76. Bundesgesetz: Hochschul-Taxengesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
HOCHSCHULTAXEN
Arten der Hochschultaxen
§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen
entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen
a) Aufwandsbeitrag;
b) Kollegiengeld;
c) Prüfungstaxen einschließlich Taxen für
Wiederholungsprüfungen;
d) Taxen für die Verleihung akademischer
Grade;
e) Taxen für die Benützung von Laboratorien,
Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren
und Bibliotheken;
f) Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen
und Bestätigungen sowie für die Überlassung
von Drucksorten;
g) Taxen für die Aufnahme als ordentlicher
Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen
für außerordentliche Hörer und
Gasthörer.
(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an
den Kunsthochschulen sowie an der Akademie
der bildenden Künste in Wien (im folgenden
kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende
Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben
a) Taxen für die Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade (§ 2);
b) Beiträge für Exkursionen (§ 4);
c) Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
(S 5);
d) besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten
und Hochschul-Turninstituten
(§ 6);
e) Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien
aus Druckwerken und anderen Unterlagen
(§ 7);
f) Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten
und Abschriften sowie für die
Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen
und von Studienführern
(§ 8);
g) Kostenersatz für die Beschädigung und
Zerstörung von Geräten und Apparaten
sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);
h) Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).
Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer
Grade
§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines
ausländischen akademischen Grades (§ 40 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) beträgt 400 S.
(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie
verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung
abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung
ausländischer akademischer Grade
§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2
zu entrichtenden Taxen ist ein Viertel für die
Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt
an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt
haben.
Beiträge für Exkursionen
§ 4. (1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist
ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen
Kosten deckt. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung
(Studieneinrichtung), welche die
Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen
ist die Beitragsleistung den Beziehern
einer Studienbeihilfe auf Antrag unter
Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.
(2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz
oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung
stehen.
Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse
und Hochschullehrgänge
§ 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,
und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es
ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen
Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen,
ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung
des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme
auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren.
Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein
ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld
zu erlassen, wenn sie als ordentliche
Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer
Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und
Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld
einzuheben.
(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse
und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren
einzuheben.
(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren
gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen
akademischen Behörde durch Verordnung
festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der
Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz
auszugehen
(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern
sind zur Deckung der Kosten des betreffenden
Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls
für fachlich in Betracht kommende
Hochschuleinrichtungen zu verwenden.
(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den
Unterrichtsgeldern aber zur Bezahlung angemessener
Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit
verbundenen Aufwendungen und
Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen
und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu
verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem
Unterrichtsgeld bedeckbar sein.
(6) Die Prüfungsgebühren sind nach Maßgabe
der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.
Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten
und Hochschul-Turninstituten
§ 6. (1) An Hochschul-(Universitäts-)Turninstituten
sind folgende besondere Beiträge einzuheben
a) Für die Teilnahme an Übungen ist ein
Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu
entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der
Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung
der Kosten der betreffenden Übung sowie
der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich
entstehenden Kosten festzusetzen;
b) für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag
zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Kosten, insbesondere
aber allfälliger Kosten für Fahrten,
Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und
Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen
Behörde.
(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind
für den Aufwand der betreffenden Turnanstalten
zu verwenden.
(4) Die Kursbeiträge sind für die Kosten des
betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige
Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und
Verpflegung zu verwenden.
Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien
aus Druckwerken und anderen Unterlagen
§ 7. (1) Für die Anfertigung von Kopien aus
Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein
Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter
der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor
der Universitäts- oder Hochschulbibliothek)
festzusetzen.
(2) Der Kostenersatz für die Anfertigung von
Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen
ist zur Deckung der Herstellungskosten
zu verwenden.
Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten
und Abschriften sowie für die Überlassung
von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und
von Studienführern
§ 8. (1) Für die Ausstellung von Duplikaten
und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern.
Die Höhe ist von der zuständigen akademischen
Behörde festzustellen.
(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der
Lehrveranstaltungen und von Studienführern
sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die
Höhe ist von der zuständigen akademischen
Behörde festzustellen.
