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76_1978 AT

76. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975, wird verordnet

Die Straßenteile der B 45 Pulkautal Straße

zwischen km 19,000 (alt) und km 22,353 (alt) =

Plan-km 22,036, welche durch die Umlegung auf

den fertiggestellten und dem Verkehr übergebenen,

mit Verordnung vom 3. April 1975, BGBl.

Nr. 230, in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden,

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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