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76_1983 AT

76. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungs- oder Lieferland Japan werden in der

Zeit vom 15. Feber 1983 bis 14. Feber 1984 nach

Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender

Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden. Er gilt ferner

nicht für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird.

§ 2. Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968 unter Berücksichtigung nachstehender

Bestimmungen.

§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62,

festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens

14. August 1983 beim Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie einlangen. Vorbezüge,

die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend

gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.

§ 4. (1) Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingentes

wird auf der Grundlage aller am 1. März

1983 vorliegenden Anträge jener Antragsteller

verteilt, die im Rahmen des mit Verordnung vom

4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62, festgesetzten entsprechenden

Kontingents keine Einfuhren getätigt

haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung,

soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor,

gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet

der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller

Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der

Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem

sich so ergebenden Quotienten Deckung finden,

sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(3) Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1983 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen des mit Verordnung vom

4. Feber 1982, BGBl. Nr. 62, festgesetzten Kontingentes

Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach

Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt,

bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen

mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt

sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten

Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist

dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

(3) Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 sind auch jene

Teile eines Kontingentes zu verteilen, die gemäß

§ 3 für Vorbezüge reserviert waren und bis

14. August 1983 nicht geltend gemacht wurden

oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem

Zeitpunkt verzichtet hat.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1983 in

Kraft.

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