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76_1957 AT

76. Bundesgesetz: Mutterschutzgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Mutterschutzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für

a) Dienstnehmerinnen,

b) Heimarbeiterinnen.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden

keine Anwendung auf

a) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, das Gegenstand des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,

ist,

b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einem

Land, einem Gemeindeverband oder einer

Gemeinde stehen oder die in einem privat-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen

Gebietskörperschaft stehen und behördliche

Aufgaben zu besorgen haben,

c) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zu einer

Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer

Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit

zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse

den Ländern zusteht,

und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.

(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnisse

unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

fallen, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse Anwendung.

(4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen

getroffenen Regelungen gelten auch

für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen

Regelungen auch für Auftraggeber im

Sinne des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/

1954.

§ 2. Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

unterliegenden Angehörigen des

öffentlichen Dienstes, sofern auf ihr Dienstverhältnis

nicht ein Kollektivvertrag Anwendung

findet, für in privaten Haushalten beschäftigte

Dienstnehmerinnen und für Heimarbeiterinnen

gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach

Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt

III beziehungsweise Abschnitt IV beziehungsweise

Abschnitt V ergeben.

ABSCHNITT II.

Allgemeine Bestimmungen.

Beschäftigungsverbote für werdende

Mütter.

§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten

sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

(Sechswochenfrist) nicht beschäftigt

werden.

(2) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf

Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt

die Entbindung zu einem früheren oder

späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt,

so verkürzt oder verlängert sich diese

Frist entsprechend.

(3) über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus dürfen

werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt

werden, wenn nach einem von der werdenden

Mutter vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes

oder eines Amtsarztes Leben

oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer

der Beschäftigung gefährdet wäre.

(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre

Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber

hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus

sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche

vor dem Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1)

den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam

zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers

haben werdende Mütter über das Bestehen

der Schwangerschaft und den Zeitpunkt

ihrer voraussichtlichen Entbindung eine kassenärztliche

Bescheinigung vorzulegen.

(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis

über das Bestehen der Schwangerschaft und

über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung,

der vom Dienstgeber verlangt wird,

hat der Dienstgeber zu tragen.

§ 4. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit

schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit

Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art

des Arbeitsvorganges oder der verwendeten

Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus

während der Schwangerschaft oder für das werdende

Kind schädlich sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind

insbesondere anzusehen

a) Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von

mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich

Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne

mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben

oder regelmäßig Lasten von mehr als

8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von

mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische

Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert

werden; wenn größere Lasten mit

mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt

oder befördert werden, so darf die körperliche

Beanspruchung nicht größer sein

als bei vorstehend angeführten Arbeiten;

b) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter

ständig stehen müssen, es sei denn, daß

Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen

benützt werden können; nach Ablauf des

fünften Monats der Schwangerschaft Arbeiten,

bei denen die werdenden Mütter

ständig stehen müssen und die länger als

vier Stunden dauern, auch wenn Sitzgelegenheiten

zum kurzen Ausruhen benützt

werden können;

c) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung

im Sinne der einschlägigen

Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

gegeben ist;

d) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter

schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen

Stoffen oder Strahlen, von

Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,

Kälte oder Nässe ausgesetzt sind;

e) die Bedienung von Geräten und Maschinen

aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung

verbunden ist;

f) die Bedienung von Geräten und Maschinen

mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe

Fußbeanspruchung verbunden ist;

g) die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln

nach Ablauf des dritten Monats der

Schwangerschaft ;

h) das Schälen von Holz mit Handmessern;

i) die Beschäftigung mit Akkord-, Prämien-

oder Fließbandarbeit, wenn die damit verbundene

durchschnittliche Arbeitsleistung

die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten

beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht

auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren

ausgesetzt sind.

(4) Im Zweifelsfalle entscheidet das Arbeitsinspektorat,

ob eine Arbeit unter ein Verbot

gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,

bei denen sie sich häufig übermäßig strecken

oder beugen oder bei denen sie häufig hocken

oder sich gebückt halten müssen, sowie mit Arbeiten,

bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen

ausgesetzt ist, nicht beschäftigt

werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag

der Dienstnehmerin oder von Amts wegen

entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus

der werdenden Mutter oder für das werdende

Kind schädlich sind.

