76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Schuhputzmitteln, Fußbodenpasta und flüssigen Metallputzmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1935 betreffend
den Verkehr mit Schuhputzmitteln,
Fußbodenpasta und flüssigen Metallputzmitteln
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/
1948 wird geändert wie folgt
1. In § 3 wird der Betrag von „1000 S" durch
den Betrag von „15.000 S" ersetzt.
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt,
kann unbeschadet der Strafverfolgung auf
Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden. Die
§§ 14 bis 18, §§ 20 bis 24 und § 25 Abs. 4,
5 und 6 und § 26 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 sind entsprechend
anzuwenden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Justiz betraut.