Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1952 AT

76. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.

Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung

wird verordnet

Der § 1 der Verordnung vom 17. Juni 1951,

BGBl. Nr. 143/1951, hat zu lauten

„§ 1. Frühestens ab 1. Jänner 1951 werden

nachfolgend aufgezählte Beschäftigungen der

Verwendung als Lehrling in den entsprechenden

handwerksmäßig betriebenen Gewerben unter

den Voraussetzungen des § 2 gleichgehalten

1. handwerksmäßige Verrichtungen im Damen- oder

im Herrenschneiderhandwerk in der Lehrwerkstätte

der Caritas der Erzdiözese Wien im

Flüchtlingslager Wien, XVI., Speckbachergasse;

2. handwerksmäßige Verrichtungen im Schuhmacherhandwerk

in der in Wien, XIII., Auhof,

befindlichen Lehrwerkstätte für Schuhmacher des

unter 2. 1 genannten Flüchtlingslagers;

3. handwerksmäßige Verrichtungen im Damenschneider-,

im Herrenschneider- oder im Schuhmacherhandwerk

in den Lehrwerkstätten des

Caritas-Verbandes Kärnten in den Flüchtlingslagern

in Feffernitz und Waidmannsdorf in

Kärnten."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →