76_1978
AT
76. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 76. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf
1978_76_0 76. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Pulkau und Zellerndorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975, wird verordnet
Die Straßenteile der B 45 Pulkautal Straße
zwischen km 19,000 (alt) und km 22,353 (alt) =
Plan-km 22,036, welche durch die Umlegung auf
den fertiggestellten und dem Verkehr übergebenen,
mit Verordnung vom 3. April 1975, BGBl.
Nr. 230, in seinem Verlauf bestimmten Abschnitt
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden,
werden als Bundesstraße aufgelassen.