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76_1960 AT

76. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik haben,

von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu

regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs

zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes

vereinbart

Artikel I.

Begriffsbestimmungen.

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

haben die nachstehenden Ausdrücke folgende

Bedeutung

a) „Luftfahrtbehörde"

im Fall der Republik Österreich

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

als Oberste Zivilluftfahrtbehörde

oder jenes Organ, das jeweils zur Ausübung

der Funktionen dieser Behörde befugt ist;

im Fall der Ungarischen Volksrepublik

der Leiter der Hauptdirektion der Zivilluftfahrt

des Verkehrs- und Postministeriums als

Oberste Zivilluftfahrtbehörde, oder jene Person

beziehungsweise jenes Organ, die beziehungsweise

das jeweils zur Ausübung der Funktionen

des genannten Leiters befugt ist.

b) „Gebiet"

das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Teile einschließlich des dazu gehörigen Luftraumes.

c) „Namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen"

ein Luftbeförderungsunternehmen, das auf

Grund schriftlicher Mitteilung des einen Vertragschließenden

Teiles an den anderen die vereinbarten

Fluglinien betreibt und die vom anderen

Vertragschließenden Teil im Sinn dieses Abkommens

gewährten Rechte ausübt.

d) „Vereinbarte Fluglinien"

die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten

Fluglinien.

Artikel II.

Luftverkehrsrechte.

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt

dem anderen Vertragschließenden Teil die im

Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte

zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien.

Artikel III.

Betriebsbewilligung.

(1) Es steht jedem Vertragschließenden Teil frei,

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien ein

oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen

namhaft zu machen. Auf Grund der schriftlichen

Verständigung von der Namhaftmachung wird

der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses

Artikels dem oder den vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

ohne ungerechtfertigten

Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung erteilen.

Die Luftbeförderungsunternehmen sind

verpflichtet, die Inbetriebnahme einer vereinbarten

Fluglinie 30 Tage vorher der Luftfahrtbehörde

des anderen Vertragsschließenden Teils

bekanntzugeben.

(?) Vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien kann die Luftfahrtbehörde

eines der Vertragschließenden Teile ein

vom anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

zum Nachweis verhalten,

daß es in der Lage ist, den Vorschriften

zu entsprechen, die im Gebiet des erstgenannten

Vertragschließenden Teils für den Betrieb solcher

Fluglinien gelten und die mit den in dieser Hinsicht

üblichen internationalen Erfordernissen

übereinstimmen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

die Betriebsbewilligung zu versagen

oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht

und die tatsächliche Verfügungsgewalt an

diesem, beziehungsweise über dieses Unternehmen

vom anderen Vertragschließenden Teil

oder physischen oder juristischen Personen desselben

ausgeübt werden.

(4) Wenn ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

die im Artikel X, Absatz 1

erwähnten Rechtsvorschriften im Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils vorsätzlich oder

wiederholt fahrlässig verletzt, steht dem betreffenden

Vertragschließenden Teil das Recht zu,

die Ausübung der diesem Luftbeförderungsunternehmen

erteilten Betriebsbewilligung zu untersagen

oder dite Betriebsbewilligung zu widerrufen.

(5) Bevor ein Vertragschließender Teil Maßnahmen

gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses

Artikels zur Anwendung bringt, hat er mit dem

anderen Vertragschließenden Teil Fühlung zu

nehmen und diesem die Gründe der beabsichtigten

Maßnahmen samt Unterlagen schriftlich

mitzuteilen. Wenn jedoch in Fällen gemäß Absatz

4 sofortige Maßnahmen erforderlich sind,

kann der erstgenannte Vertragschließende Teil

die Ausübung des Betriebes bis zum Abschluß

der einzuleitenden Untersuchung untersagen.

Artikel IV.

Flugsicherheit und technische Durchführung der

Flüge.

Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der

Sicherheit und mit der technischen Durchführung

der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang

2 dieses Abkommens geregelt.

Artikel V.

Flughafentarife.