Beschäftigungsverbote nach der

Entbindung.

§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum

Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter

verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und

für stillende Mütter nach Frühgeburten auf

zwölf Wochen.

(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen

hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen

zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

als sie nach einem von ihnen vorgelegten

ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf

von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung

nicht mit den im § 4 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h und i

genannten Arbeiten beschäftigt werden.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

hinaus kann das Arbeitsinspektorat für Dienstnehmerinnen,

die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes

oder eines Amtsarztes in

den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht

voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die

Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit

der Dienstnehmerin notwendig sind.

(5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entsprochen,

hat das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen

Verwaltungsbehörde (§ 35) die Erlösung

der erforderlichen Verfügung zu beantragen.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, bleibt

unberührt.

Verbot der Nachtarbeit.

§ 6. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen

— abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3

zugelassenen Ausnahmen — in der Zeit von

zwanzig Uhr bis sechs Uhr nicht beschäftigt

werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die im

Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,

öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen

und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal

in Kranken-, Heil-, Pflege- oder

Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen

Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig

Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß

an die Nachtarbeit eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt

wird.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat

im Einzelfall die Beschäftigung

werdender und stillender Mütter im Gast- und

Schankgewerbe und im Beherbergungswesen bis

zweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen,

Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern

bis dreiundzwanzig Uhr bewilligen,

wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig

ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin

erlaubt. Diese Bewilligung darf nur

erteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im

Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert

ist.

(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten

nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen

nicht auf Grund anderer Vorschriften

verboten ist.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

§ 7. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen

— abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3

zugelassenen Ausnahmen — an Sonn- und gesetzlichen

Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

a) für die Beschäftigung bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, öffentlichen

Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten,

Filmaufnahmen, im Gast-, Schank- und

Beherbergungsgewerbe und in Betrieben, in

denen ununterbrochen mit Schichtwechsel

gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen

Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn

in der der Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden

Woche einmal eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig

Stunden im Anschluß an eine

Nachtruhe gewährt wird;

b) für die Beschäftigung in Betrieben, für die

Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,

wenn der Ersatzruhetag für die gesamte

Belegschaft auf einen bestimmten Werktag

fällt;

c) für die Beschäftigung in Betrieben, für die

Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,

wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als

fünf Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt

sind, außer der werdenden oder stillenden

Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt

ist, der eine gleichartige Beschäftigung

ausüben kann, und wenn in der der

Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden

Woche einmal eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig

Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe

gewährt wird.

(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das

Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen

bewilligen, wenn dies aus betrieblichen

Gründen unerläßlich ist und wenn in der der

Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden Woche einmal

eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens

vierundzwanzig Stunden im Anschluß

an eine Nachtruhe gesichert ist.

(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten

nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für

Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer

Vorschriften verboten ist.

Verbot der Mehrarbeit.

§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfen

über die auf Grund gesetzlicher Vorschriften

oder kollektivvertraglicher Regelungen festgesetzte

tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt

werden; keinesfalls darf die wöchentliche

Arbeitszeit für Jugendliche vierundvierzig und

für Erwachsene achtundvierzig Stunden übersteigen.

Stillzeit.

§ 9. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen

die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit

freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an

denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb

Stunden arbeitet, fündundvierzig Minuten zu

betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder

mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine

Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder,

wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit

vorhanden ist, einmal eine Stillzeit

von neunzig Minuten zu gewähren.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf

ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit

darf von stillenden Müttern nicht vor- oder

nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen

Vorschriften oder kollektivvertraglichen

Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen

angerechnet werden.

(s) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es die

besonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfordern,

dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1

und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten

auftragen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 ist sinngemäß

anzuwenden.

(4) Auf Antrag des Arbeitsinspektorates kann

die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35) die

Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Kündigungs- und Entlassungsschutz.

