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76_1964 AT

76. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl.

Nr. 283, und auf Grund des § 13 Abs. 9 des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet

§ 1.

(1) Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten

Durchschnittssätze für die Ermittlung

des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes sind

auf Fleischer und Pferdefleischer, die keine Wurstwaren

erzeugen, sowie auf Wildbret- und Geflügelausschroter

anzuwenden, wenn sie weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des

Einkommensteuergesetzes 1953 und eine Umsatzermittlung

ermöglichen. Die Erzeugung von

Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst, Bratwurst,

Preßwurst und Preßkopf) und die Erzeugung von

Burenwurst, Dürrer Wurst und Braunschweiger

schließen jedoch die Anwendung der Durchschnittssätze

nicht aus.

(2) Die Durchschnittssätze sind nicht anzuwenden,

a) wenn sich bei Betrieben, in denen keine

fremde vollwertige Arbeitskraft beschäftigt

ist, auf Grund der Durchschnittssätze ein

Umsatz von mehr als 500.000 S oder ein

Gewinn von mehr als 48.000 S ergibt;

b) wenn sich bei Betrieben, in denen mindestens

eine fremde vollwertige Arbeitskraft

beschäftigt ist, auf Grund der Durchschnittssätze

ein Umsatz von mehr als

600.000 S oder ein Gewinn von mehr als

49.000 S ergibt;

c) auf Wildbret- und Geflügelausschroter, die

außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern

noch mit anderen Waren handeln;

d) wenn die Eigenart eines Betriebes in besonders

augenfälliger Weise vom Normalfall

abweicht.

§ 2.

Umsatzermittlung.

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die

gemäß § 128 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen

sind (Schlachtvieh, Fleisch, Wurstwaren, Gewürze,

Därme und sonstige Zutaten, Gebäck,

Wildbret, Geflügel, Eier und alle sonstigen zum

Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten

Waren), ein Rohaufschlag, der unter Anwendung

des nachstehenden Kennzahlenrahmens ermittelt

wurde, hinzugerechnet wird.

(2) Die Rohaufschlagskennzahlen betragen

a) für Fleischer und Pferdefleischer 22% bis

34%,

b) für Wildbret- und Geflügelausschroter

20% bis 28%.

Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens

sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse

und die sonstigen, die Höhe des Umsatzes

beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt in Wien und in den Landeshauptstädten

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe

bei 26%, für Wildbret- und Geflügelausschröter

bei 23%, im übrigen Bundesgebiet

für Fleischer- und Pferdefleischerbetriebe bei

30%, für Wildbret- und Geflügelausschroter bei

25%.

§ 3.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen

nach Zustellung des Steuerbescheides

von einem Zwölftel der sich nach den

Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

zu errechnen und zu entrichten.

§ 4.

Gewinnermittlung.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn ist bei Betrieben,

die fremde Arbeitskräfte beschäftigen,

mit 5% bis 8%, bei Betrieben, die keine fremden

Arbeitskräfte beschäftigen, mit 5% bis 10% des

sich nach § 2 ergebenden Jahresumsatzes anzusetzen.

(2) Bei der Einstufung innerhalb des Reingewinnrahmens

sind sämtliche den Gewinn

beeinflussenden Umstände, insbesondere die Beschäftigungsverhältnisse,

die Ausstattung des Betriebes

und das Alter des Betriebsinhabers zu

berücksichtigen.

§ 5.

Die Entscheidung über den im Einzelfall anzuwendenden

Rohaufschlag und den in Betracht

kommenden Reingewinnsatz trifft das Finanzamt.

§ 6.

Steuerpflichtige, bei denen die Ermittlung des

Umsatzes und Gewinnes gemäß § 1 nach Durchschnittssätzen

vorzunehmen ist, haben in den

Steuererklärungen die Summe der Beträge der

Wareneingänge des betreffenden Kalenderjahres

anzugeben und ein Gutachten der örtlich zustän-

digen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

über den in ihrem Fall anzuwendenden Rohaufschlag

und Reingewinnsatz vorzulegen.

§ 7.

Die Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten

gemäß § 58 des Einkommensteuergesetzes

1953, zur Führung des Wareneingangsbuches

(§ 127 der Bundesabgabenordnung) und zur Aufbewahrung

der Eingangsfakturen (§ 132 der

Bundesabgabenordnung) wird durch die Anwendung

dieser Verordnung nicht berührt.

§ 8.

Diese Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1964 und 1965 anzuwenden.

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