Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1961 AT

76. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

Nach Mitteilung des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

das Abkommen über Zollerleichterungen im

Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert

oder sind diesem beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Peru 16. Jänner 1959

Frankreich 24. April 1959

Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

(mit Vorbehalt) 17. August 1959

Bulgarien (mit Vorbehalt)

7. Oktober 1959

Philippinen 9. Feber 1960

Polen (mit Vorbehalt) 16. März 1960

Nepal 21. September 1960

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik

hat am 26. März 1959 erklärt, daß der

Vorbehalt, enthalten in den Schlußakten über

die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten

bei der vorübergehenden Einfuhr

privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,

BGBl. Nr. 131/1956, auf Syrien erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses

Abkommens auf Barbados erstreckt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Abkommens auf Britisch-Honduras erstreckt

wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung

dieses Abkommens auf Hong-Kong erstreckt

wird.

Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 21

dieses Abkommens und hat folgenden Wortlaut

„Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten

über Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens einem Schiedsspruch unterworfen

werden können, erklärt die Regierung

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann

einem Schiedsspruch unterworfen werden darf,

wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene

Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit

Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten

nominiert werden."

Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut

„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen

über Schiedssprüche des Artikels 21,

Absatz 2 und 3, als nicht gebunden."

Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut

„(1) Polen behält sich das Recht vor, die Bestimmungen

des Artikels 4 dieses Abkommens

nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet des Artikels 21 dieses Abkommens

darf eine Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten

Vertragsstaaten unterworfen werden, deren

Zustimmung auch zur Nominierung eines oder

mehrerer Schiedsrichter notwendig ist."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →