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76_1988 AT

76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich

Dänemark,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der

beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit

zu regeln, sind übereingekommen, folgendes

Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich,

„Dänemark" das Königreich Dänemark;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Dänemark das Gebiet Dänemarks

mit Ausnahme von Grönland und der

Färöer-Inseln;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich die Bundesminister,

die mit der Anwendung der im Artikel 2

Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften

betraut sind, in bezug auf Dänemark

den Minister für Sozialangelegenheiten;

5. „Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung

der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles

davon obliegt;

6. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

7. „Geldleistungen", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

8. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

in bezug auf Dänemark die Kinderbeihilfe

und Leistungen für Familien mit Kindern.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme

der Notarversicherung,

d) die Familienbeihilfe;

2. auf die dänischen Rechtsvorschriften über

a) die öffentliche Krankheitssicherung,

b) den Spitalsdienst,

c) die Schwangerschaftshygiene und

Geburtshilfe,

d) die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft,

e) die Arbeitsschadenversicherung,

f) die Sozialpension,

g) die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP),

h) die Kinderbeihilfe und Leistungen für

Familien mit Kindern.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder aus

überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung

dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis zwischen

den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

und für Personen, die ihre Rechte von

einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im

Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls

hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 sowie auf Staaten-

lose im Sinne der Konvention vom 28. September

1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

anzuwenden.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht

deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,

entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der

Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates

wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen

Sitz hat.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,

richtet sich die Versicherungspflicht einer

Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt

bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers

oder der Sitz seines Dienstgebers im

Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines

Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

entsendet, so gelten bis zum Ende des

24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so

weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung

eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der

Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten

und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers,

die diesen in das Gebiet des anderen Ver-

tragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort

eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Artikel 8

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen

Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet

des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten

für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so, als wäre er

dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer

vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich

in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er

binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung

die Anwendung der Rechtsvorschriften des

Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber

dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten

Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung

ab.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im

Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem

anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers kann die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung

von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn

die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates unterstellt

wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die

Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu

behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

den Erwerb eines Leistungsanspruches von

der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten

abhängig, so hat der zuständige Träger dieses

Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zurückgelegten

Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfal-

len, als handelte es sich um Zeiten, die nach den

von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden sind.

Artikel 11

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter

Satz sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Dänemark

von den für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person in Betracht kommenden Gesundheitseinrichtungen

des Landkreises oder der Gemeinde.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 14

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Leistung, so hat der zuständige österreichische

Träger die Leistung auf folgende Weise

festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat.

b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat

der Träger zunächst den theoretischen Betrag

der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten

nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften erworben worden

wären. Ist der Betrag der Leistung von der

Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser

Betrag als theoretischer Betrag.

c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstabe

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate für

die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es

sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften auch

ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf

diese Leistung besteht.

Artikel 15

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Als nach den dänischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten gelten

Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks; hievon

gelten als Beitragszeiten Zeiten einer unselbständigen

oder selbständigen Erwerbstätigkeit.

Artikel 21 gilt entsprechend.

3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die

Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1

gilt folgendes

a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

während derer der Versicherte einen

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise

der Invalidität nach den dänischen

Rechtsvorschriften hatte.

b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

c) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Betracht zu bleiben.

5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1

Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen.

6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14

Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die

Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete

Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen,

das zwischen der Dauer der nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten und

dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c;

Artikel 17 gilt entsprechend.

8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

zu erhöhen.

9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so sind von den dänischen

Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilleistung; Artikel 17

gilt entsprechend.

Artikel 16

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der

zuständige österreichische Träger die allein auf

Grund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Leistung zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach

den dänischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den dänischen

Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung,

erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung

nach den dänischen Rechtsvorschriften. Die

Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der

Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 17

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese

höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung

und der dänischen Leistung, so hat der österreichische

Träger seine so berechnete Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser

Summe und der Leistung, die nach den von ihm

anzuwendenden Rechtsvorschriften allein

zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Teil 2

Leistungen nach den dänischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über

die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf

eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks

abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des

Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen

Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs

wohnen.

Artikel 19

(1) Österreichische Staatsangehörige haben

Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb

des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden

Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage

waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit

von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks

einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

(2) Österreichische Staatsangehörige haben

Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen

Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung,

daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens

zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz

im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die

Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im

Gebiet Dänemarks entstanden ist.

Artikel 20

(1) Österreichische Staatsangehörige, die ihren

Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur

Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb

des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden

Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet

Dänemarks unselbständig oder selbständig

erwerbstätig waren.

(2) Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen

nicht erfüllt, so erhalten österreichische

Staatsangehörige, denen eine Sozialpension

gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in

das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpen-

sion, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz

maßgebenden Zeitraumes mindestens

zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar

vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren

ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks

gehabt haben.

Artikel 21

Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten

die folgenden Bestimmungen

1. Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-

Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für

ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird

die betreffende Person so behandelt, als wäre

sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks

erwerbstätig gewesen.

2. Weist eine Person nach, daß sie vor dem

1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig

war, so wird auch die entsprechende Zeit

berücksichtigt.

3. Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet

Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so

wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.

Artikel 22

Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig

Anspruch auf eine Alterspension nach dem Sozialpensionsgesetz

und eine Alterspension nach den

österreichischen Rechtsvorschriften, so ist der

Betrag der dänischen Alterspension ohne Anwendung

a) der Übergangsbestimmungen des Sozialpensionsgesetzes,

wonach der Anspruch auf volle

Alterspension bis spätestens 1. Oktober 1989

Personen zusteht, die nach Erreichung des

15. Lebensjahres während mindestens zehn

Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar

vor dem 67. Lebensjahr liegen müssen,

ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt

haben, oder

b) der entsprechenden Bestimmungen des früheren

Alterspensionsgesetzes

zu berechnen. Hätte die betreffende Person bei

Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen

oder gegebenenfalls auf Grund dieses Abkommens

Anspruch auf den vollen Betrag der Alterspension

und wäre die Summe der nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vetragsstaaten zu gewährenden

Pensionen niedriger als der Betrag der vollen dänischen

Alterspension, so hat der zuständige dänische

Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zu gewähren. Bei dieser Berechnung

ist die österreichische Alterspension nur

soweit zu berücksichtigen, als sie nicht auf Beiträgen

zur freiwilligen Versicherung beruht.

Artikel 23

(1) Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig

Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pen-

sion, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober

1984 anzuwendenden Bestimmungen berechnet

wurde, und auf eine Invaliditäts- oder Witwenpension

nach den österreichischen Rechtsvorschriften,

so ist bei der Berechnung der dänischen Pension

die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum

Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis

zu kürzen, in dem die Anzahl der im Gebiet

Dänemarks vor Eintritt des Versicherungsfalles

innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden

Zeitraumes zurückgelegten Wohnjahre

zur Summe der Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks

und der vor Eintritt des Versicherungsfalles

zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten

steht.

(2) Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe

der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

gewährten Pensionen niedriger als der

Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des

Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat

der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in

der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.

Kapitel 3

Berufskrankheiten

Artikel 24

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die

geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;

hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige

Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 25

(1) Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält

und im Gebiet des anderen Vertragsstaates

erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie

sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates

aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den

vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 26

Besteht für ein Kind, das sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, unter Berück-

sichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf

Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich die

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich

das Kind gewöhnlich aufhält.

Artikel 27

Halbwaisen oder Waisen, die österreichische

Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im

Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen

Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige,

die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch

auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen

Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist

gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen

oder ein Elternteil während mindestens

6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder

die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes

den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in

einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung

kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft

treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

haben einander zu unterrichten

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder

deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,

sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu

ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu

veranlassen.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 29

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 30

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden

Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 31

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei

Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen

oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 32

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen

auf Grund dieses Abkommens mit befreiender

Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden

Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,

die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten

im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 33

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten.

Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates

nachträglich eine entsprechende Leistung

zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende

Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung

übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden

Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten

Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates

eine Leistung der Sozialhilfe während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so

behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der

Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden

Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten

Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine

vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates

gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln

würde.

Artikel 34

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,

das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem

Monat ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen

Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert

hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates

als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu

bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich

die beiden Schiedsrichter über die Wahl des

dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt

die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu

gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt

sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen begründet keinen

Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen

nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten

berücksichtigt, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden

sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses

Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor

seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht

früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen

abgegolten worden sind. In diesen Fällen

werden nach diesem Abkommen

a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

festgestellt;

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie

können auch von Amts wegen neu festgestellt

werden, wobei der Tag, an dem der Träger

die von ihm an den Berechtigten zu erteilende

Verständigung über die Einleitung des Verfahrens

abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens eingebracht oder die

amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist

eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von

dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes

der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn

der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von

zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser

Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,

soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt

ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei

denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt

Artikel 33 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 36

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die beiden Vertragsstaaten einander mitgeteilt

haben, daß die nach innerstaatlichem Recht für

das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen

für erworbene Ansprüche weiter, und zwar

ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen,

welche die in Betracht kommenden Systeme für

den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im

Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in

zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für das Königreich Dänemark

Mimi Stilling Jakobsen

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM

KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Dänemark

geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider

Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende

Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der bei

einer amtlichen Vertretung eines der beiden

Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen bleiben unberührt.

3. Versicherungslastregelungen in den von

Österreich geschlossenen Übereinkommen

bleiben unberührt.

4. Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgehaltenen Zeiten

bleiben unberührt.

5. Die Rechtsvorschriften der dänischen Gesetzgebung

vom 7. Juni 1972 über die Pensionsansprüche

dänischer Staatsangehöriger, die vor

dem Tag der Antragstellung während einer

bestimmten Zeit ununterbrochen ihren Wohnsitz

im Gebiet Dänemarks gehabt haben, bleiben

unberührt.

6. Die dänischen Rechtsvorschriften über die

Sozialpension betreffend die Gleichstellung

von Wohnzeiten im Ausland mit Wohnzeiten

im Gebiet Dänemarks bei Berechnung der

Wohnzeiten bleiben unberührt.

7. Die besonderen Rechtsvorschriften der dänischen

Gesetzgebung über die Mitgliedschaft

ausländischer Dienstnehmer im Arbeitsmarkt-

Zusatzpensionssystem (ATP) bleiben unberührt.

II. Zu Artikel 5 des Abkommens

1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

2. Die dänischen Rechtsvorschriften über die

Sozialpension bleiben hinsichtlich der Pensionszulage,

Frauenzulage, Verheiratetenzulage,

persönlichen Zulage, Hilfszulage, Pflegezulage

und der Invaliditätsbeihilfe für

außerhalb des Gebietes Dänemarks wohnende

Personen unberührt.

III. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9

des Abkommens

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf

die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden

Personen.

IV. Zu Artikel 8 des Abkommens

Diese Bestimmungen gelten für die österreichische

Fremdenverkehrswerbung und für den

österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter

entsprechend.

V. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens

Wohnzeiten, die vor dem 1. April 1957 im Gebiet

Dänemarks zurückgelegt worden sind, sind bei der

Berechnung von Leistungen nach dem Sozialpensionsgesetz,

die einem österreichischen Staatsangehörigen

mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes

Dänemarks zu gewähren sind, nicht zu berücksichtigen.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in

zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Alfred Dallinger

Für das Königreich Dänemark

Mimi Stilling Jakobsen

Die Mitteilungen gemäß Art. 37 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Dezember 1987

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. März 1988 in Kraft.

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