76. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus Anlaß der ab 1. Juni 1965 in Kraft
tretenden Neuregelung der Bezüge der öffentlich
Bediensteten, für die der Bund den Gehaltsaufwand
trägt, und der ab 1. Mai 1965 wirksam
werdenden Milchpreiserhöhung werden Überschreitungen
folgender Ausgabenansätze des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.
Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist sicherzustellen durch
§ 3. Auf Antrag des zuständigen Bundesministers
sind die in § 2 vorgesehenen Rückstellungen
von Ausgabenansätzen zur Gänze oder
zum Teil auf andere Ausgabenansätze des
Ressorts umzulegen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.