Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1955 AT

76. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.

Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909,

RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/

1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/

1954, wird die Verordnung vom 15. Oktober

1909, RGBl. Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen

zu dem Gesetz vom 6. August

1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, erlassen

wurden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935 und BGBl.

Nr. 200/1949, abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Der erste Absatz der Bestimmungen zu § 8

hat zu lauten

„Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe

auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des

Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß

des Muttertieres; für Einhufer und Rinder,

die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden,

sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind

Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere

desselben Besitzers und derselben Gattung handelt.

Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe

sind am Bestimmungsort demjenigen,

dem die Aufsicht über die Weidetiere

übertragen ist, zu übergeben und behalten ihre

Gültigkeit bis zum Ende des Abtriebes. Während

der Weidezeit sich ergebende Veränderungen

(Geburten, Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe

u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde,

in der der Weideort liegt, anzuzeigen und

von diesem auf der Rückseite des Tierpasses einzutragen.

Für Tiere, die zur Sömmerung auf

Weiden gebracht werden sollen, sind auch Gesamttierpässe

nur dann erforderlich, wenn beim

Weideauftrieb die Grenzen eines Bundeslandes

überschritten werden müssen. Der Landeshauptmann

hat die vorstehende Erleichterung mit Verordnung

für die Zeit und für die Gebiete außer

Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick auf

eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint."

2. Der letzte Absatz der Bestimmungen zum

vierten Absatz des § 11 hat zu lauten

„Die Vorschriften des vorstehenden zweiten

und vierten Absatzes sind auf landwirtschaftliche

Zugmaschinen und deren Anhänger, die zu einem

landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur

Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur

Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb

oder beim Weideabtrieb verwendet werden,

nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige

Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten

Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur

nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachhaus

oder im Verkehr innerhalb einer Ortsgemeinde

oder zwischen benachbarten Ortsgemeinden

verwendet werden."

3. Der zweite Absatz der Bestimmungen zu

§ 12 hat zu entfallen.

4. Die Bestimmungen zum IV. Abschnitt, betreffend

die ansteckende Schweinelähmung, werden

wie folgt abgeändert

a) Nach den Bestimmungen unter Z. 3 werden

unter Z. 3 a nachstehende Absätze eingefügt

„3 a. Wenn dies zur Abwehr der Seuchengefahr

oder zur Beschleunigung der Tilgung der

Seuche erforderlich ist, hat die gemäß § 2 des

Gesetzes zuständige Behörde in dem gebotenen

Umfange gemäß § 25 des Gesetzes Schutzimpfungen

anzuordnen; die Erlassung solcher

Verordnungen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Ansonsten darf eine Schutzimpfung

nur in den Fällen durchgeführt werden,

in denen eine Ausnahme vom Einstellverbot

bewilligt wurde (Z. 12 zweiter Absatz).

Schutzimpfungen dürfen nur von einem Amtstierarzt

vorgenommen werden. Tiere, die schutzgeimpft

wurden, sind vom Amtstierarzt mit

Ohrmarken oder durch Tätowierung zu kennzeichnen.

Die Kosten der Impfung und Kennzeichnung

sind bei behördlich angeordneten Impfungen

vom Bund, sonst vom Tierbesitzer zu

tragen."

b) Der dritte Absatz der Bestimmungen unter

Z. 11 hat zu lauten

„Die Tötung, Entseuchung und Verwertung

hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes in

einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden

Art und Weise in einem Seuchenschlachthof,

wenn aber ein solcher nicht erreichbar

ist, in der nächstgelegenen geeigneten

Schlachtanlage zu erfolgen. Als geeignet sind

Schlachtanlagen dann anzusehen, wenn sie den allgemeinen

Anforderungen der Hygiene entsprechen,

sich zweckmäßig desinfizieren lassen, Einrichtungen

zum Kochen oder Dämpfen von

Fleisch und Ausschmelzen von Fett sowie zur

Entseuchung der Abwässer besitzen und die Verarbeitung

des Fleisches der getöteten Tiere in

einer Weise durchgeführt werden kann, die eine

Verunreinigung des Fleisches gesunder Tiere mit

dem Ansteckungsstoff ausschließt."

