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76. Bundesgesetz: Hochschul-Taxengesetz 1972

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Hochschul-Taxengesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen

entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen

a) Aufwandsbeitrag;

b) Kollegiengeld;

c) Prüfungstaxen einschließlich Taxen für

Wiederholungsprüfungen;

d) Taxen für die Verleihung akademischer

Grade;

e) Taxen für die Benützung von Laboratorien,

Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren

und Bibliotheken;

f) Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen

und Bestätigungen sowie für die Überlassung

von Drucksorten;

g) Taxen für die Aufnahme als ordentlicher

Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen

für außerordentliche Hörer und

Gasthörer.

(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an

den Kunsthochschulen sowie an der Akademie

der bildenden Künste in Wien (im folgenden

kurz als „Hochschulen" bezeichnet) sind nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende

Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben

a) Taxen für die Nostrifizierung ausländischer

akademischer Grade (§ 2);

b) Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c) Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

(S 5);

d) besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten

und Hochschul-Turninstituten

(§ 6);

e) Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien

aus Druckwerken und anderen Unterlagen

(§ 7);

f) Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten

und Abschriften sowie für die

Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen

und von Studienführern

(§ 8);

g) Kostenersatz für die Beschädigung und

Zerstörung von Geräten und Apparaten

sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h) Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer

Grade

§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines

ausländischen akademischen Grades (§ 40 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) beträgt 400 S.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie

verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung

abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung

ausländischer akademischer Grade

§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2

zu entrichtenden Taxen ist ein Viertel für die

Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt

an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt

haben.

Beiträge für Exkursionen

§ 4. (1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist

ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen

Kosten deckt. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung

(Studieneinrichtung), welche die

Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen

ist die Beitragsleistung den Beziehern

einer Studienbeihilfe auf Antrag unter

Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

(2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz

oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung

stehen.

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse

und Hochschullehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen

und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es

ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen

Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen,

ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen

und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung

des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme

auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren.

Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein

ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld

zu erlassen, wenn sie als ordentliche

Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer

Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und

Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld

einzuheben.

(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse

und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren

einzuheben.

(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren

gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen

akademischen Behörde durch Verordnung

festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der

Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz

auszugehen

(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern

sind zur Deckung der Kosten des betreffenden

Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls

für fachlich in Betracht kommende

Hochschuleinrichtungen zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den

Unterrichtsgeldern aber zur Bezahlung angemessener

Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit

verbundenen Aufwendungen und

Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen

und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu

verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem

Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind nach Maßgabe

der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.

Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten

und Hochschul-Turninstituten

§ 6. (1) An Hochschul-(Universitäts-)Turninstituten

sind folgende besondere Beiträge einzuheben

a) Für die Teilnahme an Übungen ist ein

Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu

entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der

Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung

der Kosten der betreffenden Übung sowie

der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich

entstehenden Kosten festzusetzen;

b) für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag

zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung

der tatsächlichen Kosten, insbesondere

aber allfälliger Kosten für Fahrten,

Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und

Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen

Behörde.

(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind

für den Aufwand der betreffenden Turnanstalten

zu verwenden.

(4) Die Kursbeiträge sind für die Kosten des

betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige

Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und

Verpflegung zu verwenden.

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien

aus Druckwerken und anderen Unterlagen

§ 7. (1) Für die Anfertigung von Kopien aus

Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein

Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter

der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor

der Universitäts- oder Hochschulbibliothek)

festzusetzen.

(2) Der Kostenersatz für die Anfertigung von

Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

ist zur Deckung der Herstellungskosten

zu verwenden.

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten

und Abschriften sowie für die Überlassung

von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und

von Studienführern

§ 8. (1) Für die Ausstellung von Duplikaten

und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern.

Die Höhe ist von der zuständigen akademischen

Behörde festzustellen.

(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der

Lehrveranstaltungen und von Studienführern

sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die

Höhe ist von der zuständigen akademischen

Behörde festzustellen.

