76. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in Lehrwerkstätten einzelner Flüchtlingslager mit der Verwendung als Lehrling in handwerksmäßig betriebenen Gewerben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 b Abs. 2 der Gewerbeordnung
wird verordnet
Der § 1 der Verordnung vom 17. Juni 1951,
BGBl. Nr. 143/1951, hat zu lauten
„§ 1. Frühestens ab 1. Jänner 1951 werden
nachfolgend aufgezählte Beschäftigungen der
Verwendung als Lehrling in den entsprechenden
handwerksmäßig betriebenen Gewerben unter
den Voraussetzungen des § 2 gleichgehalten
1. handwerksmäßige Verrichtungen im Damen- oder
im Herrenschneiderhandwerk in der Lehrwerkstätte
der Caritas der Erzdiözese Wien im
Flüchtlingslager Wien, XVI., Speckbachergasse;
2. handwerksmäßige Verrichtungen im Schuhmacherhandwerk
in der in Wien, XIII., Auhof,
befindlichen Lehrwerkstätte für Schuhmacher des
unter 2. 1 genannten Flüchtlingslagers;
3. handwerksmäßige Verrichtungen im Damenschneider-,
im Herrenschneider- oder im Schuhmacherhandwerk
in den Lehrwerkstätten des
Caritas-Verbandes Kärnten in den Flüchtlingslagern
in Feffernitz und Waidmannsdorf in
Kärnten."