76. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
Verlegen, ausgenommen Verspannen und
Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi
und Linoleum sowie von textilen Belägen (§ 103
Abs. 1 lit. b Z. 48 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch Zeugnisse
1. über
a) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
in diesem Gewerbe oder
b) eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe
und im Gewerbe der Tapezierer und Bettwarenerzeuger
(§ 94 Z. 77 GewO 1973) in
der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren,
hievon müssen mindestens eineinhalb
Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe
Verlegen, ausgenommen Verspannen
und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff,
Gummi und Linoleum sowie von textilen
Belägen entfallen,
und
2. über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgesetzten Lehrganges für Verleger von
elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und
Linoleum) und von textilen Belägen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.