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76_1953 AT

76. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Bindung der gewerbsmäßigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages an eine Konzession.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. Juli 1949,

BGBl. Nr. 217, über die Bindung der gewerbsmäßigen

Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages

an eine Konzession wird abgeändert

wie folgt

1. § 3 erhält folgende Fassung

„§ 3. Der Bewerber um die Konzession hat

außer der Erfüllung der für alle konzessionierten

Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen den

Nachweis der Befähigung durch Vorlage des

Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der

Hufbeschlagprüfung zu erbringen."

2. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich

spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung

beim Amte der Landesregierung einzureichen.

Der Anmeldung ist das Zeugnis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses

im Huf- und Klauenbeschlag- oder im Schmiedegewerbe,

das Zeugnis über eine dreijährige Verwendung

als Gehilfe im Huf- und Klauenbeschlaggewerbe

und die Bestätigung über den

Besuch eines mindestens dreimonatigen staatlichen

oder vom Landeshauptmann anerkannten

Hufbeschlaglehrganges anzuschließen. Vor der

Entscheidung über die Zulassung hat der Landeshauptmann

die zuständige Innung unter Anschluß

dieser Belege aufzufordern, innerhalb

einer Frist von längstens zwei Wochen ein Gutachten

über den Befähigungsnachweis abzugeben."

3. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung

des Landeshauptmannes steht das Recht der

Berufung außer dem Prüfungswerber auch der

zuständigen Innung zu, wenn die Zulassung des

Bewerbers ihrem rechtzeitig erstatteten Gutachten

widerspricht."

4. Im § 7 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Prüfung darf nur zweimal, und zwar

nach Ablauf von mindestens je einem halben

Jahre wiederholt werden."

5. § 8 Z. 3 erhält folgende Fassung

„3. Personen, die einen während der Geltungsdauer

des Art. I Z. 10 der Verordnung vom

6. August 1907, RGBl. Nr. 196, auf den Befähigungsnachweis

anrechenbaren Hufbeschlagkurs

mit Erfolg besucht haben, sind vom Besuche

des Hufbeschlaglehrganges befreit. Diese Begünstigung

gilt auch für Personen, die in der Zeit

vom 21. Oktober 1945 bis 29. September 1949

einschließlich einen Hufbeschlagkurs mit Erfolg

besucht haben. Der durch Vorlage des Zeugnisses

erbrachte Nachweis der erfolgreichen Ablegung

einer Prüfung aus dem Hufbeschlage

nach der Verordnung vom 27. August 1873,

RGBl. Nr. 140, oder einer in der Zeit vom

1. Jänner 1941 bis einschließlich 20. Oktober

1945 mit Erfolg abgelegten Hufbeschlagprüfung

nach der Hufbeschlagverordnung vom 31. Dezember

1940, Deutsches RGBl. 1941 I S. 4,

ist dem in § 3 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

gleichzuhalten."

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