Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1969 AT

76. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 10. Dezember 1968, K II-2/68-21, dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 7. Feber 1969,

zusammengefaßt hat

„Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948

und nach den auf seiner Grundlage erlassenen,

derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der

Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von

Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen

sind, besteuern, in die Zuständigkeit

der Länder."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →