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76_1987 AT

76. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1987

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl.

Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Im Kalenderjahr 1986 wurden für die Gewährung

von Studienbeihilfen 597609300 S aufgewendet.

Für die Zuerkennung von Leistungsstipendien

ist daher insgesamt ein Betrag von 14940000 S zur

Verfügung zu stellen. Nach der Zahl der im Studienjahr

1985/86 erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Staatsbürger entfallen somit auf

nachstehend angeführte Anstalten folgende Budgetmittel

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