§ 10. (1) Dienstnehmerinnen können während

der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von

vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam

nicht gekündigt werden, es sei denn, daß

dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise

Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,

wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise

Entbindung binnen fünf Arbeitstagen

nach Ausspruch der Kündigung, bei

schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen

nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben

wird. Im Falle der schriftlichen

Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise

Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie

innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben

wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache

ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung

innerhalb der vorstehenden Frist ein, so

hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des

Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung

der Schwangerschaft nachzuweisen oder die

Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann

die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von

ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die

Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung

nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben,

so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet,

wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes

nachgeholt wird.

(3) Abweichend von den Vorschriften der

Abs. 1 und 2 kann eine Kündigung rechtswirksam

ausgesprochen werden, wenn vorher die

Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt

wurde. Der Dienstgeber hat im Falle einer Antragstellung

auf Zustimmung des Einigungsamtes

zur Kündigung dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern)

gleichzeitig mit der Einbringung

des Antrages hierüber Mitteilung zu

machen. Die Zustimmung zur Kündigung ist

nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das

Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung

oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung

einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne

Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten

kann oder wenn sich die Dienstnehmerin in der

mündlichen Verhandlung vor dem Einigungsamt

nach Rechtsbelehrung der Parteien durch

den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den

Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit

der Kündigung einverstanden erklärt. Nach erfolgter

Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung

des Einigungsamtes zur Kündigung nicht

erforderlich.

(4) Wurde eine Dienstnehmerin wegen Stilllegung

des Betriebes gekündigt (Abs. 3) und

nimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier

Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin

seine Tätigkeit wieder auf, so ist die

seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam

anzusehen, wenn die Dienstnehmerin einen diesbezüglichen

Antrag beim Dienstgeber stellt. Ein

solcher Antrag muß innerhalb von zwei

Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit

des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung

hat sich die Dienstnehmerin beim

Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu

melden. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung

für die Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot

nach diesem Bundesgesetz (§ 3 Abs. 1

bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2) oder nimmt die

Dienstnehmerin einen Karenzurlaub (§ 15) in

Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei

der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall

des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise

nach Beendigung des Karenzurlaubes die Arbeit

aufzunehmen.

(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1

bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

(6) Eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,

wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei

minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser

Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines

Einigungsamtes beigeschlossen sein, aus der hervorgeht,

daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz belehrt

wurde.

§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung

einer Ausländerin wird im Falle der

Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem

Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis

nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und unter

Einhaltung der sonstigen für sie geltenden gesetzlichen

oder vertraglichen Bestimmungen

rechtsgültig beendet werden kann.

§ 12. (1) Dienstnehmerinnen können während

der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von

vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger

Rechtsunwirksamkeit nur entlassen werden,

wenn sie

a) die Arbeit unbefugt verlassen haben oder

beharrlich ihre Pflichten vernachlässigen

oder die übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsam

gegen den Dienstgeber oder zu

gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten

versuchen;

b) im Dienst untreu sind oder sich in ihrer

Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden lassen;

c) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten

oder ohne Einwilligung des Dienstgebers

ein der Verwendung im Betrieb

(Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreiben;

d) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Dienstgeber,

dessen Familienangehörige oder Dienstnehmer

des Betriebes (Haushaltes) zuschulden

kommen lassen;

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig machen;

f) der Trunksucht verfallen und wiederholt

fruchtlos verwarnt wurden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und d ist

der durch die Schwangerschaft beziehungsweise

durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte

außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.

§ 13. (1) Auf das Verfahren gemäß § 10 Abs. 3

finden die Vorschriften des AVG. 1950, BGBl.

Nr. 172, Anwendung. Gegen die Entscheidung

des Einigungsamtes ist keine Berufung zulässig.

(2) Der Dienstnehmerin kömmt im Verfahren

vor dem Einigungsamt Parteistellung zu."

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.

