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76_1954 AT

76. Verordnung: Neuerliche Abänderung zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Neuerliche Abänderung zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.

Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Verbotsgesetzes

1947 wird verordnet

Der § 53 der Verordnung der Bundesregierung

vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947, in der

Fassung der Verordnung vom 11. November

1952, BGBl. Nr. 221, hat zu lauten

„§ 53. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des

Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht

a) für die Eintragung des Eigentumsrechtes;

b) für die Ab- und Zuschreibung;

c) für die Eintragung und Löschung von

Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen

und Löschungen, die sich auf Pfandrechte

beziehen;

d) für die Eintragung und Löschung von

Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und

Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten

und des Wohnungseigentums sowie

für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;

e) für die Anmerkung der Rangordnung und

ihre Löschung;

f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung

oder Sicherung sowie für einstweilige

Verfügungen;

g) für die Löschung exekutiv begründeter

Pfandrechte;

h) für die Urkundenhinterlegung;

i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen

einschließlich des Anspruches

auf Rückkauf und Gewährung von

Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;

j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung

der Sühneabgabe zuständige Behörde,

um die Zahlung oder Sicherstellung der

Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen

die rechtsgeschäftliche Verfügung keine

Einwendungen zu erheben."

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