76. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 196, betreffend einige Bestimmungen über
die Sozialversicherung der Bediensteten der dem
öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen,
wird abgeändert beziehungsweise ergänzt wie
folgt
1. Dem § 1. Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt für die Angestellten und
sonstigen Bediensteten der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im
Erkrankungsfalle Anspruch auf Fortzahlung
ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs
Monate haben, sowie für Personen, die aus
einem solchen Dienstverhältnis Ruhe- oder
Versorgungsgenüsse erhalten."
2. Im § 6 Abs. 1 erster Satz ist der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter
Halbsatz ist diesem Satz anzufügen: „jedoch sind
hinsichtlich der Krankenpflege die Bestimmungen
der §§ 5 bis 11 und 14 des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937
(BKVG. 1937), BGBl. Nr. 94, unter Bedachtnahme,
auf die Änderungen und Ergänzungen,
die sich aus § 1 SV-ÜG. ergeben, an Stelle der
einschlägigen Bestimmungen über die allgemeine
Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1951 in
Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.