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76_1967 AT

76. Bundesgesetz: Abänderung des Musterschutzgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Abänderung des Musterschutzgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/

1959, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Gebühr wird mit 50 S für jedes Jahr

bemessen, für das der Musterschutz angesucht

wird."

2. Im § 7 a hat Abs. 1 zu lauten

„§ 7 a. (1) Werden von einem Hinterleger Erzeugnisse

der gleichen Art oder Erzeugnisse, die

gemäß ihrer Bestimmung, insbesondere als selbständige

Einzelteile eines aus ihnen zusammengesetzten

Erzeugnisses, zusammengehörig sind,

gleichzeitig und gemeinsam in einem offenen

oder versiegelten Umschlag als Muster hinterlegt

(Sammelmuster), so ist eine ermäßigte Registrierungsgebühr

zu entrichten. Diese beträgt

für jedes Jahr der beanspruchten Schutzdauer

bei einem Inhalt des Paketes

bis zu 20 Mustern 100 S,

bis zu 50 Mustern 150 S,

bis zu 100 Mustern 250 S

und für jedes weitere angefangene

Hundert 200 S."

Artikel II

Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren

getroffenen Bestimmungen finden auf

alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geleistet

werden oder für Hinterlegungen bestimmt sind,

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erfolgen.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe

und Industrie und für Finanzen betraut.

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