76. Bundesgesetz: Abänderung des Musterschutzgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/
1959, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Gebühr wird mit 50 S für jedes Jahr
bemessen, für das der Musterschutz angesucht
wird."
2. Im § 7 a hat Abs. 1 zu lauten
„§ 7 a. (1) Werden von einem Hinterleger Erzeugnisse
der gleichen Art oder Erzeugnisse, die
gemäß ihrer Bestimmung, insbesondere als selbständige
Einzelteile eines aus ihnen zusammengesetzten
Erzeugnisses, zusammengehörig sind,
gleichzeitig und gemeinsam in einem offenen
oder versiegelten Umschlag als Muster hinterlegt
(Sammelmuster), so ist eine ermäßigte Registrierungsgebühr
zu entrichten. Diese beträgt
für jedes Jahr der beanspruchten Schutzdauer
bei einem Inhalt des Paketes
bis zu 20 Mustern 100 S,
bis zu 50 Mustern 150 S,
bis zu 100 Mustern 250 S
und für jedes weitere angefangene
Hundert 200 S."
Artikel II
Die im Artikel I über das Ausmaß von Gebühren
getroffenen Bestimmungen finden auf
alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geleistet
werden oder für Hinterlegungen bestimmt sind,
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erfolgen.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1967
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Handel, Gewerbe
und Industrie und für Finanzen betraut.