder „Heurige";

b) Name der Sorte und Kochtyp bei Speisekartoffeln;

3. Herkunft des Erzeugnisses : Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung und

4. Beschaffenheitsmerkmale: Qualitätsklasse.

(2) Bei Packstücken über 5 kg müssen die zur Kennzeichnung verwendeten Zettel mindestens 60 cm2 groß sein, soweit nicht die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht sind.

(3) Bei loser Darbietung im Detailhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.

(4) Sind Kleinpackstücke (Verpackungseinheiten, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind) ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.

(5) Die Abgabe von Kartoffeln im Sinne des § 10 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.

(6) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Übernahmepapieren.

§ 8. (1) Zur Feststellung der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit ist das Kontrollorgan ermächtigt, sowohl bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle als auch bei der Inlandskontrolle, Proben zu Untersuchungszwecken gemäß § 23 des Qualitätsklassengesetzes zu entnehmen.

(2) Der zu überprüfenden Partie sind mindestens 40 Knollen zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien oder der Bundesanstalt für Agrarbiologie und Analytik in Linz zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Die Untersuchungsanstalt hat die Sortenprüfung anhand der Elektrophorese durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.

(4) Wurden anläßlich der Einfuhrkontrolle Proben entnommen, so ist vor jeder weiteren Veranlassung (Freigabeschein oder Aufforderung zur Mängelbehebung) das Ergebnis der amtlichen Untersuchung abzuwarten.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 82 bis 90 der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 431/1992, treten mit Ablauf des 28. Februar 1994 außer Kraft.

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