§ 14. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften

des § 4 und des § 5 Abs. 3 bis 5 eine Änderung

der Beschäftigung im Betrieb erforderlich,

so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein

Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt,

den sie während der letzten dreizehn

Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung

bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von

dreizehn Wochen Zeiten, während deren die

Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender

Kurzarbeit nicht das volle Entgelt

bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum

von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese

Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes

außer Betracht. Die vorstehende

Regelung gilt auch, wenn sich durch

die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin

eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt,

mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts

die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die

für die Dienstnehmerin ohne Änderung der

Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit

Akkord- oder Prämienentlohnung oder am

Fließband ist der Durchschnittsverdienst der

letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit

weiterzugewähren, während der solche Arbeiten

im Betrieb verrichtet werden; für die übrige

Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die

Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft

erhalten hätte.

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs. 3

nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,

für die auf Grund der Vorschriften

des § 4 oder des § 5 Abs. 3 bis 5 keine Beschäftigungsmöglichkeit

im Betrieb besteht, haben

Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht

nicht für Zeiten, während deren Wochengeld

oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, bezogen

werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß

des Dienstgebers zum Krankengeld wird

hiedurch nicht berührt.

Karenzurlaub.

§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

im Anschluß an die Frist nach § 5 Abs. 1

und 2 ein Urlaub bis zu sechs Monaten gegen

Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren;

das gleiche gilt, wenn anschließend an

die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub

verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin

durch Krankheit oder Unglücksfall an der

Dienstleistung verhindert war, und zwar mit

der Maßgabe, daß diese Zeiten auf die Dauer des

Karenzurlaubes anzurechnen sind. Soweit nichts

anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes

bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin,

die sich nach der Dauer der Dienstzeit

richten, außer Betracht.

(2) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,

so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach den §§ 10 und 12 bis zum

Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des

Karenzurlaubes.

Auflegen des Gesetzes.

§ 16. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen

beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes

im Betrieb an geeigneter, für die

Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle

aufzulegen.

ABSCHNITT III.

Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten

Zweigen des öffentlichen Dienstes.

§ 17. Die Vorschriften des Abschnittes II gelten

mit den in den folgenden §§ 18 bis 20 enthaltenen

Abweichungen für Dienstnehmerinnen,

die in einem der nachfolgend angeführten

Dienstverhältnisse stehen, sofern auf ihr Dienstverhältnis

nicht ein Kollektivvertrag Anwendung

findet

a) Dienstverhältnisse zum Bund,

b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu

einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern

diese Einrichtungen von Organen des Bundes

oder von Personen verwaltet werden,

die hiezu von Organen des Bundes bestellt

sind,

c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem

Land, zu einem Gemeindeverband oder zu

einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer

keine behördlichen Aufgaben zu besorgen

haben,

d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer

Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer

Anstalt, sofern diese Einrichtungen von

Organen einer der in lit. c genannten

Gebietskörperschaften oder von Personen

verwaltet werden, die hiezu von solchen

Gebietskörperschaften bestellt sind,

e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b des

Lehrerdienstrechts - Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948, fallen,

und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.

§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3

bis 6 finden keine Anwendung.

(2) Während der Dauer des in den §§ 10 und

15 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum

Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören

dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die

Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses

in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis

nicht erworben werden.

(3) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf

der im Abs. 2 genannten Frist, so wirkt sie auf

jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die

Aufschiebung im Sinne des Albs. 2 erfolgt wäre.

§ 19. Eine einvernehmliche Auflösung des

Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes

ist nur dann rechtswirksam,

wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei

Minderjährigen muß in der Vereinbarung festgestellt

sein, daß die Dienstnehmerin von dem

Vertreter des Dienstgebers über den Kündigungsschutz

nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.

§ 20. (1) Die Bestimmungen des § 12 finden

keine Anwendung.

(2) Im Falle einer Entlassung während des in

den §§ 12 und 15 bezeichneten Zeitraumes kann

die betroffene Dienstnehmerin binnen vier

Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an

gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung

klagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn

die Entlassung nach den für das Dienstverhältnis

geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.

(3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die

Entlassung der Bediensteten durch das rechtskräftige

Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher

Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission

(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis

kraft Gesetzes erlischt.

ABSCHNITT IV.

