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76_1985 AT

76. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulpflichtgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulpflichtgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Schulpflichtgesetz, BGBL Nr. 241/

1962, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der "Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

30. Oktober 1963, BGBl. Nr. 267, betreffend die

Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt,

Z 8;

2. Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 322, mit dem das Schulpflichtgesetz geändert

wird;

3. Bundesgesetz vom 2. Juni 1978, BGBl.

Nr. 232, mit dem das Berufsausbildungsgesetz

geändert wird, Art. II Z 2;

4. Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, BGBl.

Nr. 366, mit dem das Schulpflichtgesetz geändert

wird.

Artikel III

Die gegenstandslos gewordenen §§ 25, 26 und 27

werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

Im Hinblick auf Art. I Z 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 439/1984 wird der Ausdruck „Bundesminister

für Unterricht und Kunst" durch „Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt

und grammatisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

Artikel V

(1) In folgenden Bestimmungen werden verschiedene

überholte terminologische Wendungen, veraltete

Schreibweisen und sonstige Unstimmigkeiten

richtiggestellt

§§ 8 Abs. 2 (Beistrichsetzung), 10 Abs. 2, 23

Abs. 1 und 2 (Beistrichsetzung), 24 Abs. 3, 29

Abs. 1 und 2 Einleitungssatz, 29 Abs. 2 (Beistrichsetzung)

und 30 Abs. 1 und 2.

(2) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmungen des" und „finden Anwendung"

werden durch einfachere Wendungen

ersetzt.

(3) Die Schreibweise von Gliederungsbezeichnungen,

Überschriften und Abkürzungen wird der

heute üblichen Schreibweise angepaßt.

(4) Der überholte Gebrauch des Dativ-„e" wird

dem heute üblichen Gebrauch angepaßt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

bisherige Gliederungsbezeichnungen wie folgt

geändert

Artikel VII

Das Schulpflichtgesetz wird mit dem Titel „Bundesgesetz

über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz

1985)" wiederverlautbart.

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