76. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
das Abkommen über Zollerleichterungen im
Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert
oder sind diesem beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Peru 16. Jänner 1959
Frankreich 24. April 1959
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
(mit Vorbehalt) 17. August 1959
Bulgarien (mit Vorbehalt)
7. Oktober 1959
Philippinen 9. Feber 1960
Polen (mit Vorbehalt) 16. März 1960
Nepal 21. September 1960
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik
hat am 26. März 1959 erklärt, daß der
Vorbehalt, enthalten in den Schlußakten über
die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten
bei der vorübergehenden Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr,
BGBl. Nr. 131/1956, auf Syrien erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses
Abkommens auf Barbados erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung
dieses Abkommens auf Britisch-Honduras erstreckt
wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung
dieses Abkommens auf Hong-Kong erstreckt
wird.
Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 21
dieses Abkommens und hat folgenden Wortlaut
„Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten
über Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens einem Schiedsspruch unterworfen
werden können, erklärt die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann
einem Schiedsspruch unterworfen werden darf,
wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene
Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit
Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten
nominiert werden."
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut
„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen
über Schiedssprüche des Artikels 21,
Absatz 2 und 3, als nicht gebunden."
Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut
„(1) Polen behält sich das Recht vor, die Bestimmungen
des Artikels 4 dieses Abkommens
nicht anzuwenden.
(2) Ungeachtet des Artikels 21 dieses Abkommens
darf eine Meinungsverschiedenheit einem
Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten
Vertragsstaaten unterworfen werden, deren
Zustimmung auch zur Nominierung eines oder
mehrerer Schiedsrichter notwendig ist."