76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich
Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der
beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
zu regeln, sind übereingekommen, folgendes
Abkommen zu schließen
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich,
„Dänemark" das Königreich Dänemark;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Dänemark das Gebiet Dänemarks
mit Ausnahme von Grönland und der
Färöer-Inseln;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich die Bundesminister,
die mit der Anwendung der im Artikel 2
Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften
betraut sind, in bezug auf Dänemark
den Minister für Sozialangelegenheiten;
5. „Träger"
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung
der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles
davon obliegt;
6. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
7. „Geldleistungen", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
8. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,
in bezug auf Dänemark die Kinderbeihilfe
und Leistungen für Familien mit Kindern.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme
der Notarversicherung,
d) die Familienbeihilfe;
2. auf die dänischen Rechtsvorschriften über
a) die öffentliche Krankheitssicherung,
b) den Spitalsdienst,
c) die Schwangerschaftshygiene und
Geburtshilfe,
d) die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft,
e) die Arbeitsschadenversicherung,
f) die Sozialpension,
g) die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP),
h) die Kinderbeihilfe und Leistungen für
Familien mit Kindern.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder aus
überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung
dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis zwischen
den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
und für Personen, die ihre Rechte von
einem solchen Staatsangehörigen ableiten.
(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im
Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
hiezu vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 sowie auf Staaten-
lose im Sinne der Konvention vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
anzuwenden.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere
Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworben worden sind, nicht
deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht,
entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der
Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates
wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen
Sitz hat.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,
richtet sich die Versicherungspflicht einer
Person auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt
bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers
oder der Sitz seines Dienstgebers im
Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines
Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
entsendet, so gelten bis zum Ende des
24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so
weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung
eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der
Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten
und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers,
die diesen in das Gebiet des anderen Ver-
tragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Artikel 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen
Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet
des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten
für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so, als wäre er
dort beschäftigt.
(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer
vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich
in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er
binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung
die Anwendung der Rechtsvorschriften des
Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber
dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten
Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung
ab.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im
Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem
anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers kann die zuständige Behörde
des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung
von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn
die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates unterstellt
wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die
Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu
behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
den Erwerb eines Leistungsanspruches von
der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten
abhängig, so hat der zuständige Träger dieses
Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfal-
len, als handelte es sich um Zeiten, die nach den
von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind.
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 12
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter
Satz sind die Leistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse,
in Dänemark
von den für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person in Betracht kommenden Gesundheitseinrichtungen
des Landkreises oder der Gemeinde.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 14
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Leistung, so hat der zuständige österreichische
Träger die Leistung auf folgende Weise
festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat
der Träger zunächst den theoretischen Betrag
der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten
nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften erworben worden
wären. Ist der Betrag der Leistung von der
Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstabe
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate für
die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es
sei denn, daß nach diesen Rechtsvorschriften auch
ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf
diese Leistung besteht.
Artikel 15
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 13 und 14 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Als nach den dänischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten gelten
Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks; hievon
gelten als Beitragszeiten Zeiten einer unselbständigen
oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
Artikel 21 gilt entsprechend.
3. Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die
Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1
gilt folgendes
a) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,
während derer der Versicherte einen
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise
der Invalidität nach den dänischen
Rechtsvorschriften hatte.
b) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
c) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Betracht zu bleiben.
5. Bei Durchführung des Artikels 14 Absatz 1
Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Übersteigt bei Durchführung des Artikels 14
Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die
Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete
Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen,
das zwischen der Dauer der nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten und
dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Artikel 17 gilt entsprechend.
8. Der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag ist allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
zu erhöhen.
9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so sind von den dänischen
Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilleistung; Artikel 17
gilt entsprechend.
Artikel 16
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der
zuständige österreichische Träger die allein auf
Grund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Leistung zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach
den dänischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den dänischen
Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung,
erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung
nach den dänischen Rechtsvorschriften. Die
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der
Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 17
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 13 Anspruch auf Leistung und wäre diese
höher als die Summe der nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung
und der dänischen Leistung, so hat der österreichische
Träger seine so berechnete Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser
Summe und der Leistung, die nach den von ihm
anzuwendenden Rechtsvorschriften allein
zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Teil 2
Leistungen nach den dänischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über
die Sozialpension, nach denen der Anspruch auf
eine Leistung vom Wohnsitz im Gebiet Dänemarks
abhängig ist, mit Ausnahme hinsichtlich des
Anspruches auf vorzeitige Pension aus sozialen
Gründen nicht für Personen, die im Gebiet Österreichs
wohnen.
