76_1987
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76. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1987
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 76. Verordnung: Leistungsstipendien für das Sommersemester 1987
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl.
Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Im Kalenderjahr 1986 wurden für die Gewährung
von Studienbeihilfen 597609300 S aufgewendet.
Für die Zuerkennung von Leistungsstipendien
ist daher insgesamt ein Betrag von 14940000 S zur
Verfügung zu stellen. Nach der Zahl der im Studienjahr
1985/86 erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Staatsbürger entfallen somit auf
nachstehend angeführte Anstalten folgende Budgetmittel