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76_1951 AT

76. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend einige Bestimmungen über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 196, betreffend einige Bestimmungen über

die Sozialversicherung der Bediensteten der dem

öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen,

wird abgeändert beziehungsweise ergänzt wie

folgt

1. Dem § 1. Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt für die Angestellten und

sonstigen Bediensteten der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im

Erkrankungsfalle Anspruch auf Fortzahlung

ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs

Monate haben, sowie für Personen, die aus

einem solchen Dienstverhältnis Ruhe- oder

Versorgungsgenüsse erhalten."

2. Im § 6 Abs. 1 erster Satz ist der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter

Halbsatz ist diesem Satz anzufügen: „jedoch sind

hinsichtlich der Krankenpflege die Bestimmungen

der §§ 5 bis 11 und 14 des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937

(BKVG. 1937), BGBl. Nr. 94, unter Bedachtnahme,

auf die Änderungen und Ergänzungen,

die sich aus § 1 SV-ÜG. ergeben, an Stelle der

einschlägigen Bestimmungen über die allgemeine

Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1951 in

Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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