Sonderbestimmungen für in privaten Haushalten

beschäftigte Dienstnehmerinnen.

Personenkreis.

§ 21. Die Vorschriften des Abschnittes II gelten

mit den in den folgenden §§ 22 bis 28 enthaltenen

Abweichungen

1. für Dienstnehmerinnen, die

a) ausschließlich zur Leistung von Diensten

für die Hauswirtschaft des Dienstgebers

oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt

sind und

b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers

aufgenommen sind oder zwar in die Hausgemeinschaft

nicht aufgenommen sind, aber

von diesem in einem solchen Ausmaß beschäftigt

werden, wie dies in der Regel bei

einer in die Hausgemeinschaft aufgenommenen

Dienstnehmerin zutrifft,

2. für Dienstnehmerinnen, die nicht in dem in

Ziffer 1 lit. b genannten Ausmaß, sondern bei

einem oder mehreren Dienstgebern nur stunden-

oder tageweise mit Diensten für die

Hauswirtschaft ihrer Dienstgeber beschäftigt

sind,

hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.

§ 22. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 und 14

bis 16 finden auf die im § 21 genannten Personen

keine Anwendung. Die Vorschriften der

§§ 10 und 12 finden unter Berücksichtigung der

Abänderungen, die sich aus den Vorschriften der

§§ 24 und 25 ergeben, Anwendung.

Ruhezeiten.

§ 23. (1) Die im § 7 des Hausgehilfengesetzes

festgelegten täglichen Ruhezeiten von zwei beziehungsweise

drei Stunden verlängern sich

a) um zwei Stunden für werdende Mütter

und für stillende Mütter, wenn das Kind

an der Arbeitsstätte gestillt wird,

b) um zweieinhalb Stunden für stillende Mütter,

wenn das Kind nicht an der Arbeitsstätte

gestillt wird.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für die

im § 21 Ziffer 2 genannten Dienstnehmerinnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz.

§ 24. (1) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und

2 gelten für die im § 21 Ziffer 1 genannten

Dienstnehmerinnen für die Zeit nach Ablauf des

fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung

nicht. Während der Dauer des Kündigungsschutzes

kann eine Kündigung rechtswirksam

ausgesprochen werden, wenn vorher die

Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde.

Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann

zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht

in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt

zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre

Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist

oder wenn sich die Dienstnehmerin in der mündlichen

Verhandlung vor dem Einigungsamt nach

Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden

(Stellvertreter) über den Kündigung-

schutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung

einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen

Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist

rechtsunwirksam.

(2) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

ist nur dann rechtswirksam, wenn

sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen

Dienstnehmerinnen muß der Vereinbarung

überdies eine Bescheinigung eines Einigungsamtes

beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die

Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach

diesem Bundesgesetz belehrt wurde.

§ 25. Für die im § 21 Ziffer 2 genannten

Dienstnehmerinnen gelten die Vorschriften über

den Kündigungsschutz (§ 24) und über den Entlassungsschutz

(§ 12) nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse,

bei denen die wöchentliche Arbeitszeit

mindestens vierundzwanzig Stunden beträgt;

hinsichtlich jener Dienstverhältnisse, bei denen

die wöchentliche Arbeitszeit weniger als vierundzwanzig

Stunden beträgt, finden die Vorschriften

über den Kündigungs- und Entlassungsschutz

(§§ 10, 12 und 24) keine Anwendung.

Sonderunterstützung.

§ 26. (1) Dienstnehmerinnen, die unter § 21

Ziffer 1 fallen und deren Dienstverhältnis in der

Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft

bis zur Entbindung durch Kündigung

seitens des Dienstgebers beendet worden ist,

haben Anspruch auf eine Sonderunterstützung.

Diese ist in der Höhe des um die gesetzlichen

Abzüge verminderten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts

der letzten dreizehn Wochen vor

Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren.