Artikel 19
(1) Österreichische Staatsangehörige haben
Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb
des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden
Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage
waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit
von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks
einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
(2) Österreichische Staatsangehörige haben
Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen
Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung,
daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens
zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die
Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im
Gebiet Dänemarks entstanden ist.
Artikel 20
(1) Österreichische Staatsangehörige, die ihren
Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur
Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb
des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden
Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet
Dänemarks unselbständig oder selbständig
erwerbstätig waren.
(2) Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, so erhalten österreichische
Staatsangehörige, denen eine Sozialpension
gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in
das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpen-
sion, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz
maßgebenden Zeitraumes mindestens
zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar
vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren
ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks
gehabt haben.
Artikel 21
Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten
die folgenden Bestimmungen
1. Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-
Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für
ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird
die betreffende Person so behandelt, als wäre
sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks
erwerbstätig gewesen.
2. Weist eine Person nach, daß sie vor dem
1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig
war, so wird auch die entsprechende Zeit
berücksichtigt.
3. Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet
Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so
wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
Artikel 22
Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig
Anspruch auf eine Alterspension nach dem Sozialpensionsgesetz
und eine Alterspension nach den
österreichischen Rechtsvorschriften, so ist der
Betrag der dänischen Alterspension ohne Anwendung
a) der Übergangsbestimmungen des Sozialpensionsgesetzes,
wonach der Anspruch auf volle
Alterspension bis spätestens 1. Oktober 1989
Personen zusteht, die nach Erreichung des
15. Lebensjahres während mindestens zehn
Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar
vor dem 67. Lebensjahr liegen müssen,
ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt
haben, oder
b) der entsprechenden Bestimmungen des früheren
Alterspensionsgesetzes
zu berechnen. Hätte die betreffende Person bei
Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen
oder gegebenenfalls auf Grund dieses Abkommens
Anspruch auf den vollen Betrag der Alterspension
und wäre die Summe der nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vetragsstaaten zu gewährenden
Pensionen niedriger als der Betrag der vollen dänischen
Alterspension, so hat der zuständige dänische
Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zu gewähren. Bei dieser Berechnung
ist die österreichische Alterspension nur
soweit zu berücksichtigen, als sie nicht auf Beiträgen
zur freiwilligen Versicherung beruht.
Artikel 23
(1) Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig
Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pen-
sion, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober
1984 anzuwendenden Bestimmungen berechnet
wurde, und auf eine Invaliditäts- oder Witwenpension
nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
so ist bei der Berechnung der dänischen Pension
die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum
Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis
zu kürzen, in dem die Anzahl der im Gebiet
Dänemarks vor Eintritt des Versicherungsfalles
innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden
Zeitraumes zurückgelegten Wohnjahre
zur Summe der Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks
und der vor Eintritt des Versicherungsfalles
zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten
steht.
(2) Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe
der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
gewährten Pensionen niedriger als der
Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des
Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat
der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in
der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
Kapitel 3
Berufskrankheiten
Artikel 24
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die
geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen;
hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige
Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1) Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält
und im Gebiet des anderen Vertragsstaates
erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie
sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates
aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den
vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Artikel 26
Besteht für ein Kind, das sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, unter Berück-
sichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf
Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich
das Kind gewöhnlich aufhält.
Artikel 27
Halbwaisen oder Waisen, die österreichische
Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz im
Gebiet Dänemarks haben, haben unter den gleichen
Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige,
die Halbwaisen oder Waisen sind, Anspruch
auf besondere Familienbeihilfen nach den dänischen
Rechtsvorschriften. Ein solcher Anspruch ist
gegeben, wenn sowohl diese Halbwaisen oder Waisen
oder ein Elternteil während mindestens
6 Monaten als auch der verstorbene Elternteil oder
die verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes
den Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in
einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung
kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander zu unterrichten
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder
deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten,
sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu
ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu
veranlassen.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 29
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 30
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden
Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 31
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei
Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen
oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 32
(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen
auf Grund dieses Abkommens mit befreiender
Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden
Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen,
die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten
im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 33
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten.
Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung
zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende
Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung
übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden
Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten
Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates
eine Leistung der Sozialhilfe während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so
behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der
Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden
Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten
Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine
vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates
gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln
würde.
Artikel 34
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten,
das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem
Monat ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen
Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert
hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates
als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu
bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich
die beiden Schiedsrichter über die Wahl des
dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt
die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt
sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
(1) Dieses Abkommen begründet keinen
Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen
nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden
sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses
Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor
seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht
früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind. In diesen Fällen
werden nach diesem Abkommen
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
festgestellt;
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie
können auch von Amts wegen neu festgestellt
werden, wobei der Tag, an dem der Träger
die von ihm an den Berechtigten zu erteilende
Verständigung über die Einleitung des Verfahrens
abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens eingebracht oder die
amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist
eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von
dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes
der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn
der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser
Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen,
soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt
ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei
denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b gilt
Artikel 33 Absatz 1 entsprechend.
Artikel 36
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 37
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die beiden Vertragsstaaten einander mitgeteilt
haben, daß die nach innerstaatlichem Recht für
das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung gilt dieses Abkommen
für erworbene Ansprüche weiter, und zwar
ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen,
welche die in Betracht kommenden Systeme für
den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im
Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in
zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für das Königreich Dänemark
Mimi Stilling Jakobsen
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Dänemark
geschlossenen Abkommens über Soziale
Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende
Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der bei
einer amtlichen Vertretung eines der beiden
Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen bleiben unberührt.
3. Versicherungslastregelungen in den von
Österreich geschlossenen Übereinkommen
bleiben unberührt.
4. Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgehaltenen Zeiten
bleiben unberührt.
5. Die Rechtsvorschriften der dänischen Gesetzgebung
vom 7. Juni 1972 über die Pensionsansprüche
dänischer Staatsangehöriger, die vor
dem Tag der Antragstellung während einer
bestimmten Zeit ununterbrochen ihren Wohnsitz
im Gebiet Dänemarks gehabt haben, bleiben
unberührt.
6. Die dänischen Rechtsvorschriften über die
Sozialpension betreffend die Gleichstellung
von Wohnzeiten im Ausland mit Wohnzeiten
im Gebiet Dänemarks bei Berechnung der
Wohnzeiten bleiben unberührt.
7. Die besonderen Rechtsvorschriften der dänischen
Gesetzgebung über die Mitgliedschaft
ausländischer Dienstnehmer im Arbeitsmarkt-
Zusatzpensionssystem (ATP) bleiben unberührt.
II. Zu Artikel 5 des Abkommens
1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
2. Die dänischen Rechtsvorschriften über die
Sozialpension bleiben hinsichtlich der Pensionszulage,
Frauenzulage, Verheiratetenzulage,
persönlichen Zulage, Hilfszulage, Pflegezulage
und der Invaliditätsbeihilfe für
außerhalb des Gebietes Dänemarks wohnende
Personen unberührt.
III. Zu Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 9
des Abkommens
Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden
Personen.
IV. Zu Artikel 8 des Abkommens
Diese Bestimmungen gelten für die österreichische
Fremdenverkehrswerbung und für den
österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter
entsprechend.
V. Zu den Artikeln 19 und 20 des Abkommens
Wohnzeiten, die vor dem 1. April 1957 im Gebiet
Dänemarks zurückgelegt worden sind, sind bei der
Berechnung von Leistungen nach dem Sozialpensionsgesetz,
die einem österreichischen Staatsangehörigen
mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes
Dänemarks zu gewähren sind, nicht zu berücksichtigen.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 1987 in
zwei Urschriften in deutscher und dänischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Alfred Dallinger
Für das Königreich Dänemark
Mimi Stilling Jakobsen
Die Mitteilungen gemäß Art. 37 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Dezember 1987
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 1. März 1988 in Kraft.