76_1969
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76. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 76. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind
1969_76_0 76. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 10. Dezember 1968, K II-2/68-21, dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 7. Feber 1969,
zusammengefaßt hat
„Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948
und nach den auf seiner Grundlage erlassenen,
derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der
Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von
Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen
sind, besteuern, in die Zuständigkeit
der Länder."