(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen)
von Urkunden über die Verleihung
akademischer Grade sind die Herstellungskosten
zu vergüten.
(4) Die Eingänge gemäß Abs. 1 und 2 sind
zur Deckung der Herstellungskosten zu verwenden.
Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung
von Geräten und Apparaten
§ 9. (1) Für die Beschädigung des Inventars von
Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens
Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des
§ 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende
anzuwenden.
(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten
sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die
Instandhaltung und Anschaffung von Geräten,
Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln zu verwenden.
Studienbeitrag für Ausländer
§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt sind,
haben zu Beginn jedes Semesters anläßlich der
Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) an die Quästur (§ 57 des Hochschul-
Organisationsgesetzes, § 31 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes und § 11 des Akademie-
Organisationsgesetzes) einen Studienbeitrag
zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für
a) die Benützung der an der Hochschule
bestehenden allgemeinen Einrichtungen
(Studieneinrichtungen);
b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen
(§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
c) den besonderen Aufwand, der durch den
Besuch von Seminaren, Proseminaren,
Übungen, Arbeitsgemeinschaften und
Praktika sowie durch die Benützung der
Einrichtungen von Instituten und Kliniken
(§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes)
entsteht;
d) den besonderen Aufwand, der durch die
Benützung der Einrichtung der Universitäts(Hochschul-)bibliotheken
(§ 62 des
Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
e) die Abnahme von Kolloquien;
f) das Antreten zu den in den Studienvorschriften
vorgesehenen Prüfungen einschließlich
Begutachtung wissenschaftlicher
Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes);
g) die Überlassung der für die Immatrikulation
und Inskription erforderlichen Drucksorten,
die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen,
Inskriptionsbescheinigungen
und allfälliger anderer Nachweise,
ferner die Überlassung von Zeugnissen
und sonstigen Formularen;
h) die Verleihung akademischer Grade.
(2) Der Studienbeitrag beträgt 1500 S pro
Semester.
(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer
(§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
(§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
inskribieren, entrichten unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.
(4) Studierende, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen
an mehreren Hochschulen (Fakultäten)
besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal,
und zwar an der Hochschule, an der sie
als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als
Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen
wurden.
Erlaß des Studienbeitrages
§ 11. (1) Der Studienbeitrag ist zu erlassen
a) Studierenden, die entweder in Österreich
selbst wenigstens durch sechs Jahre vor
Aufnahme des Studiums an einer österreichischen
Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren oder auf
deren Unterhaltspflichtigen dies zutrifft;
b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft
oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum
Studium an einer österreichischen Hochschule
erhalten, das nicht geringer ist als
das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen
des Studienförderungsgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung;
c) Studierenden, deren Heimatstaat Studierenden
österreichischer Staatsbürgerschaft
ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren
gewährt;
d) Studierenden aus Entwicklungsländern.
(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages
entscheidet das Professorenkollegium;
es kann die Entscheidung einer aus seiner Mitte
zu bildenden Kommission übertragen.
(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles
erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere
über
a) die Veranlagung zur Einkommensteuer
(Abs. 1 lit. a);
b) ein bezogenes Stipendium im Sinne des
Abs. 1 lit. b;
c) die Feststellung der Gegenseitigkeit im
Sinne des Abs. 1 lit. c.
(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels
der vom Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung bereitzustellenden Formblätter
zu erbringen.
(5) Die Entscheidung des Professorenkollegiums
ist in das Studienbuch einzutragen.
(6) Gegen Bescheide des Professorenkollegiums
oder der von ihm eingesetzten Kommission ist
die Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung zulässig.
(7) Der Studierende hat den vollen Studienbeitrag
zu entrichten, sofern er den Erlaß des
Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre
Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft
veranlaßt oder erschlichen hat. Diese Feststellung
hat durch das Professorenkollegium
beziehungsweise durch die von ihm eingesetzte
Kommission bescheidmäßig zu erfolgen.
II. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen
Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz,
BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2, außer Kraft.
(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die
Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen
und die akademischen Funktionäre
erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des
Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden
Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des
Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter
anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.