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76_1982 AT

76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von

und zu Liechtenstein

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der

beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen

Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung

in Einklang zu bringen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, das an die Stelle der Regelungen

über die Arbeitslosenversicherung im Schlußprotokoll

zum Abkommen im Bereiche der

Sozialen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens

treten soll, und haben hiefür zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Willibald Pahr,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von

und zu Liechtenstein

Herrn Hans Brunhart,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich" die Republik Österreich;

„Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein

;

2. „Staatsangehörige" in bezug auf Österreich

dessen Staatsbürger;

in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;

3. „Rechtsvorschriften" die Gesetze und Verordnungen,

die sich auf die in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen

und in einem Vertragsstaat in Kraft

sind;

4. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung;

in bezug auf Liechtenstein die Regierung

des Fürstentums Liechtenstein;

5. „Grenzgänger" Arbeitnehmer, die im Gebiet

des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz

haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates

einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen

Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften

über

a) das Arbeitslosengeld,

b) die Kurzarbeitsbeihilfe;

2. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften

über die Arbeitslosenversicherung mit Einschluß

der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit

(Kurzarbeit).

(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten ergeben

oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu

berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der beiden Vertragsstaaten sowie für alle

Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.

Artikel 4

(1) Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in

der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in

dem der Arbeitnehmer gemäß dem zwischen

den Vertragsstaaten am 26. September 1968

abgeschlossenen Abkommen im Bereiche der

Sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden

Fassung der Beitragspflicht untersteht.

(2) Machen die zur Anwendung kommenden

Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit

bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem

Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so

gelten die im anderen Vertragsstaat wohnenden

Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw.

beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat

ihren Wohnsitz hätten.

(3) Soweit sich in einem der Vertrags Staaten

nicht-versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig

versichern können, steht diese Möglichkeit

Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat

in gleicher Weise offen.

(4) Wer in einen Vertragsstaat obligatorische

Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat

nicht zusätzlich freiwillig versichert sein.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Der Anspruch auf die Leistungen und das

Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die

folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen.

Artikel 6

Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat

zurück, werden die im anderen Vertragsstaat

zurückgelegten Versicherungszeiten bei der

Beurteilung, ob die für die Gewährung von

Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung

erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt

ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer

berücksichtigt.

Artikel 7

(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung

in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet

ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob

die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw.

Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer

erfüllt ist, und bei der Festsetzung

der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat

die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten

Versicherungszeiten berücksichtigt.

(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen

Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger

werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger

unter Berücksichtigung des Verhältnisses

des Aufwandes für Ganz- und Teilarbeitslosigkeit

in Liechtenstein bzw. im Bundesland Vorarlberg

überwiesen, wobei die Berechnung der

in Österreich eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge

für Grenzgänger auf Grund

nachstehender Kriterien erfolgt: Jahresdurchschnittszahl

der Grenzgänger, Prozentsatz des

Arbeitslosenversicherungsbeitrages und pauschale

Lohnsumme der Arbeitnehmer im Bundesland

Vorarlberg. Die zuständigen Behörden

übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen

Berechnungsunterlagen.

(3) Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit

bzw. wird Kurzarbeitsbeihilfe

für Grenzgänger in dem Vertragsstaat und nach

dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie

der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht

unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet

haben.

Artikel 8

Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im

anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden,

so angerechnet, als ob diese Leistungen im

Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird,

gewährt worden wären.

Artikel 9

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des

anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise

zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen

aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht

wird.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Die Behörden der Vertrags Staaten leisten

einander bei der Durchführung dieses Abkommens

gegenseitige Hilfe in gleichem Umfang wie

den innerstaatlichen Behörden. Die Hilfe ist mit

Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

Artikel 11

(1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach den

Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung

und die Sozialversicherung eines Vertragsstaates

gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen

des anderen Vertragsstaates.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 12

Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

befaßten Dienststellen in beiden

Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung

dieses Abkommens miteinander und mit den

Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.

Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

vereinbaren unmittelbar miteinander

das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens

erforderlichen Maßnahmen, soweit

sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.

Sie unterrichten einander über die zur Durchführung

des Abkommens getroffenen Maßnahmen

sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer

Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

das Landesarbeitsamt Vorarlberg,

in Liechtenstein

das Amt für Volkswirtschaft.

Artikel 14

Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates

einer Person zu Unrecht Leistungen

gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren

Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen

Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten

Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden

Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe

der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften

einbehalten.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen

wurden, werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

Artikel 16

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald als

möglich in Vaduz ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer

eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

Artikel 19

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

Ziffer 14 des Schlußprotokolles zum Abkommen

vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 zwischen der Republik

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im

Bereiche der Sozialen Sicherheit in der Fassung des

Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 vom 16. Mai 1977 zu diesem

Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hans Brunhart m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM

FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER

DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

abgeschlossenen Abkommens über die

Arbeitslosenversicherung geben die Bevoll-

mächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende

Erklärung ab, daß über folgendes

Einverständnis besteht

1. Zu Artikel 3

Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger"

sind zu verstehen

a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des

Abkommens vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des

Protokolls vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 zu

diesem Abkommen,

c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des

Übereinkommens vom 28. September

1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

2. Zu Artikel 5

Unter „Anspruch auf die Leistungen"

sind insbesondere die Voraussetzungen,

die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden

und die anspruchseinschränkenden

Umstände sowie Rückforderungen

dieser Leistungen zu verstehen.

3. Zu Artikel 6

Kehren österreichische Staatsangehörige,

nachdem sie in Liechtenstein ihren Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft

haben, in ihren Heimatstaat zurück, so

steht für den Anspruch auf Notstandshilfe

die Erschöpfung des Anspruches auf

Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung

des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.

4. Zu Artikel 7

Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland

Beiträge entrichtet hat

und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung

nach Absatz 2 erfolgt, sind auf

die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld

in Österreich anzurechnen. Geldleistungen

aus Anlaß der Mutterschaft, die in Liechtenstein

gewährt wurden, stehen dem Bezug

von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung

für das Karenzurlaubsgeld gleich.

5. Zu Artikel 9

Taggelder der liechtensteinischen obligatorischen

Unfallversicherung sind dem

österreichischen Krankengeld gleichzuhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981

in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hans Brunhart m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Jänner 1982 ausgetauscht;

das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel

17 Abs. 2 am 1. April 1982 in Kraft.

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