76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von
und zu Liechtenstein
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der
beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen
Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung
in Einklang zu bringen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, das an die Stelle der Regelungen
über die Arbeitslosenversicherung im Schlußprotokoll
zum Abkommen im Bereiche der
Sozialen Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens
treten soll, und haben hiefür zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Willibald Pahr,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von
und zu Liechtenstein
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich" die Republik Österreich;
„Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein
;
2. „Staatsangehörige" in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger;
in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;
3. „Rechtsvorschriften" die Gesetze und Verordnungen,
die sich auf die in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen
und in einem Vertragsstaat in Kraft
sind;
4. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich
der Bundesminister für soziale Verwaltung;
in bezug auf Liechtenstein die Regierung
des Fürstentums Liechtenstein;
5. „Grenzgänger" Arbeitnehmer, die im Gebiet
des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz
haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates
einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen
Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften
über
a) das Arbeitslosengeld,
b) die Kurzarbeitsbeihilfe;
2. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften
über die Arbeitslosenversicherung mit Einschluß
der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit
(Kurzarbeit).
(2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten ergeben
oder zu deren Ausführung dienen, sind im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu
berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der beiden Vertragsstaaten sowie für alle
Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5.
Artikel 4
(1) Die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in
der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
dem der Arbeitnehmer gemäß dem zwischen
den Vertragsstaaten am 26. September 1968
abgeschlossenen Abkommen im Bereiche der
Sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden
Fassung der Beitragspflicht untersteht.
(2) Machen die zur Anwendung kommenden
Rechtsvorschriften die Versicherungsfähigkeit
bzw. Beitragspflicht der Arbeitnehmer von ihrem
Wohnsitz im betreffenden Staat abhängig, so
gelten die im anderen Vertragsstaat wohnenden
Grenzgänger, sofern alle übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, als versicherungsfähig bzw.
beitragspflichtig, wie wenn sie im ersten Vertragsstaat
ihren Wohnsitz hätten.
(3) Soweit sich in einem der Vertrags Staaten
nicht-versicherungspflichtige Arbeitnehmer freiwillig
versichern können, steht diese Möglichkeit
Grenzgängern aus dem anderen Vertragsstaat
in gleicher Weise offen.
(4) Wer in einen Vertragsstaat obligatorische
Beiträge entrichtet, kann im anderen Vertragsstaat
nicht zusätzlich freiwillig versichert sein.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Der Anspruch auf die Leistungen und das
Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die
folgenden Bestimmungen nichts anderes festlegen.
Artikel 6
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat
zurück, werden die im anderen Vertragsstaat
zurückgelegten Versicherungszeiten bei der
Beurteilung, ob die für die Gewährung von
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung
erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt
ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer
berücksichtigt.
Artikel 7
(1) Grenzgänger erhalten bei Ganzarbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenentschädigung
in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet
ihr Wohnsitz liegt. Bei der Beurteilung, ob
die für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer
erfüllt ist, und bei der Festsetzung
der Bezugsdauer werden im Wohnsitzstaat
die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten
Versicherungszeiten berücksichtigt.
(2) Die im Beschäftigungsland eingehobenen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Grenzgänger
werden an das Wohnsitzland der Grenzgänger
unter Berücksichtigung des Verhältnisses
des Aufwandes für Ganz- und Teilarbeitslosigkeit
in Liechtenstein bzw. im Bundesland Vorarlberg
überwiesen, wobei die Berechnung der
in Österreich eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge
für Grenzgänger auf Grund
nachstehender Kriterien erfolgt: Jahresdurchschnittszahl
der Grenzgänger, Prozentsatz des
Arbeitslosenversicherungsbeitrages und pauschale
Lohnsumme der Arbeitnehmer im Bundesland
Vorarlberg. Die zuständigen Behörden
übersenden einander jährlich einmal die diesbezüglichen
Berechnungsunterlagen.
(3) Grenzgängern werden Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit
bzw. wird Kurzarbeitsbeihilfe
für Grenzgänger in dem Vertragsstaat und nach
dessen Rechtsvorschriften gewährt, in dem sie
der Versicherungspflicht bzw. der Beitragspflicht
unterstellt sind oder freiwillig Beiträge entrichtet
haben.
