76. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Rundfunkverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/
1965, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 371/1967, wird abgeändert wie folgt
Im § 22 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den
Fällen des Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c der
notdürftige Lebensunterhalt gefährdet ist, sind
die Richtsätze, die auf Grund des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
für den Pensionsberechtigten, die Ehegattin
und jedes Kind für die Gewährung einer Ausgleichszulage
jeweils festgesetzt sind, vermehrt
um 2 v. H., heranzuziehen und das gesamte Einkommen
aller Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber
im gemeinsamen Haushalt leben,
zu berücksichtigen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. März 1968 in
Kraft.