Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1971 AT

76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Schuhputzmitteln, Fußbodenpasta und flüssigen Metallputzmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Schuhputzmitteln, Fußbodenpasta und flüssigen Metallputzmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1935 betreffend

den Verkehr mit Schuhputzmitteln,

Fußbodenpasta und flüssigen Metallputzmitteln

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/

1948 wird geändert wie folgt

1. In § 3 wird der Betrag von „1000 S" durch

den Betrag von „15.000 S" ersetzt.

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt,

kann unbeschadet der Strafverfolgung auf

Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz

in Anspruch genommen werden. Die

§§ 14 bis 18, §§ 20 bis 24 und § 25 Abs. 4,

5 und 6 und § 26 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 sind entsprechend

anzuwenden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →