76. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungs- oder Lieferland Japan werden in der
Zeit vom 15. Feber 1983 bis 14. Feber 1984 nach
Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden. Er gilt ferner
nicht für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird.
§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968 unter Berücksichtigung nachstehender
Bestimmungen.
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62,
festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens
14. August 1983 beim Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend
gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes
wird auf der Grundlage aller am 1. März
1983 vorliegenden Anträge jener Antragsteller
verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung vom
4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62, festgesetzten entsprechenden
Kontingents keine Einfuhren getätigt
haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,
soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,
gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet
der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller
Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der
Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem
sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,
sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, so ist der Rest des
Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher
Höhe aufzuteilen.
(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1983 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen des mit Verordnung vom
4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62, festgesetzten Kontingentes
Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach
Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,
bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen
mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt
sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten
Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist
dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene
Teile eines Kontingentes zu verteilen, die gemäß
§ 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis
14. August 1983 nicht geltend gemacht wurden
oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem
Zeitpunkt verzichtet hat.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1983 in
Kraft.