76. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 6. August 1909,
RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/
1935, BGBl. Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/
1954, wird die Verordnung vom 15. Oktober
1909, RGBl. Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen
zu dem Gesetz vom 6. August
1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, erlassen
wurden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/1935 und BGBl.
Nr. 200/1949, abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Der erste Absatz der Bestimmungen zu § 8
hat zu lauten
„Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe
auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des
Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß
des Muttertieres; für Einhufer und Rinder,
die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden,
sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind
Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere
desselben Besitzers und derselben Gattung handelt.
Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe
sind am Bestimmungsort demjenigen,
dem die Aufsicht über die Weidetiere
übertragen ist, zu übergeben und behalten ihre
Gültigkeit bis zum Ende des Abtriebes. Während
der Weidezeit sich ergebende Veränderungen
(Geburten, Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe
u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde,
in der der Weideort liegt, anzuzeigen und
von diesem auf der Rückseite des Tierpasses einzutragen.
Für Tiere, die zur Sömmerung auf
Weiden gebracht werden sollen, sind auch Gesamttierpässe
nur dann erforderlich, wenn beim
Weideauftrieb die Grenzen eines Bundeslandes
überschritten werden müssen. Der Landeshauptmann
hat die vorstehende Erleichterung mit Verordnung
für die Zeit und für die Gebiete außer
Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick auf
eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint."
2. Der letzte Absatz der Bestimmungen zum
vierten Absatz des § 11 hat zu lauten
„Die Vorschriften des vorstehenden zweiten
und vierten Absatzes sind auf landwirtschaftliche
Zugmaschinen und deren Anhänger, die zu einem
landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die zur
Beförderung von Tieren dieses Betriebes oder zur
Beförderung von Tieren beim Weideauftrieb
oder beim Weideabtrieb verwendet werden,
nicht anzuwenden; das gleiche gilt für sonstige
Kraftfahrzeuge (Anhänger), die nur in vereinzelten
Fällen zur Beförderung einzelner Tiere zur
nächsten Bahnstation oder zum nächsten Schlachhaus
oder im Verkehr innerhalb einer Ortsgemeinde
oder zwischen benachbarten Ortsgemeinden
verwendet werden."
3. Der zweite Absatz der Bestimmungen zu
§ 12 hat zu entfallen.
4. Die Bestimmungen zum IV. Abschnitt, betreffend
die ansteckende Schweinelähmung, werden
wie folgt abgeändert
a) Nach den Bestimmungen unter Z. 3 werden
unter Z. 3 a nachstehende Absätze eingefügt
„3 a. Wenn dies zur Abwehr der Seuchengefahr
oder zur Beschleunigung der Tilgung der
Seuche erforderlich ist, hat die gemäß § 2 des
Gesetzes zuständige Behörde in dem gebotenen
Umfange gemäß § 25 des Gesetzes Schutzimpfungen
anzuordnen; die Erlassung solcher
Verordnungen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Ansonsten darf eine Schutzimpfung
nur in den Fällen durchgeführt werden,
in denen eine Ausnahme vom Einstellverbot
bewilligt wurde (Z. 12 zweiter Absatz).
Schutzimpfungen dürfen nur von einem Amtstierarzt
vorgenommen werden. Tiere, die schutzgeimpft
wurden, sind vom Amtstierarzt mit
Ohrmarken oder durch Tätowierung zu kennzeichnen.
Die Kosten der Impfung und Kennzeichnung
sind bei behördlich angeordneten Impfungen
vom Bund, sonst vom Tierbesitzer zu
tragen."
b) Der dritte Absatz der Bestimmungen unter
Z. 11 hat zu lauten
„Die Tötung, Entseuchung und Verwertung
hat stets unter Aufsicht des Amtstierarztes in
einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden
Art und Weise in einem Seuchenschlachthof,
wenn aber ein solcher nicht erreichbar
ist, in der nächstgelegenen geeigneten
Schlachtanlage zu erfolgen. Als geeignet sind
Schlachtanlagen dann anzusehen, wenn sie den allgemeinen
Anforderungen der Hygiene entsprechen,
sich zweckmäßig desinfizieren lassen, Einrichtungen
zum Kochen oder Dämpfen von
Fleisch und Ausschmelzen von Fett sowie zur
Entseuchung der Abwässer besitzen und die Verarbeitung
des Fleisches der getöteten Tiere in
einer Weise durchgeführt werden kann, die eine
Verunreinigung des Fleisches gesunder Tiere mit
dem Ansteckungsstoff ausschließt."
c) Nach dem dritten Absatz der Bestimmungen
unter Z. 11 wird folgender Absatz eingefügt
„Wenn jedoch voraussichtlich die Kosten der
behördlich angeordneten Tötung in einem
Seuchenschlachthof oder in einer Schlachtanlage
(Transportkosten einschließlich der sonst aus
der Tötungsanordnung entstehenden Auslagen)
den zu erwartenden Erlös aus der Verwertung
der über behördliche Anordnung getöteten Tiere
um mehr als die Hälfte übersteigen, und seuchenpolizeiliche
Bedenken nicht bestehen, kann der
Amtstierarzt die Tötung der Schweine auch im
Seuchengehöft vornehmen. Die Tiere sind unblutig
zu töten und, sofern sie nicht in eine Tierkörperverwertungsanstalt
verbracht werden, zu
denaturieren. Der Tierbesitzer ist verpflichtet,
die Tötung und Denaturierung im Seuchengehöft
zu dulden."
d) Der zweite Absatz der Bestimmungen unter
Z. 12 wird abgeändert und ergänzt wie folgt
„Nach Durchführung der Schlußdesinfektion
ist die Seuche amtlich als erloschen zu erklären.
Von diesem Zeitpunkte an gerechnet dürfen in
dem betreffenden Gehöfte während der kalten
Jahreszeit sechs Monate lang und während der
warmen Jahreszeit vier Monate lang Schweine
nicht eingestellt werden (Einstellverbot). Die
Schweineställe sind während dieser Zeit ausgiebig
zu lüften. In anderen Gehöften sowie in sonstigen
der Unterbringung von Schweinen dienenden
Räumlichkeiten (Stallungen, Sennhütten u. dgl.),
die selbständig bewirtschaftet werden können
und räumlich vom Seuchengehöft so weit
entfernt sind, daß eine Ansteckung nicht zu befürchten
ist, dürfen innerhalb der bezeichneten
Fristen neu erworbene Schweine eingestellt werden;
jedoch darf zur Wartung der Tiere kein Personal
aus dem Seuchengehöft herangezogen und
weder Futter noch Streu oder Geräte aus diesem
verwendet werden. Der Eigentümer des gesperrten
Gehöftes kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde
beantragen, die Einstellung von Schweinen
während der Geltungsdauer des Einstellverbotes
zu bewilligen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat dem Antrag stattzugeben, wenn im
Gehöfte des Antragstellers ein neuerlicher
Seuchenausbruch oder eine Seuchenverschleppung
aus diesem Gehöft nicht zu befürchten ist und
die einzustellenden Schweine frühestens vier Monate
und spätestens drei Wochen vor dem Tage
der Einstellung schutzgeimpft wurden. Im Falle
der vorzeitigen Einstellung ist der Tierbesitzer
verpflichtet, in einem Zeitraum von zwölf Monaten
vom Zeitpunkt der Erklärung über das
Erlöschen der Seuche an
a) alle durch Nachzucht zugewachsenen
Schweine binnen acht Tagen nach der Geburt,
b) alle Jungschweine nach Erreichung eines
Alters von drei Monaten und
c) alle über drei Monate alten Schweine jeweils
nach Ablauf von acht Monaten nach der
letzten Impfung
schutzimpfen zu lassen."
5. Die Bestimmungen zum IV. Abschnitt, betreffend
die Tuberkulose der Rinder, werden wie
folgt ergänzt
„9. Rinder, die im Rahmen eines vom Bund oder
vom Land geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens
als Reagenten festgestellt werden, hat
der die Untersuchung durchführende Tierarzt
unmittelbar im Anschluß an diese Feststellung
durch einmalige, wenn aber die Tuberkulose in
einer der gemäß § 46 erster Absatz des Gesetzes
bezeichneten Formen festgestellt wurde,
durch zweimalige Lochung des linken Ohres
(15 mm im Durchmesser) zu kennzeichnen."