76. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. Die Besorgung der Geschäfte der Obersten
Bundesverwaltung in den Angelegenheiten des
Außenhandels und der wirtschaftlichen Beziehungen
Österreichs zum Ausland sowie die Vertretung
österreichischer Interessen bei zwischenstaatlichen
wirtschaftlichen Organisationen obliegt
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes
dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
§ 2. (.1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau übernimmt
A. aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
1. die Wahrnehmung der wirtschaftspolitischen
Angelegenheiten gegenüber dem
Ausland einschließlich der Angelegenheiten
der europäischen wirtschaftlichen
Integration und der Angelegenheiten des
allgemeinen Abkommens über Zölle
und Handel (GATT),
2. die Vorbereitung und Verhandlung von
Staatsverträgen, soweit sie Angelegenheiten
gemäß Ziffer 1 zum Gegenstand
haben, sowie die Vertretung der österreichischen
Interessen in diesen Belangen
dem Ausland gegenüber,
3. die Angelegenheiten der österreichischen
Vertretungsbehörden
a) bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG),
b) bei der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM),
c) bei der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (EGKS),
d) bei der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA),
4. die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 des Bundesgesetzes
vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 172, über die Errichtung eines
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
5. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in handelspolitischen Angelegenheiten
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172,
über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten;
B. aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Inneres nach Maßgabe
besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften
Aufgaben dieses Bundesministeriums auf
dem Gebiete des Warenverkehrs mit dem
Ausland unbeschadet des dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auf
diesem Gebiet zukommenden Wirkungsbereiches
(Abschnitt II Abs. 1 lit. B);
C. aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
die dem Bundeskanzleramt
obliegenden Aufgaben in Angelegenheiten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG) und der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA).
(21 Die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten gemäß § 3
Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes vom
22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung
eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
entfällt.
§ 3. Aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
wird auf das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau nicht übertragen die Zuständigkeit
zur Vertretung der Republik Österreich
in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten
gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen
sowie zum Verkehr mit dieser. Das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
hat in diesen Belangen, soweit sie im Europäischen
Wirtschaftsrat (ECE) oder im Wirtschafts-
und Sozialrat der Organisation der Vereinten
Nationen behandelt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau vorzugehen.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau übt sein Weisungsrecht gegenüber
den im § 2 lit. A Z. 3 genannten Vertretungsbehörden,
soweit es sich um allgemeinpolitische
Angelegenheiten handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundeministerium für Auswärtige Angelegenheiten
aus.
(2) Sonstige österreichische Vertretungsbehörden
im Ausland mit Ausnahme der im § 3
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959,
BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
genannten Vertretungsbehörden unterstehen in
den vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wahrzunehmenden, in § 1 bezeichneten
Angelegenheiten unbeschadet der Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 Z. 5
des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl.
Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
dem Weisungsrecht des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Wege des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten.
(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland haben in den Angelegenheiten des
§ 2 Berichte gleichzeitig dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
vorzulegen. Soweit solche Berichte Angelegenheiten
betreffen, die gemäß § 3 des Bundesgesetzes
vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über
die Errichtung eines Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten in die Zuständigkeit
des Bundeskanzleramtes fallen, und zwar auch
soweit sie mit diesem Bundesgesetz in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau übertragen werden,
sind sie gleichzeitig auch dem Bundeskanzleramt
vorzulegen.
§ 5. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat in Angelegenheiten der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM) im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vorzugehen.
§ 6. Soweit Angelegenheiten multilateraler und
bilateraler Staatsverträge, die Fragen des § 2 lit. A
zum Gegenstand haben, eine Antragstellung an die
Bundesregierung erfordern, hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau solche
Anträge gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten nach Herstellung
des Einvernehmens mit den sonst zuständigen
Bundesministerien zu stellen.
Abschnitt II.
(1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft übernimmt aus dem Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Inneres nach
Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften
A. die Aufgaben dieses Bundesministeriums in
Angelegenheiten der Lebensmittelbewirtschaftung;
B. Aufgaben dieses Bundesministeriums in
Angelegenheiten des Warenverkehrs mit
dem Ausland unbeschadet des dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
auf diesem Gebiet zukommenden Wirkungsbereiches
(Abschnitt I § 2 Abs. 1 lit. B);
C. Aufgaben dieses Bundesministeriums in
Angelegenheiten der Preisregelung.
(2) Inwieweit das Bundesministerium für Inneres
in den Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken
hat, bestimmt sich nach den betreffenden besonderen
bundesgesetzlichen Vorschriften.
Abschnitt III.
Die Angelegenheiten des Rundfunks einschließlich
der grundsätzlichen Richtlinien für die
Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung
des Rundfunks, die bisher gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 11. Juli
1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines
Bundesministeriums für Landesverteidigung und
über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien von der Bundesregierung
wahrzunehmen waren, werden in den
gemeinsamen Wirkungsbereich der Bundesministerien
für Unterricht und für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft übertragen.
Abschnitt IV.
(1) Soweit Angelegenheiten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium
für Unterricht, dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
oder dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft zugewiesen werden,
nach den bisher geltenden Vorschriften in den
Wirkungsbereich der Bundesregierung, des Bundeskanzleramtes,
des Bundesministeriums für
Inneres oder des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten gehörten, tritt an deren
Stelle in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Unterricht, des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau oder des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, und zwar
unter Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien
einschließlich des Bundeskanzleramtes.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Wirkungsbereich der
Bundesministerien einschließlich des Bundeskanzleramtes
wird, soweit dieses Bundesgesetz
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht
berührt.
Abschnitt V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, das
Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium
für Unterricht, das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft und das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, je nach ihrem
Wirkungsbereich, betraut.