Die Sonderunterstützung gebührt ab dem der

Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden

Tag bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch

auf Wochengeld nach den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes besteht. Die

Sonderunterstützung gebührt auch, wenn das

Dienstverhältnis mit Zustimmung des Einigungsamtes

vor dem im § 24 Abs, 1 genannten Zeitraum

durch den Dienstgeber gekündigt worden

ist, durch vorzeitigen Austritt aus einem wichtigen

Grund oder durch eine von der Dienstnehmerin

nicht verschuldete Entlassung geendet

hat, und zwar frühestens ab dem Beginn des

sechsten Monats der Schwangerschaft.

(2) Für Dienstnehmerinnen, die unter § 21

Ziffer 2 fallen, gilt die Vorschrift des Abs. 1,

wenn sie in den letzten fünf Monaten vor dem

Zeitpunkt, ab dem frühestens Sonderunterstützung

in Anspruch genommen werden kann,

in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert

waren.

(3) Die Auszahlung der Sonderunterstützung

erfolgt wöchentlich im nachhinein durch die

nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige

Krankenkasse. Die für Leistungen aus der

Krankenversicherung geltenden Verfahrensvorschriften

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

finden Anwendung.

§ 27. (1) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 26

Sonderunterstützung beziehen, sind während

der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben

Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung

nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

mit Ausnahme des Anspruches

auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit

für die Bemessung von Geldleistungen nach den

einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst

heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges

der Sonderunterstützung so vorzugehen,

wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum

vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende

Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges

der Sonderunterstützung gebührt hätte.

(2) Für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung

sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

nicht zu entrichten.

§ 28. Während des Bezuges von Sonderunterstützung

ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld

oder Notstandshilfe nach den Vorschriften

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1949.

ABSCHNITT V.

Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen.

§ 29. (1) Die Vorschriften des Abschnittes II

gelten für Heimarbeiterinnen mit den in den

folgenden Abs. 2 und 3 enthaltenen Abweichungen

hinsichtlich ihrer Beschäftigung mit Heimarbeit.

(2) Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 gelten mit

der Maßgabe, daß auf ein Abrechnungsbuch

keine größere Arbeitsmenge ausgegeben werden

darf, als durch eine vollwertige Arbeitskraft

ohne Hilfskräfte bei Einhaltung einer achtstündigen

täglichen Arbeitszeit bewältigt werden

kann. Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß

Aufträge ohne Nachtarbeit, das heißt ohne Arbeit

in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr,

und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt

werden können. Ist eine Heimarbeiterin für mehrere

Auftraggeber tätig, so darf die gesamte

Arbeitsmenge das angeführte Ausmaß nicht

überschreiten. Die Heimarbeiterin hat, falls sie

für mehrere Auftraggeber tätig ist, diese Tatsache

jedem ihrer Auftraggeber mitzuteilen. Auf

Antrag des Auftraggebers, der Mittelsperson

oder der Heimarbeiterin hat das Arbeitsinspektorat

darüber zu entscheiden, welche Arbeitsmenge

ausgegeben werden darf.

(3) Die Vorschriften der §§ 10 und 12 gelten

sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Ausschluß

von der Ausgabe von Heimarbeit einer Kündigung

oder Entlassung gleichzuhalten ist.

(4) Über die Vorschrift des Abs. 3 hinaus

dürfen Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft

und bis zum Ablauf von vier Monaten

nach der Entbindung mit Ausnahme jener Zeiträume,

während deren die Ausgabe von Heimarbeit

auf Grund der Beschäftigungsverbote

nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, bei der

Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den

anderen Heimarbeiterinnen des gleichen Auftraggebers

nicht benachteiligt werden. Die Bestimmung

des § 10 Abs. 6 findet sinngemäß

Anwendung.

(5) Heimarbeiterinnen, die entgegen der Vorschrift

des Abs. 4 bei der Ausgabe von Heimarbeit

benachteiligt worden sind, können auf

Leistung des dadurch entgangenen Entgelts

klagen. Der Berechnung des entgangenen Entgelts

ist das Entgelt zugrunde zu legen, das die

Heimarbeiterin in den letzten dreizehn Wochen

vor Eintritt der Benachteiligung erzielt hat oder

das ihr bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages

oder eines Heimarbeitstarifes gebührt

hätte.

