76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzüberwachung
und Grenzkontrolle auf Zollorgane in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/
1974 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Organe der Zollwache haben, soweit
sich außerhalb von Grenzübergängen der Anlaß
zum Einschreiten bei der Überwachung des mit
der Bundesgrenze übereinstimmenden Teiles der
Zollgrenze ergibt, in den im § 2 Abs. 2 lit. a bis d
bezeichneten Angelegenheiten die sonst durch
Sicherheitsorgane zu vollziehenden Amtshandlungen
durchzuführen."
2. Der Abs. 1 des § 2 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Inneres hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung die Grenzkontrolle
an bestimmten oder an allen Grenzübergängen
in dem im Abs. 2 bezeichneten Umfang ganz
oder teilweise auf die dort den Abfertigungsdienst
versehenden Zollwacheorgane und die diesen
vorgesetzten, nicht der Zollwache angehörenden
leitenden Organe der Zollämter oder Zollamtszweigstellen
(Zollorgane) zu übertragen, soweit
dies der zweckmäßigen, einfachen und
kostensparenden Gestaltung der Grenzkontrolle
dient. Die Verordnung ist innerhalb von drei
Monaten einvernehmlich aufzuheben, wenn einer
der beteiligten Bundesminister feststellt, daß die
Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr
bestehen."
3. Die lit. d des Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„d) der Verwaltungsübertretungen nach
Art. IX Abs. 1 Z. 1 bis 3 EGVG 1950,"
4. Der erste Satz des § 3 hat zu lauten
„Die Sicherheitsbehörden haben ungeachtet
einer gemäß § 2 Abs. 1 erfolgten Übertragung
Sicherheitsorgane zur Grenzkontrolle einzusetzen,
wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere
zur Intensivierung von Fahndungsmaßnahmen,
zur Verhütung strafbarer Handlungen oder zur
Verstärkung der Kontrolle an nicht ständig überwachten
Grenzübergängen notwendig ist."
Artikel U
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.