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76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung

und Grenzkontrolle auf Zollorgane in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/

1974 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Organe der Zollwache haben, soweit

sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß

zum Einschreiten bei der Überwachung des mit

der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der

Zollgrenze ergibt, in den im § 2 Abs. 2 lit. a bis d

bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch

Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen

durchzuführen."

2. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Inneres hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle

an bestimmten oder an allen Grenzübergängen

in dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz

oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst

versehenden Zollwacheorgane und die diesen

vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden

leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen

(Zollorgane) zu übertragen, soweit

dies der zweckmäßigen, einfachen und

kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle

dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei

Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer

der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die

Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr

bestehen."

3. Die lit. d des Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„d) der Verwaltungsübertretungen nach

Art. IX Abs. 1 Z. 1 bis 3 EGVG 1950,"

4. Der erste Satz des § 3 hat zu lauten

„Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet

einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung

Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen,

wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere

zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen,

zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur

Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten

Grenzübergängen notwendig ist."

Artikel U

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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