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76_1963 AT

76. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. Die Besorgung der Geschäfte der Obersten

Bundesverwaltung in den Angelegenheiten des

Außenhandels und der wirtschaftlichen Beziehungen

Österreichs zum Ausland sowie die Vertretung

österreichischer Interessen bei zwischenstaatlichen

wirtschaftlichen Organisationen obliegt

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes

dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

§ 2. (.1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau übernimmt

A. aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

1. die Wahrnehmung der wirtschaftspolitischen

Angelegenheiten gegenüber dem

Ausland einschließlich der Angelegenheiten

der europäischen wirtschaftlichen

Integration und der Angelegenheiten des

allgemeinen Abkommens über Zölle

und Handel (GATT),

2. die Vorbereitung und Verhandlung von

Staatsverträgen, soweit sie Angelegenheiten

gemäß Ziffer 1 zum Gegenstand

haben, sowie die Vertretung der österreichischen

Interessen in diesen Belangen

dem Ausland gegenüber,

3. die Angelegenheiten der österreichischen

Vertretungsbehörden

a) bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG),

b) bei der Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM),

c) bei der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl (EGKS),

d) bei der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA),

4. die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 des Bundesgesetzes

vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 172, über die Errichtung eines

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

5. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in handelspolitischen Angelegenheiten

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172,

über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten;

B. aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Inneres nach Maßgabe

besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften

Aufgaben dieses Bundesministeriums auf

dem Gebiete des Warenverkehrs mit dem

Ausland unbeschadet des dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auf

diesem Gebiet zukommenden Wirkungsbereiches

(Abschnitt II Abs. 1 lit. B);

C. aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

die dem Bundeskanzleramt

obliegenden Aufgaben in Angelegenheiten

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA).

(21 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten gemäß § 3

Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes vom

22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung

eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

entfällt.

§ 3. Aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

wird auf das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau nicht übertragen die Zuständigkeit

zur Vertretung der Republik Österreich

in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten

gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen

sowie zum Verkehr mit dieser. Das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

hat in diesen Belangen, soweit sie im Europäischen

Wirtschaftsrat (ECE) oder im Wirtschafts-

und Sozialrat der Organisation der Vereinten

Nationen behandelt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau vorzugehen.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau übt sein Weisungsrecht gegenüber

den im § 2 lit. A Z. 3 genannten Vertretungsbehörden,

soweit es sich um allgemeinpolitische

Angelegenheiten handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundeministerium für Auswärtige Angelegenheiten

aus.

(2) Sonstige österreichische Vertretungsbehörden

im Ausland mit Ausnahme der im § 3

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959,

BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

genannten Vertretungsbehörden unterstehen in

den vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wahrzunehmenden, in § 1 bezeichneten

Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 Z. 5

des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl.

Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

dem Weisungsrecht des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Wege des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten.

(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland haben in den Angelegenheiten des

§ 2 Berichte gleichzeitig dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

vorzulegen. Soweit solche Berichte Angelegenheiten

betreffen, die gemäß § 3 des Bundesgesetzes

vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über

die Errichtung eines Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten in die Zuständigkeit

des Bundeskanzleramtes fallen, und zwar auch

soweit sie mit diesem Bundesgesetz in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau übertragen werden,

sind sie gleichzeitig auch dem Bundeskanzleramt

vorzulegen.

§ 5. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat in Angelegenheiten der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM) im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vorzugehen.

§ 6. Soweit Angelegenheiten multilateraler und

bilateraler Staatsverträge, die Fragen des § 2 lit. A

zum Gegenstand haben, eine Antragstellung an die

Bundesregierung erfordern, hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau solche

Anträge gemeinsam mit dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten nach Herstellung

des Einvernehmens mit den sonst zuständigen

Bundesministerien zu stellen.

Abschnitt II.

(1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft übernimmt aus dem Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Inneres nach

Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften

A. die Aufgaben dieses Bundesministeriums in

Angelegenheiten der Lebensmittelbewirtschaftung;

B. Aufgaben dieses Bundesministeriums in

Angelegenheiten des Warenverkehrs mit

dem Ausland unbeschadet des dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

auf diesem Gebiet zukommenden Wirkungsbereiches

(Abschnitt I § 2 Abs. 1 lit. B);

C. Aufgaben dieses Bundesministeriums in

Angelegenheiten der Preisregelung.

(2) Inwieweit das Bundesministerium für Inneres

in den Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken

hat, bestimmt sich nach den betreffenden besonderen

bundesgesetzlichen Vorschriften.

Abschnitt III.

Die Angelegenheiten des Rundfunks einschließlich

der grundsätzlichen Richtlinien für die

Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung

des Rundfunks, die bisher gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 11. Juli

1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines

Bundesministeriums für Landesverteidigung und

über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien von der Bundesregierung

wahrzunehmen waren, werden in den

gemeinsamen Wirkungsbereich der Bundesministerien

für Unterricht und für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft übertragen.

Abschnitt IV.

(1) Soweit Angelegenheiten, die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium

für Unterricht, dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

oder dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft zugewiesen werden,

nach den bisher geltenden Vorschriften in den

Wirkungsbereich der Bundesregierung, des Bundeskanzleramtes,

des Bundesministeriums für

Inneres oder des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten gehörten, tritt an deren

Stelle in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Unterricht, des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau oder des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, und zwar

unter Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien

einschließlich des Bundeskanzleramtes.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Wirkungsbereich der

Bundesministerien einschließlich des Bundeskanzleramtes

wird, soweit dieses Bundesgesetz

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht

berührt.

Abschnitt V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, das

Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium

für Unterricht, das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft und das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten, je nach ihrem

Wirkungsbereich, betraut.

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