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76_1965 AT

76. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: 4. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus Anlaß der ab 1. Juni 1965 in Kraft

tretenden Neuregelung der Bezüge der öffentlich

Bediensteten, für die der Bund den Gehaltsaufwand

trägt, und der ab 1. Mai 1965 wirksam

werdenden Milchpreiserhöhung werden Überschreitungen

folgender Ausgabenansätze des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.

Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist sicherzustellen durch

§ 3. Auf Antrag des zuständigen Bundesministers

sind die in § 2 vorgesehenen Rückstellungen

von Ausgabenansätzen zur Gänze oder

zum Teil auf andere Ausgabenansätze des

Ressorts umzulegen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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