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76_1991 AT

76. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation haben

folgende weitere Staaten und internationale Organisationen

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen (BGBl.

Nr. 186/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 446/1989) hinterlegt

Staaten und internationale

Datum der Organisationen: Hinterlegung der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Argentinien 17. Jänner 1990

Brasilien 4. Dezember 1990

Bundesrepublik

Deutschland 14. September 1989

Island 27. September 1989

Italien 8. Februar 1990

Kanada 18. Jänner 1990

Republik Korea 8. Juni 1990

Nigeria 10. August 1990

Pakistan 11. September 1989

Rumänien 12. Juni 1990

Saudi-Arabien 3. November 1989

Spanien 13. September 1989

Türkei 3. Jänner 1991

Uruguay 21. Dezember 1989

Vereinigtes Königreich 9. Februar 1990

FAO 19. Oktober 1990

WMO 17. April 1990

Nachstehende Staaten und internationale Organisationen

haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

Gemäß Art. 11 Abs. 3 betrachtet sich die

Republik Argentinien nicht an die in Art. 11 Abs. 2

des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur

Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Italien

Die Italienische Regierung, erklärt, daß die

Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend

sind, da sie die Vertragspartei verpflichten,

nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe

freigesetzt werden, die eine internationale Grenze

überschreiten könnten oder überschritten haben

oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren

Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge

haben könnten.

Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß

jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene,

deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des

betroffenen Staates beschränken.

Pakistan

Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich

nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2

gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine

Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien

einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu

unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung

eines jeden internationalen Streitfalles an ein

Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof

in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller

betroffenen Parteien erforderlich ist.

Rumänien

Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen

des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens

gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines

jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens an

ein Schiedsgericht oder an den Internationalen

Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien

erfordert.

Saudi-Arabien

1. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien,

daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht

zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten

verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver

Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale

Grenzen überschritten hatte oder überschreiten

könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb

ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die

Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der

Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten

einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur

auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken,

ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile

oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die

auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen

sind, da grenzüberschreitende Folgen

jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung

sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen

könnten.

2. Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung des

Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die

in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung

von Streitigkeiten gebunden betrachtet.

Türkei

Hiemit erklärt die Türkei gemäß Art. 11 Abs. 3,

daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11

Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet.

Spanien

Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an

die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

gebunden.

Vereinigtes Königreich

Unter Bezugnahme auf Art. 3 des Übereinkommens

bekräftigt die Regierung des Vereinigten

Königreichs und wie auch der Energieminister des

Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich

der Sondertagung der Generalkonferenz am

24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall

bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das

Vereinigte Königreich die IAEO und davon

betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde,

obwohl er nicht unter die in Art. 1 des Übereinkommens

angeführte Art fällt, jedoch die in diesem

Artikel angeführten Folgen hatte oder haben

könnte.

FAO

Gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor

der FAO, daß die FAO auf Grund ihres

Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf

dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln

zu überwachen und zu gewährleisten, dafür

zuständig ist, die qualitativen und quantitativen

Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide

in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und

die Regierungen über die annehmbare Höhe an

Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und

Forsterzeugnissen, die im Inland oder international

in den Handel kommen, zu beraten.

WMO

Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi,

Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie,

erkläre in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5

lit. c des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen, angenommen in

Wien am 26. September 1986, daß die WMO

hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung

internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten,

die durch dieses Übereinkommen gedeckt

sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die

Ziele der Organisation, wie diese in Art. 2 der

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

dargelegt sind, zu verwirklichen.

Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die

provisorische Anwendung des Übereinkommens hat

Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben

Art. 11

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet

sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.

Die Demokratische Volksrepublik Algerien

erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles

an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen

Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien

erfordert.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge

haben die Mongolei am 18. Juni 1990 und Ungarn

am 30. November 1989 ihre anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte

zu Art. 11 zurückgezogen.

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