76. Bundesgesetz: Mutterschutzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für
a) Dienstnehmerinnen,
b) Heimarbeiterinnen.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden
keine Anwendung auf
a) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, das Gegenstand des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,
ist,
b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einem
Land, einem Gemeindeverband oder einer
Gemeinde stehen oder die in einem privat-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen
Gebietskörperschaft stehen und behördliche
Aufgaben zu besorgen haben,
c) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit
zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse
den Ländern zusteht,
und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.
(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2
lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnisse
unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,
fallen, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse Anwendung.
(4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen
getroffenen Regelungen gelten auch
für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen
Regelungen auch für Auftraggeber im
Sinne des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/
1954.
§ 2. Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegenden Angehörigen des
öffentlichen Dienstes, sofern auf ihr Dienstverhältnis
nicht ein Kollektivvertrag Anwendung
findet, für in privaten Haushalten beschäftigte
Dienstnehmerinnen und für Heimarbeiterinnen
gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach
Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt
III beziehungsweise Abschnitt IV beziehungsweise
Abschnitt V ergeben.
ABSCHNITT II.
Allgemeine Bestimmungen.
Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter.
§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten
sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
(Sechswochenfrist) nicht beschäftigt
werden.
(2) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf
Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt
die Entbindung zu einem früheren oder
späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt,
so verkürzt oder verlängert sich diese
Frist entsprechend.
(3) über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus dürfen
werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt
werden, wenn nach einem von der werdenden
Mutter vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes
oder eines Amtsarztes Leben
oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer
der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber
hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus
sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche
vor dem Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1)
den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam
zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers
haben werdende Mütter über das Bestehen
der Schwangerschaft und den Zeitpunkt
ihrer voraussichtlichen Entbindung eine kassenärztliche
Bescheinigung vorzulegen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis
über das Bestehen der Schwangerschaft und
über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung,
der vom Dienstgeber verlangt wird,
hat der Dienstgeber zu tragen.
§ 4. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit
schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art
des Arbeitsvorganges oder der verwendeten
Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus
während der Schwangerschaft oder für das werdende
Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind
insbesondere anzusehen
a) Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von
mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich
Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben
oder regelmäßig Lasten von mehr als
8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von
mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische
Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert
werden; wenn größere Lasten mit
mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt
oder befördert werden, so darf die körperliche
Beanspruchung nicht größer sein
als bei vorstehend angeführten Arbeiten;
b) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter
ständig stehen müssen, es sei denn, daß
Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen
benützt werden können; nach Ablauf des
fünften Monats der Schwangerschaft Arbeiten,
bei denen die werdenden Mütter
ständig stehen müssen und die länger als
vier Stunden dauern, auch wenn Sitzgelegenheiten
zum kurzen Ausruhen benützt
werden können;
c) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung
im Sinne der einschlägigen
Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955,
gegeben ist;
d) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter
schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen
Stoffen oder Strahlen, von
Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe ausgesetzt sind;
e) die Bedienung von Geräten und Maschinen
aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung
verbunden ist;
f) die Bedienung von Geräten und Maschinen
mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe
Fußbeanspruchung verbunden ist;
g) die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
nach Ablauf des dritten Monats der
Schwangerschaft ;
h) das Schälen von Holz mit Handmessern;
i) die Beschäftigung mit Akkord-, Prämien-
oder Fließbandarbeit, wenn die damit verbundene
durchschnittliche Arbeitsleistung
die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten
beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht
auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren
ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet das Arbeitsinspektorat,
ob eine Arbeit unter ein Verbot
gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
bei denen sie sich häufig übermäßig strecken
oder beugen oder bei denen sie häufig hocken
oder sich gebückt halten müssen, sowie mit Arbeiten,
bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen
ausgesetzt ist, nicht beschäftigt
werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag
der Dienstnehmerin oder von Amts wegen
entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus
der werdenden Mutter oder für das werdende
Kind schädlich sind.
Beschäftigungsverbote nach der
Entbindung.
§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum
Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter
verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und
für stillende Mütter nach Frühgeburten auf
zwölf Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen
hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen
zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,
als sie nach einem von ihnen vorgelegten
ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf
von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung
nicht mit den im § 4 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h und i
genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
hinaus kann das Arbeitsinspektorat für Dienstnehmerinnen,
die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes
oder eines Amtsarztes in
den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht
voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die
Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit
der Dienstnehmerin notwendig sind.
(5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entsprochen,
hat das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde (§ 35) die Erlösung
der erforderlichen Verfügung zu beantragen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, bleibt
unberührt.
Verbot der Nachtarbeit.
§ 6. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen
— abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3
zugelassenen Ausnahmen — in der Zeit von
zwanzig Uhr bis sechs Uhr nicht beschäftigt
werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die im
Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen
und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal
in Kranken-, Heil-, Pflege- oder
Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen
Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig
Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß
an die Nachtarbeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt
wird.
(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat
im Einzelfall die Beschäftigung
werdender und stillender Mütter im Gast- und
Schankgewerbe und im Beherbergungswesen bis
zweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern
bis dreiundzwanzig Uhr bewilligen,
wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig
ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin
erlaubt. Diese Bewilligung darf nur
erteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im
Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert
ist.
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten
nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen
nicht auf Grund anderer Vorschriften
verboten ist.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.
§ 7. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen
— abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3
zugelassenen Ausnahmen — an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
a) für die Beschäftigung bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen, Lustbarkeiten,
Filmaufnahmen, im Gast-, Schank- und
Beherbergungsgewerbe und in Betrieben, in
denen ununterbrochen mit Schichtwechsel
gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen
Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn
in der der Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden
Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig
Stunden im Anschluß an eine
Nachtruhe gewährt wird;
b) für die Beschäftigung in Betrieben, für die
Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,
wenn der Ersatzruhetag für die gesamte
Belegschaft auf einen bestimmten Werktag
fällt;
c) für die Beschäftigung in Betrieben, für die
Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist,
wenn im Betrieb insgesamt nicht mehr als
fünf Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt
sind, außer der werdenden oder stillenden
Mutter nur noch ein Dienstnehmer beschäftigt
ist, der eine gleichartige Beschäftigung
ausüben kann, und wenn in der der
Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden
Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig
Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe
gewährt wird.
(3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das
Arbeitsinspektorat im Einzelfall weitere Ausnahmen
bewilligen, wenn dies aus betrieblichen
Gründen unerläßlich ist und wenn in der der
Sonn- oder Feiertagsarbeit folgenden Woche einmal
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
vierundzwanzig Stunden im Anschluß
an eine Nachtruhe gesichert ist.
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten
nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für
Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer
Vorschriften verboten ist.
Verbot der Mehrarbeit.
§ 8. Werdende und stillende Mütter dürfen
über die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
oder kollektivvertraglicher Regelungen festgesetzte
tägliche Arbeitszeit hinaus nicht beschäftigt
werden; keinesfalls darf die wöchentliche
Arbeitszeit für Jugendliche vierundvierzig und
für Erwachsene achtundvierzig Stunden übersteigen.
Stillzeit.
§ 9. (1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen
die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit
freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an
denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb
Stunden arbeitet, fündundvierzig Minuten zu
betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder
mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine
Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder,
wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit
vorhanden ist, einmal eine Stillzeit
von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf
ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit
darf von stillenden Müttern nicht vor- oder
nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen
Vorschriften oder kollektivvertraglichen
Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen
angerechnet werden.
(s) Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es die
besonderen Verhältnisse des Einzelfalles erfordern,
dem Dienstgeber im Rahmen der Abs. 1
und 2 eine bestimmte Verteilung der Stillzeiten
auftragen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Auf Antrag des Arbeitsinspektorates kann
die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35) die
Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
Kündigungs- und Entlassungsschutz.
§ 10. (1) Dienstnehmerinnen können während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam
nicht gekündigt werden, es sei denn, daß
dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise
Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam,
wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise
Entbindung binnen fünf Arbeitstagen
nach Ausspruch der Kündigung, bei
schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen
nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben
wird. Im Falle der schriftlichen
Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise
Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie
innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben
wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache
ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung
innerhalb der vorstehenden Frist ein, so
hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des
Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung
der Schwangerschaft nachzuweisen oder die
Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann
die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von
ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die
Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung
nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben,
so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet,
wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird.