Die Gebühren und andere Zahlungen für die

Benützung der Flughäfen, ihrer Anlagen und

technischen Einrichtungen sind nach den behördlich

genehmigten Tarifen zu entrichten. Die

darnach von einem österreichischen Lufibeförderungsunternehmen

in der Ungarischen Volksrepublik

zu entrichtenden Gebühren dürfen nach

dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht höher

sein als jene, die für analoge Leistungen in der

Republik Österreich von den ungarischen Luftbeförderungsunternehmen

zu entrichten sind.

Artikel VI.

Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(1) Luftfahrzeuge, die Flüge im Sinn dieses Abkommens

durchführen, sowie Treib- und

Schmierstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung und

Lebensmittel, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge

befinden, werden bei ihrem Eintritt in

das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils

und auch bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet

von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie von den

sonstigen Abgaben befreit, einschließlich jener

Fälle, in denen sie während des Fluges über dem

angeführten Gebiet verwendet oder verbraucht

werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen

sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils übereignet werden.

(2) Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die

für die Durchführung und Gewährleistung der

Flüge im Sinn dieses Abkommens erforderlich

sind, sowie Werkzeuge, die zur Ergänzung des

Werkzeugsatzes der Luftfahrzeuge bestimmt sind,

werden zur Einfuhr in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils sowie zur Ausfuhr aus

diesem Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und

Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, doch ohne

das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,

zugelassen.

(3) Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils befinden, unterliegen sie der

Kontrolle der Zollbehörden.

Artikel VII.

Gegenseitige Abstimmung der Flugtarife.

(1) Die Tarife, die von den namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,

sind gegenseitig abzustimmen, sofern es sich

um Abschnitte der vereinbarten Fluglinien handelt,

auf denen Unternehmen beider Vertragschließenden

Teile die Beförderung durchführen.

Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung mit

den auf dem Gebiet der Tariferstellung international

üblichen Grundsätzen getroffen werden.

(2) Für jene Abschnitte der vereinbarten Fluglinien,

auf denen Unternehmen nur eines Vertragschließenden

Teils die Beförderung durchführen,

können die Tarife von diesem Vertragschließenden

Teil selbständig festgesetzt werden.

(3) Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel VIII.

Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.

Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

müssen bei Flügen

über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils die für internationale Flüge festgesetzten

Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner

müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden

der Eintragungsschein,

das Lufttüchtigkeitszeugnis,

die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten

und der übrigen Besatzungsmitglieder,

das Bordbuch,

der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,

die Passagierliste,

die Frachtmanifeste.

Artikel IX.

Gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

und Zivilluft-Personalausweisen.

Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten

oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse

und Zivilluftfahrt-Personalausweise

werden von dem anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält

sich jedoch das Recht vor, den seinen eigenen

Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden

Teil öder von einem dritten Staat ausgestellten

Zivilluftfahrt-Personalausweisen die

Anerkennung zu versagen.

Artikel X.

Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften.

(1) Die Rechtsvorschriften jedes Vertragschließenden

Teils, die den Eintritt der im internationalen

Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben

und ihren Austritt aus demselben oder

den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge

während ihres Aufenthaltes innerhalb

seines Gebiets regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge

eines vom anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens

Anwendung.

(2) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhalten, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Rechtsvorschriften

zu beachten, welche auf dem Gebiet

jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen

und Waren regeln. Dies gilt insbesondere

für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-, Einwanderungs-,

Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.

Artikel XI.

Notlandungen und Unfälle.

Im Fall einer Notlandung oder eines Unfalls

eines Luftfahrzeuges eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils wird jener Teil, auf dessen

Gebiet dieses Ereignis eingetreten ist, unverzüglich

den anderen Teil hiervon verständigen und

die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung

der Ursachen des Ereignisses ergreifen.

