76. Verordnung: Neuerliche Abänderung zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Verbotsgesetzes
1947 wird verordnet
Der § 53 der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. März 1947, BGBl. Nr. 64, zur
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947, in der
Fassung der Verordnung vom 11. November
1952, BGBl. Nr. 221, hat zu lauten
„§ 53. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des
Verbotsgesetzes 1947 gelten nicht
a) für die Eintragung des Eigentumsrechtes;
b) für die Ab- und Zuschreibung;
c) für die Eintragung und Löschung von
Pfandrechten sowie für sonstige Eintragungen
und Löschungen, die sich auf Pfandrechte
beziehen;
d) für die Eintragung und Löschung von
Dienstbarkeiten, Reallasten, Vor- und
Wiederkaufsrechten, Bestandrechten, Baurechten
und des Wohnungseigentums sowie
für sonstige Beschränkungen des Eigentumsrechtes;
e) für die Anmerkung der Rangordnung und
ihre Löschung;
f) für die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung
oder Sicherung sowie für einstweilige
Verfügungen;
g) für die Löschung exekutiv begründeter
Pfandrechte;
h) für die Urkundenhinterlegung;
i) für nicht fällige Ansprüche aus Versicherungsverträgen
einschließlich des Anspruches
auf Rückkauf und Gewährung von
Vorauszahlungen (Polizzendarlehen) aus Lebensversicherungsverträgen;
j) in sonstigen Fällen, wenn die zur Einhebung
der Sühneabgabe zuständige Behörde,
um die Zahlung oder Sicherstellung der
Sühneabgabe zu ermöglichen, erklärt, gegen
die rechtsgeschäftliche Verfügung keine
Einwendungen zu erheben."