(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen)

von Urkunden über die Verleihung

akademischer Grade sind die Herstellungskosten

zu vergüten.

(4) Die Eingänge gemäß Abs. 1 und 2 sind

zur Deckung der Herstellungskosten zu verwenden.

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung

von Geräten und Apparaten

§ 9. (1) Für die Beschädigung des Inventars von

Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens

Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des

§ 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende

anzuwenden.

(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten

sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die

Instandhaltung und Anschaffung von Geräten,

Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln zu verwenden.

Studienbeitrag für Ausländer

§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und nicht österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt sind,

haben zu Beginn jedes Semesters anläßlich der

Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) an die Quästur (§ 57 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, § 31 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes und § 11 des Akademie-

Organisationsgesetzes) einen Studienbeitrag

zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für

a) die Benützung der an der Hochschule

bestehenden allgemeinen Einrichtungen

(Studieneinrichtungen);

b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen

(§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

c) den besonderen Aufwand, der durch den

Besuch von Seminaren, Proseminaren,

Übungen, Arbeitsgemeinschaften und

Praktika sowie durch die Benützung der

Einrichtungen von Instituten und Kliniken

(§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes)

entsteht;

d) den besonderen Aufwand, der durch die

Benützung der Einrichtung der Universitäts(Hochschul-)bibliotheken

(§ 62 des

Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;

e) die Abnahme von Kolloquien;

f) das Antreten zu den in den Studienvorschriften

vorgesehenen Prüfungen einschließlich

Begutachtung wissenschaftlicher

Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes);

g) die Überlassung der für die Immatrikulation

und Inskription erforderlichen Drucksorten,

die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen,

Inskriptionsbescheinigungen

und allfälliger anderer Nachweise,

ferner die Überlassung von Zeugnissen

und sonstigen Formularen;

h) die Verleihung akademischer Grade.

(2) Der Studienbeitrag beträgt 1500 S pro

Semester.

(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer

(§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

(§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

inskribieren, entrichten unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.

(4) Studierende, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen

an mehreren Hochschulen (Fakultäten)

besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal,

und zwar an der Hochschule, an der sie

als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als

Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen

wurden.

Erlaß des Studienbeitrages

§ 11. (1) Der Studienbeitrag ist zu erlassen

a) Studierenden, die entweder in Österreich

selbst wenigstens durch sechs Jahre vor

Aufnahme des Studiums an einer österreichischen

Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

waren oder auf

deren Unterhaltspflichtigen dies zutrifft;

b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft

oder einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum

Studium an einer österreichischen Hochschule

erhalten, das nicht geringer ist als

das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen

des Studienförderungsgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung;

c) Studierenden, deren Heimatstaat Studierenden

österreichischer Staatsbürgerschaft

ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren

gewährt;

d) Studierenden aus Entwicklungsländern.

(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages

entscheidet das Professorenkollegium;

es kann die Entscheidung einer aus seiner Mitte

zu bildenden Kommission übertragen.

(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles

erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere

über

a) die Veranlagung zur Einkommensteuer

(Abs. 1 lit. a);

b) ein bezogenes Stipendium im Sinne des

Abs. 1 lit. b;

c) die Feststellung der Gegenseitigkeit im

Sinne des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels

der vom Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung bereitzustellenden Formblätter

zu erbringen.

(5) Die Entscheidung des Professorenkollegiums

ist in das Studienbuch einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Professorenkollegiums

oder der von ihm eingesetzten Kommission ist

die Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung zulässig.

(7) Der Studierende hat den vollen Studienbeitrag

zu entrichten, sofern er den Erlaß des

Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre

Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft

veranlaßt oder erschlichen hat. Diese Feststellung

hat durch das Professorenkollegium

beziehungsweise durch die von ihm eingesetzte

Kommission bescheidmäßig zu erfolgen.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn

des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen

Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz,

BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die

Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen

und die akademischen Funktionäre

erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des

Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden

Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des

Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter

anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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