Er wird ferner auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden

Teils die ungehinderte Einreise

von Vertretern dieses Vertragschließenden Teils

in sein Gebiet zur Teilnahme als Beobachter an

der Untersuchung des Ereignisses sichern, sowie

auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen für die Besatzung

und die Fluggäste, wenn diese bei dem

Ereignis verletzt wurden, treffen und die Unversehrtheit

der auf diesem Luftfahrzeug befindlichen

Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten,

sowie diese mit eigenen Transportmitteln

ehestens an den Bestimmungsort befördern. Die

in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten

werden von dem Luftbeförderungsunternehmen

getragen, in dessen Interesse die betreffenden

Dienstleistungen verrichtet werden. Der Vertragschließende

Teil, der die Untersuchung des

Unfalls führt, ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden

Teil über deren Ergebnis zu

informieren.

Artikel XII.

Vertretungen der Luftbeförderungsunternehmen.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

haben das Recht, die für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien erforderlichen technischen

und kaufmännischen Vertretungen auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils zu

unterhalten und im Rahmen der jeweils gültigen

Rechtsvorschriften dieses Vertragschließenden

Teils ein eigenes Stadtbüro in dessen Hauptstadt

einzurichten und zu betreiben.

Artikel XIII.

Begleichung von Zahlungsverbindlichkeiten.

Zahlungverbindlichkeiten, die sich aus der

Tätigkeit der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

im Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils ergeben, sind im Rahmen

des zwischen den Vertragschließenden Teilen jeweils

gültigen Zahlungsabkommens sowie gemäß

den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden

Teile zu begleichen.

Artikel XIV.

Beratungen der Luftfahrtbehörden.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit

von Zeit zu Zeit miteinander beraten,

um sich der Anwendung der in diesem

Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten

Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung

zu vergewissern.

Artikel XV.

Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.

Wenn sich zwischen den Vertragschließenden

Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses

Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten

ergeben, so werden die Vertragschließenden

Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer

Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden

zu schlichten. Sollten solche Aussprachen

nicht zum Erfolg führen, so ist die

Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem

Weg zu beseitigen.

Artikel XVI.

Abänderung des Abkommens.

(1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

auf diplomatischem Weg eine Abänderung des

vorliegenden Abkommens vorschlagen. Die Beratungen

zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die vorgeschlagene Abänderung sind

innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt,

in dem einer der beiden Vertragschließenden

Teile dies verlangt, zu beginnen.

(2) Abänderungen der beiden Anhänge dieses

Abkommens und der Zeitpunkt des Inkrafttretens

soldier Abänderungen können von den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile vereinbart werden. Solche Vereinbarungen

sind durch diplomatischen Notenwechsel

zu bestätigen.

Artikel XVII.

Kündigung.

Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der

Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden

Teil auf diplomatischem Weg seinen

Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall

verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung

dieser Mitteilung, es sei denn, daß die

Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich

als unwirksam erklärt wird.

Artikel XVIII.

Inkrafttreten.

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

und seiner Anhänge, die integrierende

Bestandteile des Abkommens sind, wird auf

diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt.

Der Notenwechsel wird ehestmöglich erfolgen,

sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden

Teile erfüllt sind. .

(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten

alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden

Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand

dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und gesiegelt.

Geschehen zu Budapest, am 17. Juli 1959 in

zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher

und ungarischer Sprache, wobei beide Texte

in gleicher Weise authentisch sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Peinsipp

FÜR DIE REGIERUNG DER UNGARISCHEN

VOLKSREPUBLIK

Ronai

ANHANG 1.

A.

Luftverkehrsrechte.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

genießen beim Betrieb der im Abschnitt C dieses

Anhanges vorgesehenen Fluglinien auf dem Gebiet

des anderen Vertragschließenden Teils das

Recht zum Durchflug und das Recht zu technischen

Landungen; auch steht ihnen die Benützung

der für den internationalen Verkehr vorgesehenen

Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen

offen. Sie genießen ferner auf dem

Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils das

Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet

stattfindenden Kabotage im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen

und abzusetzen.

B.

