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76_1966 AT

76. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1967

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl.

Nr. 96/1965, wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtzahl

für das Kalenderjahr 1967 beträgt 1,081.

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