§ 30. Wer Heimarbeit vergibt, hat in den

Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen

einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an

geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher

Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.

ABSCHNITT VI.

Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.

Übertragung, Pfändung und Verpfändung

von Leistungen.

§ 31. Die Ansprüche auf Leistungen nach den

Vorschriften des § 26 können rechtswirksam

nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Beschränkung übertragen, gepfändet oder

verpfändet werden, daß diesem die Hälfte der

Leistungen freibleiben muß.

Leistungen der Sozialvorsicherung.

§ 32. Dienstnehmerinnen, die in der nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geregelten Krankenversicherung

versichert sind, haben nach Maßgabe der

Bestimmungen des Zweiten Teiles des bezeichneten

Bundesgesetzes Anspruch auf Hebammenbeistand,

erforderlichenfalls ärztlichen Beistand,

Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer

Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim),

Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag.

Dienstnehmerinnen, die in der nach den

Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, geregelten

Krankenversicherung versichert sind,

haben nach Maßgabe der Bestimmungen des bezeichneten

Bundesgesetzes Anspruch auf ärztliche

(geburtsärztliche) Hilfe, Versorgung mit

den notwendigen Heilmitteln und sonstigen

Heilbehelfen, Hebammenbeistand und Wöchnerinnenunterstützung.

Ersatzleistung des Bundes.

§ 33. Der Bund hat den Krankenkassen den

Aufwand an Sonderunterstützung (§ 26) zu ersetzen.

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften.

§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den

Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und

Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich

der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben

von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung der nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes der Arbeitsinspektion

übertragenen Aufgaben und Befugnisse

gelten die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der

Arbeitsinspektorate gemäß §§ 4 Abs. 4 und 5,

6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 29 Abs. 2 entscheidet das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

§ 35. Für die dem Arbeitsinspektionsgesetz

1956 unterliegenden Betriebe ist zuständige Verwaltungsbehörde

im Sinne der §§ 5 Abs. 5 und 9

Abs. 4 dann, wenn die Anlage einer Genehmigung

bedarf, die Genehmigungsbehörde, ansonsten

die Bezirksverwaltungsbehörde; ist jedoch

die Genehmigungsbehörde eine im selbständigen

Wirkungsbereich des Landes tätig werdende

Landesbehörde, so ist zuständige Behörde der

Landeshauptmann. Für Betriebe, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, ist zuständige

Behörde die Berghauptmannschaft, für die

dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.

Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

für die Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.

Strafbestimmungen.

§ 36. (1) Dienstgeber und deren Bevollmächtigte,

die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandeln, werden,

sofern die Tat nach anderen Vorschriften

nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der

Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis

zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen

bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die

Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft

begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde

der Verdacht einer

Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so

hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes

oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das

oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung

verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1

erster Satz des B.-VG. in der Fassung von 1929),

in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die

Aufsichtsbehörde, zu erstatten.

Weitergeltung von Vorschriften.

§ 37. Bestimmungen in Kollektivverträgen

und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen

vor und nach ihrer Entbindung einen

weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz

gewähren, werden durch die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

Übergangsvorschriften.

§ 38. Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsämtern

anhängigen Anträge auf Zulassung einer

Ausnahme vom Kündigungsverbot haben die

Arbeitsämter nach den bis zu diesem Zeitpunkt

geltenden Vorschriften zu entscheiden.

Außerkraftsetzung von Vorschriften.

§ 39. Alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes

betreffenden reichsrechtlichen Vorschriften

treten außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre

Wirksamkeit das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen

Mutter (Mutterschutzgesetz) vom

17. Mai 1942, Deutsches RGBl. I S. 321, und

die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum

Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)

vom 17. Mai 1942, Deutsches

RGBl. I S. 324.

Inkrafttreten und Vollziehung.

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn

des zweiten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien;

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet und die Vollziehung nicht den Ländern

obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,

soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt,

die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt;

3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den

Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien,

soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, soweit

es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

und zwar jedes dieser Bundesministerien

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und den

alienfalb sonst noch beteiligten Bundesministerien.

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