Beförderungsangebot.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

werden im Sinn einer engen Zusammenarbeit

sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen

Vorteile alles daransetzen, auf den nach diesem

Abkommen betriebenen Fluglinien das Beförderungsangebot

jeweils den Verkehrserfordernissen

entsprechend zu gestatten. Sie werden

darauf achten, auf gemeinsam betriebenen Flugstrecken

ihre Interessen nicht in ungebührlicher

Weise zu beeinträchtigen.

C.

Fluglinien.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Flugdienste auf

folgenden Flugstrecken zu betreiben

Österreichische Fluglinien

von internationalen Flughäfen in Österreich

nach internationalen Flughäfen in Ungarn, in

beiden Richtungen;

von internationalen Flughäfen in Österreich

nach internationalen Flughäfen in Ungarn und

darüber hinaus, in beiden Richtungen. Beim Betrieb

dieser Fluglinien können die Landungen

an einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen

nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens

entfallen. Die über Ungarn

hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn von

Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens durch

die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren.

Ungarische Fluglinien

von internationalen Flughäfen in Ungarn nach

internationalen Flughäfen in Österreich, in beiden

Richtungen;

von internationalen Flughäfen in Ungarn

nach internationalen Flughäfen in Österreich und

darüber hinaus, in. beiden Richtungen. Beim

Betrieb dieser Linien können die Landungen an

einem oder mehreren der Zwischenlandehäfen

nach Wahl des namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmens

entfallen. Die über Österreich

hinaus führenden Fluglinien sind im Sinn

von Artikel XVI, Absatz 2, dieses Abkommens

durch die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zu vereinbaren.

ANHANG 2.

A.

Nachrichtenaustausch für Flugsicherungszwecke.

a) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den für

die Flugsicherung zuständigen Stellen (in Österreich

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle

Wien-Schwechat, in Ungarn dem

Flugkontrolldienst, Flughafen Budapest-Ferihegy)

so zu gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit

des in diesem Abkommen geregelten

Luftverkehrs gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere

für die Übermittlung von Meldungen

der Flugverkehrskontrolle (Flugdurchführungsplan,

Fluginformationsdienst-NOTAM, Wetterdienst).

b) Zum Zweck der Übermittlung der für die

Flugvorbereitung und die Durchführung der

Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile

eine Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen

Wien und Budapest unterhalten.

B.

Vorbereitung und Durchführung der Flüge.

Bei der Durchführung der Sicherung der Flüge

innerhalb der Gebiete der Vertragschließenden

Teile gelten insbesondere folgende Bestimmungen

a) Flugvorbereitung.

Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug

eine mündliche und schriftliche Wetterberatung

für die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information

über den Zustand der Flughäfen und

über alle zur Durchführung des Fluges notwendigen

Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom

verantwortlichen Piloten ist ein Flugdurchführungsplan

zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeuges

darf erst nach Genehmigung dieses Plans

durch die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale

erfolgen.

b) Durchführung der Flüge.

Die- Flüge müssen gemäß den Angaben des

Flugdurchführungsplanes ausgeführt werden.

Eine Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung

der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskon-

trollzentrale möglich. Den Anweisungen der zuständigen

Flugverkehrskontrollzentrale ist von

den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.

Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz

der zuständigen Bodenfunkstelle ständig

empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu

sein. Hierbei ist die englische Sprache zu verwenden.

Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen

Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.

Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge

benötigten Angaben über die Bodenorganisation,

insbesondere über die Navigationshilfen, sind für

das österreichische Bundesgebiet aus dem österreichischen

Luftfahrthandbuch (AIP Austria) und

den NOTAM's und für das Gebiet der Ungarischen

Volksrepublik aus dem ungarischen Luftfahrthandbuch

(AIP Hungary) und den

NOTAM's zu entnehmen.

Das Abkommen samt Anhängen ist gemäß Artikel XVIII durch Notenwechsel zwischen der

Österreichischen Gesandtschaft in Budapest und dem Ministerium des Äußeren der Ungarischen

Volksrepublik mit 6. August 1959 in Kraft gesetzt worden.

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