76. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. Juli 1949,
BGBl. Nr. 217, über die Bindung der gewerbsmäßigen
Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages
an eine Konzession wird abgeändert
wie folgt
1. § 3 erhält folgende Fassung
„§ 3. Der Bewerber um die Konzession hat
außer der Erfüllung der für alle konzessionierten
Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen den
Nachweis der Befähigung durch Vorlage des
Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der
Hufbeschlagprüfung zu erbringen."
2. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich
spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung
beim Amte der Landesregierung einzureichen.
Der Anmeldung ist das Zeugnis über die ordnungsmäßige
Beendigung des Lehrverhältnisses
im Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe,
das Zeugnis über eine dreijährige Verwendung
als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe
und die Bestätigung über den
Besuch eines mindestens dreimonatigen staatlichen
oder vom Landeshauptmann anerkannten
Hufbeschlaglehrganges anzuschließen. Vor der
Entscheidung über die Zulassung hat der Landeshauptmann
die zuständige Innung unter Anschluß
dieser Belege aufzufordern, innerhalb
einer Frist von längstens zwei Wochen ein Gutachten
über den Befähigungsnachweis abzugeben."
3. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung
des Landeshauptmannes steht das Recht der
Berufung außer dem Prüfungswerber auch der
zuständigen Innung zu, wenn die Zulassung des
Bewerbers ihrem rechtzeitig erstatteten Gutachten
widerspricht."
4. Im § 7 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Prüfung darf nur zweimal, und zwar
nach Ablauf von mindestens je einem halben
Jahre wiederholt werden."
5. § 8 Z. 3 erhält folgende Fassung
„3. Personen, die einen während der Geltungsdauer
des Art. I Z. 10 der Verordnung vom
6. August 1907, RGBl. Nr. 196, auf den Befähigungsnachweis
anrechenbaren Hufbeschlagkurs
mit Erfolg besucht haben, sind vom Besuche
des Hufbeschlaglehrganges befreit. Diese Begünstigung
gilt auch für Personen, die in der Zeit
vom 21. Oktober 1945 bis 29. September 1949
einschließlich einen Hufbeschlagkurs mit Erfolg
besucht haben. Der durch Vorlage des Zeugnisses
erbrachte Nachweis der erfolgreichen Ablegung
einer Prüfung aus dem Hufbeschlage
nach der Verordnung vom 27. August 1873,
RGBl. Nr. 140, oder einer in der Zeit vom
1. Jänner 1941 bis einschließlich 20. Oktober
1945 mit Erfolg abgelegten Hufbeschlagprüfung
nach der Hufbeschlagverordnung vom 31. Dezember
1940, Deutsches RGBl. 1941 I S. 4,
ist dem in § 3 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis
gleichzuhalten."