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76_1968 AT

76. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Rundfunkverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Rundfunkverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/

1965, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 371/1967, wird abgeändert wie folgt

Im § 22 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob in den

Fällen des Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. c der

notdürftige Lebensunterhalt gefährdet ist, sind

die Richtsätze, die auf Grund des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

für den Pensionsberechtigten, die Ehegattin

und jedes Kind für die Gewährung einer Ausgleichszulage

jeweils festgesetzt sind, vermehrt

um 2 v. H., heranzuziehen und das gesamte Einkommen

aller Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber

im gemeinsamen Haushalt leben,

zu berücksichtigen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. März 1968 in

Kraft.

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