76. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 15, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geschichte ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt eingerichtet.
(2) Die Studienrichtung Geschichte umfaßt folgende Studienzweige
a) Studienzweig Geschichte
b) Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen).
Besondere Voraussetzungen
§ 2. Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung — UBVO — BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten gemäß der Studienordnung, BGBl. Nr. 170/1977, vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
(3) Ziele des ersten Studienabschnittes sind die Einführung in die Methoden und die Theorien der Geschichtswissenschaft, der Erwerb von Fertigkeiten im Umgang mit historischen Quellen sowie der Erwerb von Grundkenntnissen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters, der Neuzeit, der Zeitgeschichte sowie der Österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen (zB regionale, geschlechter-, klassen-, schichtspezifische Aspekte), wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.
(4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die selbständige Erarbeitung von Einsichten in den Zusammenhang der historischen Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Alte Geschichte ............. ..... 2—4
b) Mittelalterliche Geschichte . . ... 2—4
c) Neuere Geschichte .......... ..... 2—4
d) Zeitgeschichte .............. ..... 2—4
e) Österreichische Geschichte . . . ..... 2—4
Der ordentliche Hörer hat aus den lit. a bis e genannten Fächern Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden zu absolvieren.
f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wie zB Osteuropäische Geschichte, Außereuropäische Geschichte, historische Frauenforschung, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Kirchen- und Religionsgeschichte, Rechts- und Verfassungsgeschichte, historische Landeskunde, Wissenschaftsgeschichte, Mediengeschichte, Theorien der Geschichtswissenschaft, vergleichende Geschichtswissenschaft, historische Hilfswissenschaften, Ur- und Frühgeschichte, historische Anthropologie, Ethnologie, Kunstgeschichte, Fächer aus dem Bereich der historischen Sozialwissenschaften ............. 4— 8
g) Vorprüfungsfach
Einführung in die Theorien, Methoden und Arbeitstechniken der Geschichtswissenschaft .............. 8 —12
(2) Nach Maßgabe des Studienplanes können Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 2 lit. a, b und d, § 7 Abs. 3 lit. a, b und c, § 10 Abs. 2 lit. a, b, c und e und § 10 Abs. 3 lit. a, b, c und d genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
(3) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im ersten Studienabschnitt ebenso 30 bis 36 Wochenstunden zu umfassen.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung aus dem in § 4 Abs. 1 lit. g genannten Fach voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) Alte Geschichte
b) Mittelalterliche Geschichte
c) Neuere Geschichte
d) Zeitgeschichte
e) Österreichische Geschichte
f) Die gemäß § 4 Abs. 1 lit. f gewählten Fächer.
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Geschichte
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen aus zwei oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis e genannten Fächer ................ 10-14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ............................ 8-12
c) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit entnommen wurde ............... 2— 4
d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ........................ 2
(3) Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen aus zwei oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis f genannten Fächer ................ 10 — 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ...................... 8 — 12
c) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ........................ 2
(4) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß §15 Abs. 5 AHStG,
b) die Teilnahme an mindestens einer historischlandeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und
sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde,
c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung und
d) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die gemäß § 7 Abs. 2 lit. a bis c bzw. § 7 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren
Schulen)
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) umfaßt, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Weitere Lehrveranstaltungen aus zwei oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis e genannten Fächer ............ 8 — 10
b) Weitere Lehrveranstaltungen aus den in § 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern . 4— 6
c) Sozialkunde .................... 8—10
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
d) Fachdidaktik .................... 6—10
e) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem das Thema der Diplomarbeit entnommen wurde ............... 2— 4
f) Vorprüfungsfach
1. Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben ............... 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ................ 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu berücksichtigen.
(3) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde umfaßt, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 30 bis 34 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen aus zwei oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis e genannten Fächer ................. 8 — 10
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere Lehrveranstaltungen aus den in § 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern . 4- 6
c) Sozialkunde .................... 8 — 10
d) Fachdidaktik .................... 6—10
e) Vorprüfungsfach
1. Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben ............... 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ................ 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 11. Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. fbzw.§ 10 Abs. 3 lit. e,
b) die Teilnahme an mindestens einer historischlandeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und
sofern der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,
c) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
d) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 12. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
a) Die gemäß § 10 Abs. 2 lit. a, b und e oder gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b gewählten Fächer
b) Sozialkunde c) Fachdidaktik.
(2) Sofern der Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)" als erste Studienrichtung gewählt wurde, ist der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Verleihung des Diplomgrades
§ 13. Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Geschichte ist der akademische Grad „Magistra der Philosophie"/„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magistra Philosophiae"/ „Magister Philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 14. Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Geschichte sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1993, beginnend mit dem ersten Semester, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. Nr. 442/1975, außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 2 zu beenden.