c) Nach dem dritten Absatz der Bestimmungen

unter Z. 11 wird folgender Absatz eingefügt

„Wenn jedoch voraussichtlich die Kosten der

behördlich angeordneten Tötung in einem

Seuchenschlachthof oder in einer Schlachtanlage

(Transportkosten einschließlich der sonst aus

der Tötungsanordnung entstehenden Auslagen)

den zu erwartenden Erlös aus der Verwertung

der über behördliche Anordnung getöteten Tiere

um mehr als die Hälfte übersteigen, und seuchenpolizeiliche

Bedenken nicht bestehen, kann der

Amtstierarzt die Tötung der Schweine auch im

Seuchengehöft vornehmen. Die Tiere sind unblutig

zu töten und, sofern sie nicht in eine Tierkörperverwertungsanstalt

verbracht werden, zu

denaturieren. Der Tierbesitzer ist verpflichtet,

die Tötung und Denaturierung im Seuchengehöft

zu dulden."

d) Der zweite Absatz der Bestimmungen unter

Z. 12 wird abgeändert und ergänzt wie folgt

„Nach Durchführung der Schlußdesinfektion

ist die Seuche amtlich als erloschen zu erklären.

Von diesem Zeitpunkte an gerechnet dürfen in

dem betreffenden Gehöfte während der kalten

Jahreszeit sechs Monate lang und während der

warmen Jahreszeit vier Monate lang Schweine

nicht eingestellt werden (Einstellverbot). Die

Schweineställe sind während dieser Zeit ausgiebig

zu lüften. In anderen Gehöften sowie in sonstigen

der Unterbringung von Schweinen dienenden

Räumlichkeiten (Stallungen, Sennhütten u. dgl.),

die selbständig bewirtschaftet werden können

und räumlich vom Seuchengehöft so weit

entfernt sind, daß eine Ansteckung nicht zu befürchten

ist, dürfen innerhalb der bezeichneten

Fristen neu erworbene Schweine eingestellt werden;

jedoch darf zur Wartung der Tiere kein Personal

aus dem Seuchengehöft herangezogen und

weder Futter noch Streu oder Geräte aus diesem

verwendet werden. Der Eigentümer des gesperrten

Gehöftes kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde

beantragen, die Einstellung von Schweinen

während der Geltungsdauer des Einstellverbotes

zu bewilligen. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat dem Antrag stattzugeben, wenn im

Gehöfte des Antragstellers ein neuerlicher

Seuchenausbruch oder eine Seuchenverschleppung

aus diesem Gehöft nicht zu befürchten ist und

die einzustellenden Schweine frühestens vier Monate

und spätestens drei Wochen vor dem Tage

der Einstellung schutzgeimpft wurden. Im Falle

der vorzeitigen Einstellung ist der Tierbesitzer

verpflichtet, in einem Zeitraum von zwölf Monaten

vom Zeitpunkt der Erklärung über das

Erlöschen der Seuche an

a) alle durch Nachzucht zugewachsenen

Schweine binnen acht Tagen nach der Geburt,

b) alle Jungschweine nach Erreichung eines

Alters von drei Monaten und

c) alle über drei Monate alten Schweine jeweils

nach Ablauf von acht Monaten nach der

letzten Impfung

schutzimpfen zu lassen."

5. Die Bestimmungen zum IV. Abschnitt, betreffend

die Tuberkulose der Rinder, werden wie

folgt ergänzt

„9. Rinder, die im Rahmen eines vom Bund oder

vom Land geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens

als Reagenten festgestellt werden, hat

der die Untersuchung durchführende Tierarzt

unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung

durch einmalige, wenn aber die Tuberkulose in

einer der gemäß § 46 erster Absatz des Gesetzes

bezeichneten Formen festgestellt wurde,

durch zweimalige Lochung des linken Ohres

(15 mm im Durchmesser) zu kennzeichnen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →