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76_1976 AT

76. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

Verlegen, ausgenommen Verspannen und

Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi

und Linoleum sowie von textilen Belägen (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 48 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch Zeugnisse

1. über

a) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

in diesem Gewerbe oder

b) eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe

und im Gewerbe der Tapezierer und Bettwarenerzeuger

(§ 94 Z. 77 GewO 1973) in

der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,

hievon müssen mindestens eineinhalb

Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe

Verlegen, ausgenommen Verspannen

und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff,

Gummi und Linoleum sowie von textilen

Belägen entfallen,

und

2. über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgesetzten Lehrganges für Verleger von

elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und

Linoleum) und von textilen Belägen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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