(3) Abweichend von den Vorschriften der
Abs. 1 und 2 kann eine Kündigung rechtswirksam
ausgesprochen werden, wenn vorher die
Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt
wurde. Der Dienstgeber hat im Falle einer Antragstellung
auf Zustimmung des Einigungsamtes
zur Kündigung dem Betriebsrat (den Vertrauensmännern)
gleichzeitig mit der Einbringung
des Antrages hierüber Mitteilung zu
machen. Die Zustimmung zur Kündigung ist
nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das
Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung
oder Stillegung des Betriebes oder der Stillegung
einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne
Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten
kann oder wenn sich die Dienstnehmerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Einigungsamt
nach Rechtsbelehrung der Parteien durch
den Vorsitzenden (Stellvertreter) über den
Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit
der Kündigung einverstanden erklärt. Nach erfolgter
Stillegung des Betriebes ist eine Zustimmung
des Einigungsamtes zur Kündigung nicht
erforderlich.
(4) Wurde eine Dienstnehmerin wegen Stilllegung
des Betriebes gekündigt (Abs. 3) und
nimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung der Dienstnehmerin
seine Tätigkeit wieder auf, so ist die
seinerzeitige Kündigung als rechtsunwirksam
anzusehen, wenn die Dienstnehmerin einen diesbezüglichen
Antrag beim Dienstgeber stellt. Ein
solcher Antrag muß innerhalb von zwei
Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit
des Betriebes gestellt werden. Mit der Antragstellung
hat sich die Dienstnehmerin beim
Dienstgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit zu
melden. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung
für die Dienstnehmerin ein Beschäftigungsverbot
nach diesem Bundesgesetz (§ 3 Abs. 1
bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2) oder nimmt die
Dienstnehmerin einen Karenzurlaub (§ 15) in
Anspruch, so hat sie dies dem Dienstgeber bei
der Antragstellung mitzuteilen und nach Wegfall
des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise
nach Beendigung des Karenzurlaubes die Arbeit
aufzunehmen.
(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1
bis 3 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
(6) Eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei
minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser
Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines
Einigungsamtes beigeschlossen sein, aus der hervorgeht,
daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz belehrt
wurde.
§ 11. Der Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung
einer Ausländerin wird im Falle der
Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis
nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und unter
Einhaltung der sonstigen für sie geltenden gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmungen
rechtsgültig beendet werden kann.
§ 12. (1) Dienstnehmerinnen können während
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger
Rechtsunwirksamkeit nur entlassen werden,
wenn sie
a) die Arbeit unbefugt verlassen haben oder
beharrlich ihre Pflichten vernachlässigen
oder die übrigen Dienstnehmer zum Ungehorsam
gegen den Dienstgeber oder zu
gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten
versuchen;
b) im Dienst untreu sind oder sich in ihrer
Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden lassen;
c) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten
oder ohne Einwilligung des Dienstgebers
ein der Verwendung im Betrieb
(Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreiben;
d) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Dienstgeber,
dessen Familienangehörige oder Dienstnehmer
des Betriebes (Haushaltes) zuschulden
kommen lassen;
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schuldig machen;
f) der Trunksucht verfallen und wiederholt
fruchtlos verwarnt wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und d ist
der durch die Schwangerschaft beziehungsweise
durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte
außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
§ 13. (1) Auf das Verfahren gemäß § 10 Abs. 3
finden die Vorschriften des AVG. 1950, BGBl.
Nr. 172, Anwendung. Gegen die Entscheidung
des Einigungsamtes ist keine Berufung zulässig.
(2) Der Dienstnehmerin kömmt im Verfahren
vor dem Einigungsamt Parteistellung zu."
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.
§ 14. (1) Macht die Anwendung der Vorschriften
des § 4 und des § 5 Abs. 3 bis 5 eine Änderung
der Beschäftigung im Betrieb erforderlich,
so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein
Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt,
den sie während der letzten dreizehn
Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung
bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von
dreizehn Wochen Zeiten, während deren die
Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender
Kurzarbeit nicht das volle Entgelt
bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum
von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese
Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
außer Betracht. Die vorstehende
Regelung gilt auch, wenn sich durch
die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin
eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt,
mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgelts
die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die
für die Dienstnehmerin ohne Änderung der
Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit
Akkord- oder Prämienentlohnung oder am
Fließband ist der Durchschnittsverdienst der
letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit
weiterzugewähren, während der solche Arbeiten
im Betrieb verrichtet werden; für die übrige
Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die
Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft
erhalten hätte.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 3 Abs. 3
nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen,
für die auf Grund der Vorschriften
des § 4 oder des § 5 Abs. 3 bis 5 keine Beschäftigungsmöglichkeit
im Betrieb besteht, haben
Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht
nicht für Zeiten, während deren Wochengeld
oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, bezogen
werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuß
des Dienstgebers zum Krankengeld wird
hiedurch nicht berührt.
Karenzurlaub.
§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
im Anschluß an die Frist nach § 5 Abs. 1
und 2 ein Urlaub bis zu sechs Monaten gegen
Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren;
das gleiche gilt, wenn anschließend an
die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub
verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin
durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Dienstleistung verhindert war, und zwar mit
der Maßgabe, daß diese Zeiten auf die Dauer des
Karenzurlaubes anzurechnen sind. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes
bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin,
die sich nach der Dauer der Dienstzeit
richten, außer Betracht.
(2) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,
so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach den §§ 10 und 12 bis zum
Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des
Karenzurlaubes.
Auflegen des Gesetzes.
§ 16. Jeder Dienstgeber, der Dienstnehmerinnen
beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes
im Betrieb an geeigneter, für die
Dienstnehmerinnen leicht zugänglicher Stelle
aufzulegen.
ABSCHNITT III.
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten
Zweigen des öffentlichen Dienstes.
§ 17. Die Vorschriften des Abschnittes II gelten
mit den in den folgenden §§ 18 bis 20 enthaltenen
Abweichungen für Dienstnehmerinnen,
die in einem der nachfolgend angeführten
Dienstverhältnisse stehen, sofern auf ihr Dienstverhältnis
nicht ein Kollektivvertrag Anwendung
findet
a) Dienstverhältnisse zum Bund,
b) Dienstverhältnisse zu einer Stiftung, zu
einem Fonds oder zu einer Anstalt, sofern
diese Einrichtungen von Organen des Bundes
oder von Personen verwaltet werden,
die hiezu von Organen des Bundes bestellt
sind,
c) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einem
Land, zu einem Gemeindeverband oder zu
einer Gemeinde, sofern die Dienstnehmer
keine behördlichen Aufgaben zu besorgen
haben,
d) privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer
Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer
Anstalt, sofern diese Einrichtungen von
Organen einer der in lit. c genannten
Gebietskörperschaften oder von Personen
verwaltet werden, die hiezu von solchen
Gebietskörperschaften bestellt sind,
e) Dienstverhältnisse, die unter § 2 lit. b des
Lehrerdienstrechts - Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948, fallen,
und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.
§ 18. (1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3
bis 6 finden keine Anwendung.
(2) Während der Dauer des in den §§ 10 und
15 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum
Ablauf von vier Monaten nach dem Aufhören
dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die
Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses
in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis
nicht erworben werden.
(3) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf
der im Abs. 2 genannten Frist, so wirkt sie auf
jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die
Aufschiebung im Sinne des Albs. 2 erfolgt wäre.
§ 19. Eine einvernehmliche Auflösung des
Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes
ist nur dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei
Minderjährigen muß in der Vereinbarung festgestellt
sein, daß die Dienstnehmerin von dem
Vertreter des Dienstgebers über den Kündigungsschutz
nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
§ 20. (1) Die Bestimmungen des § 12 finden
keine Anwendung.
(2) Im Falle einer Entlassung während des in
den §§ 12 und 15 bezeichneten Zeitraumes kann
die betroffene Dienstnehmerin binnen vier
Wochen, vom Zeitpunkt der Entlassung an
gerechnet, auf Unwirksamerklärung der Entlassung
klagen. Der Klage ist stattzugeben, wenn
die Entlassung nach den für das Dienstverhältnis
geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt ist.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die
Entlassung der Bediensteten durch das rechtskräftige
Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission
(Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis
kraft Gesetzes erlischt.
ABSCHNITT IV.
Sonderbestimmungen für in privaten Haushalten
beschäftigte Dienstnehmerinnen.
Personenkreis.
§ 21. Die Vorschriften des Abschnittes II gelten
mit den in den folgenden §§ 22 bis 28 enthaltenen
Abweichungen
1. für Dienstnehmerinnen, die
a) ausschließlich zur Leistung von Diensten
für die Hauswirtschaft des Dienstgebers
oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt
sind und
b) in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommen sind oder zwar in die Hausgemeinschaft
nicht aufgenommen sind, aber
von diesem in einem solchen Ausmaß beschäftigt
werden, wie dies in der Regel bei
einer in die Hausgemeinschaft aufgenommenen
Dienstnehmerin zutrifft,
2. für Dienstnehmerinnen, die nicht in dem in
Ziffer 1 lit. b genannten Ausmaß, sondern bei
einem oder mehreren Dienstgebern nur stunden-
oder tageweise mit Diensten für die
Hauswirtschaft ihrer Dienstgeber beschäftigt
sind,
hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.
§ 22. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 und 14
bis 16 finden auf die im § 21 genannten Personen
keine Anwendung. Die Vorschriften der
§§ 10 und 12 finden unter Berücksichtigung der
Abänderungen, die sich aus den Vorschriften der
§§ 24 und 25 ergeben, Anwendung.
Ruhezeiten.
§ 23. (1) Die im § 7 des Hausgehilfengesetzes
festgelegten täglichen Ruhezeiten von zwei beziehungsweise
drei Stunden verlängern sich
a) um zwei Stunden für werdende Mütter
und für stillende Mütter, wenn das Kind
an der Arbeitsstätte gestillt wird,
b) um zweieinhalb Stunden für stillende Mütter,
wenn das Kind nicht an der Arbeitsstätte
gestillt wird.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für die
im § 21 Ziffer 2 genannten Dienstnehmerinnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz.
§ 24. (1) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und
2 gelten für die im § 21 Ziffer 1 genannten
Dienstnehmerinnen für die Zeit nach Ablauf des
fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung
nicht. Während der Dauer des Kündigungsschutzes
kann eine Kündigung rechtswirksam
ausgesprochen werden, wenn vorher die
Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde.
Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann
zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt
zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre
Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist
oder wenn sich die Dienstnehmerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Einigungsamt nach
Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden
(Stellvertreter) über den Kündigung-
schutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung
einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen
Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist
rechtsunwirksam.
(2) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
ist nur dann rechtswirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen
Dienstnehmerinnen muß der Vereinbarung
überdies eine Bescheinigung eines Einigungsamtes
beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die
Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach
diesem Bundesgesetz belehrt wurde.
§ 25. Für die im § 21 Ziffer 2 genannten
Dienstnehmerinnen gelten die Vorschriften über
den Kündigungsschutz (§ 24) und über den Entlassungsschutz
(§ 12) nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse,
bei denen die wöchentliche Arbeitszeit
mindestens vierundzwanzig Stunden beträgt;
hinsichtlich jener Dienstverhältnisse, bei denen
die wöchentliche Arbeitszeit weniger als vierundzwanzig
Stunden beträgt, finden die Vorschriften
über den Kündigungs- und Entlassungsschutz
(§§ 10, 12 und 24) keine Anwendung.
Sonderunterstützung.
§ 26. (1) Dienstnehmerinnen, die unter § 21
Ziffer 1 fallen und deren Dienstverhältnis in der
Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft
bis zur Entbindung durch Kündigung
seitens des Dienstgebers beendet worden ist,
haben Anspruch auf eine Sonderunterstützung.
Diese ist in der Höhe des um die gesetzlichen
Abzüge verminderten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts
der letzten dreizehn Wochen vor
Beendigung des Dienstverhältnisses zu gewähren.
Die Sonderunterstützung gebührt ab dem der
Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden
Tag bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch
auf Wochengeld nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes besteht. Die
Sonderunterstützung gebührt auch, wenn das
Dienstverhältnis mit Zustimmung des Einigungsamtes
vor dem im § 24 Abs, 1 genannten Zeitraum
durch den Dienstgeber gekündigt worden
ist, durch vorzeitigen Austritt aus einem wichtigen
Grund oder durch eine von der Dienstnehmerin
nicht verschuldete Entlassung geendet
hat, und zwar frühestens ab dem Beginn des
sechsten Monats der Schwangerschaft.
(2) Für Dienstnehmerinnen, die unter § 21
Ziffer 2 fallen, gilt die Vorschrift des Abs. 1,
wenn sie in den letzten fünf Monaten vor dem
Zeitpunkt, ab dem frühestens Sonderunterstützung
in Anspruch genommen werden kann,
in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
waren.
(3) Die Auszahlung der Sonderunterstützung
erfolgt wöchentlich im nachhinein durch die
nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige
Krankenkasse. Die für Leistungen aus der
Krankenversicherung geltenden Verfahrensvorschriften
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
finden Anwendung.
§ 27. (1) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 26
Sonderunterstützung beziehen, sind während
der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben
Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
mit Ausnahme des Anspruches
auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit
für die Bemessung von Geldleistungen nach den
einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst
heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges
der Sonderunterstützung so vorzugehen,
wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum
vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende
Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges
der Sonderunterstützung gebührt hätte.
(2) Für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung
sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
nicht zu entrichten.
§ 28. Während des Bezuges von Sonderunterstützung
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe nach den Vorschriften
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1949.
ABSCHNITT V.
Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen.
§ 29. (1) Die Vorschriften des Abschnittes II
gelten für Heimarbeiterinnen mit den in den
folgenden Abs. 2 und 3 enthaltenen Abweichungen
hinsichtlich ihrer Beschäftigung mit Heimarbeit.
(2) Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 gelten mit
der Maßgabe, daß auf ein Abrechnungsbuch
keine größere Arbeitsmenge ausgegeben werden
darf, als durch eine vollwertige Arbeitskraft
ohne Hilfskräfte bei Einhaltung einer achtstündigen
täglichen Arbeitszeit bewältigt werden
kann. Die Lieferfristen sind so zu bemessen, daß
Aufträge ohne Nachtarbeit, das heißt ohne Arbeit
in der Zeit zwischen zwanzig Uhr und sechs Uhr,
und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt
werden können. Ist eine Heimarbeiterin für mehrere
Auftraggeber tätig, so darf die gesamte
Arbeitsmenge das angeführte Ausmaß nicht
überschreiten. Die Heimarbeiterin hat, falls sie
für mehrere Auftraggeber tätig ist, diese Tatsache
jedem ihrer Auftraggeber mitzuteilen. Auf
Antrag des Auftraggebers, der Mittelsperson
oder der Heimarbeiterin hat das Arbeitsinspektorat
darüber zu entscheiden, welche Arbeitsmenge
ausgegeben werden darf.
(3) Die Vorschriften der §§ 10 und 12 gelten
sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Ausschluß
von der Ausgabe von Heimarbeit einer Kündigung
oder Entlassung gleichzuhalten ist.
(4) Über die Vorschrift des Abs. 3 hinaus
dürfen Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten
nach der Entbindung mit Ausnahme jener Zeiträume,
während deren die Ausgabe von Heimarbeit
auf Grund der Beschäftigungsverbote
nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, bei der
Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den
anderen Heimarbeiterinnen des gleichen Auftraggebers
nicht benachteiligt werden. Die Bestimmung
des § 10 Abs. 6 findet sinngemäß
Anwendung.
(5) Heimarbeiterinnen, die entgegen der Vorschrift
des Abs. 4 bei der Ausgabe von Heimarbeit
benachteiligt worden sind, können auf
Leistung des dadurch entgangenen Entgelts
klagen. Der Berechnung des entgangenen Entgelts
ist das Entgelt zugrunde zu legen, das die
Heimarbeiterin in den letzten dreizehn Wochen
vor Eintritt der Benachteiligung erzielt hat oder
das ihr bei Bestehen eines Heimarbeitsgesamtvertrages
oder eines Heimarbeitstarifes gebührt
hätte.
§ 30. Wer Heimarbeit vergibt, hat in den
Ausgabe-, Ablieferungs- oder Auszahlungsräumen
einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an
geeigneter, für die Heimarbeiterin leicht zugänglicher
Stelle zur Einsichtnahme aufzulegen.
ABSCHNITT VI.
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen.
Übertragung, Pfändung und Verpfändung
von Leistungen.
§ 31. Die Ansprüche auf Leistungen nach den
Vorschriften des § 26 können rechtswirksam
nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Beschränkung übertragen, gepfändet oder
verpfändet werden, daß diesem die Hälfte der
Leistungen freibleiben muß.
Leistungen der Sozialvorsicherung.
§ 32. Dienstnehmerinnen, die in der nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geregelten Krankenversicherung
versichert sind, haben nach Maßgabe der
Bestimmungen des Zweiten Teiles des bezeichneten
Bundesgesetzes Anspruch auf Hebammenbeistand,
erforderlichenfalls ärztlichen Beistand,
Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer
Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim),
Wochengeld, Stillgeld und Entbindungsbeitrag.
Dienstnehmerinnen, die in der nach den
Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, geregelten
Krankenversicherung versichert sind,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des bezeichneten
Bundesgesetzes Anspruch auf ärztliche
(geburtsärztliche) Hilfe, Versorgung mit
den notwendigen Heilmitteln und sonstigen
Heilbehelfen, Hebammenbeistand und Wöchnerinnenunterstützung.
Ersatzleistung des Bundes.
§ 33. Der Bund hat den Krankenkassen den
Aufwand an Sonderunterstützung (§ 26) zu ersetzen.
Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften.
§ 34. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den
Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und
Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich
der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben
von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes
sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Für die Durchführung der nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes der Arbeitsinspektion
übertragenen Aufgaben und Befugnisse
gelten die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der
Arbeitsinspektorate gemäß §§ 4 Abs. 4 und 5,
6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 29 Abs. 2 entscheidet das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 35. Für die dem Arbeitsinspektionsgesetz
1956 unterliegenden Betriebe ist zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne der §§ 5 Abs. 5 und 9
Abs. 4 dann, wenn die Anlage einer Genehmigung
bedarf, die Genehmigungsbehörde, ansonsten
die Bezirksverwaltungsbehörde; ist jedoch
die Genehmigungsbehörde eine im selbständigen
Wirkungsbereich des Landes tätig werdende
Landesbehörde, so ist zuständige Behörde der
Landeshauptmann. Für Betriebe, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, ist zuständige
Behörde die Berghauptmannschaft, für die
dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl.
Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
für die Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde.
Strafbestimmungen.
§ 36. (1) Dienstgeber und deren Bevollmächtigte,
die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandeln, werden,
sofern die Tat nach anderen Vorschriften
nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der
Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis
zu 6000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen
bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft
begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde
der Verdacht einer
Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so
hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes
oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das
oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung
verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1
erster Satz des B.-VG. in der Fassung von 1929),
in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die
Aufsichtsbehörde, zu erstatten.
Weitergeltung von Vorschriften.
§ 37. Bestimmungen in Kollektivverträgen
und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen
vor und nach ihrer Entbindung einen
weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz
gewähren, werden durch die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
Übergangsvorschriften.
§ 38. Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei den Arbeitsämtern
anhängigen Anträge auf Zulassung einer
Ausnahme vom Kündigungsverbot haben die
Arbeitsämter nach den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Außerkraftsetzung von Vorschriften.
§ 39. Alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes
betreffenden reichsrechtlichen Vorschriften
treten außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre
Wirksamkeit das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen
Mutter (Mutterschutzgesetz) vom
17. Mai 1942, Deutsches RGBl. I S. 321, und
die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum
Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
vom 17. Mai 1942, Deutsches
RGBl. I S. 324.
Inkrafttreten und Vollziehung.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn
des zweiten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien;
2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet und die Vollziehung nicht den Ländern
obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,
soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt,
die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt;
3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den
Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, soweit
es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
und zwar jedes dieser Bundesministerien
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und den
alienfalb sonst noch beteiligten Bundesministerien.