76. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
Internationalen Atomenergie-Organisation haben
folgende weitere Staaten und internationale Organisationen
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen (BGBl.
Nr. 186/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 446/1989) hinterlegt
Staaten und internationale
Datum der Organisationen: Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Argentinien 17. Jänner 1990
Brasilien 4. Dezember 1990
Bundesrepublik
Deutschland 14. September 1989
Island 27. September 1989
Italien 8. Februar 1990
Kanada 18. Jänner 1990
Republik Korea 8. Juni 1990
Nigeria 10. August 1990
Pakistan 11. September 1989
Rumänien 12. Juni 1990
Saudi-Arabien 3. November 1989
Spanien 13. September 1989
Türkei 3. Jänner 1991
Uruguay 21. Dezember 1989
Vereinigtes Königreich 9. Februar 1990
FAO 19. Oktober 1990
WMO 17. April 1990
Nachstehende Staaten und internationale Organisationen
haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Argentinien
Gemäß Art. 11 Abs. 3 betrachtet sich die
Republik Argentinien nicht an die in Art. 11 Abs. 2
des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur
Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Italien
Die Italienische Regierung, erklärt, daß die
Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend
sind, da sie die Vertragspartei verpflichten,
nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe
freigesetzt werden, die eine internationale Grenze
überschreiten könnten oder überschritten haben
oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren
Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge
haben könnten.
Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß
jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene,
deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des
betroffenen Staates beschränken.
Pakistan
Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich
nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2
gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine
Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu
unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung
eines jeden internationalen Streitfalles an ein
Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof
in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller
betroffenen Parteien erforderlich ist.
Rumänien
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen
des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens
gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines
jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens an
ein Schiedsgericht oder an den Internationalen
Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien
erfordert.
Saudi-Arabien
1. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien,
daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht
zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten
verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver
Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale
Grenzen überschritten hatte oder überschreiten
könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb
ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die
Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der
Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten
einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur
auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken,
ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile
oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die
auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen
sind, da grenzüberschreitende Folgen
jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung
sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen
könnten.
2. Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung des
Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die
in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Türkei
Hiemit erklärt die Türkei gemäß Art. 11 Abs. 3,
daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11
Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet.
Spanien
Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an
die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
gebunden.
Vereinigtes Königreich
Unter Bezugnahme auf Art. 3 des Übereinkommens
bekräftigt die Regierung des Vereinigten
Königreichs und wie auch der Energieminister des
Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich
der Sondertagung der Generalkonferenz am
24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall
bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das
Vereinigte Königreich die IAEO und davon
betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde,
obwohl er nicht unter die in Art. 1 des Übereinkommens
angeführte Art fällt, jedoch die in diesem
Artikel angeführten Folgen hatte oder haben
könnte.
FAO
Gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor
der FAO, daß die FAO auf Grund ihres
Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf
dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln
zu überwachen und zu gewährleisten, dafür
zuständig ist, die qualitativen und quantitativen
Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide
in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und
die Regierungen über die annehmbare Höhe an
Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und
Forsterzeugnissen, die im Inland oder international
in den Handel kommen, zu beraten.
WMO
Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi,
Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie,
erkläre in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5
lit. c des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen, angenommen in
Wien am 26. September 1986, daß die WMO
hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung
internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten,
die durch dieses Übereinkommen gedeckt
sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die
Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
dargelegt sind, zu verwirklichen.
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die
provisorische Anwendung des Übereinkommens hat
Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben
Art. 11
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet
sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien
erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles
an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen
Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien
erfordert.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der
Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge
haben die Mongolei am 18. Juni 1990 und Ungarn
am 30. November 1989 ihre anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte
zu Art. 11 zurückgezogen.