Artikel 8
Auf die Bezugsdauer werden Zeiten, für die im
anderen Vertragsstaat Leistungen erbracht wurden,
so angerechnet, als ob diese Leistungen im
Staat, in dem der Anspruch geltend gemacht wird,
gewährt worden wären.
Artikel 9
Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des
anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise
zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen
aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht
wird.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Die Behörden der Vertrags Staaten leisten
einander bei der Durchführung dieses Abkommens
gegenseitige Hilfe in gleichem Umfang wie
den innerstaatlichen Behörden. Die Hilfe ist mit
Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
Artikel 11
(1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach den
Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung
und die Sozialversicherung eines Vertragsstaates
gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen
des anderen Vertragsstaates.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 12
Die mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
befaßten Dienststellen in beiden
Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung
dieses Abkommens miteinander und mit den
Versicherten oder ihren Vertretern unmittelbar.
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
vereinbaren unmittelbar miteinander
das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen, soweit
sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen.
Sie unterrichten einander über die zur Durchführung
des Abkommens getroffenen Maßnahmen
sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer
Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
das Landesarbeitsamt Vorarlberg,
in Liechtenstein
das Amt für Volkswirtschaft.
Artikel 14
Hat die Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates
einer Person zu Unrecht Leistungen
gewährt, so wird auf deren Ersuchen und zu deren
Gunsten die Arbeitslosenversicherung des anderen
Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten
Betrag von einer Nachzahlung oder von laufenden
Zahlungen an den Berechtigten nach Maßgabe
der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
einbehalten.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Entscheidungen, die vor Inkrafttreten getroffen
wurden, werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
Artikel 16
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 17
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald als
möglich in Vaduz ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer
eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.
Artikel 19
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
Ziffer 14 des Schlußprotokolles zum Abkommen
vom 26. September 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1969 zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im
Bereiche der Sozialen Sicherheit in der Fassung des
Zusatzabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1978 vom 16. Mai 1977 zu diesem
Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hans Brunhart m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZU DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM
FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER
DIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
abgeschlossenen Abkommens über die
Arbeitslosenversicherung geben die Bevoll-
mächtigten der beiden Vertragsstaaten die übereinstimmende
Erklärung ab, daß über folgendes
Einverständnis besteht
1. Zu Artikel 3
Unter dem Ausdruck „alle Grenzgänger"
sind zu verstehen
a) Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des
Protokolls vom 31. Jänner 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974 zu
diesem Abkommen,
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des
Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. Zu Artikel 5
Unter „Anspruch auf die Leistungen"
sind insbesondere die Voraussetzungen,
die Höhe, die Dauer, die anspruchsvernichtenden
und die anspruchseinschränkenden
Umstände sowie Rückforderungen
dieser Leistungen zu verstehen.
3. Zu Artikel 6
Kehren österreichische Staatsangehörige,
nachdem sie in Liechtenstein ihren Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft
haben, in ihren Heimatstaat zurück, so
steht für den Anspruch auf Notstandshilfe
die Erschöpfung des Anspruches auf
Arbeitslosenentschädigung der Erschöpfung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld gleich.
4. Zu Artikel 7
Zeiten, für die ein Grenzgänger im Beschäftigungsland
Beiträge entrichtet hat
und für die demzufolge eine Beitragsüberweisung
nach Absatz 2 erfolgt, sind auf
die Anwartschaft von Karenzurlaubsgeld
in Österreich anzurechnen. Geldleistungen
aus Anlaß der Mutterschaft, die in Liechtenstein
gewährt wurden, stehen dem Bezug
von Wochengeld als Anspruchsvoraussetzung
für das Karenzurlaubsgeld gleich.
5. Zu Artikel 9
Taggelder der liechtensteinischen obligatorischen
Unfallversicherung sind dem
österreichischen Krankengeld gleichzuhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. Juli 1981
in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hans Brunhart m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Jänner 1982 ausgetauscht;
das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel
17 Abs. 2 am 1. April 1982 in Kraft.