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76_1950 AT

76. Bundesgesetz: 2. Handelskammergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: 2. Handelskammergesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 182, betreffend die Errichtung von Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz

— HKG.) in der Fassung der Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 21/1948, wird

abgeändert wie folgt

Dem ersten Satz des § 29 Abs. 2 sind nach

Umwandlung des Punktes in einen Beistrich folgende

Worte anzufügen

„der sich in dem betreffenden Bundesland

eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat;

diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse

zu, die dem in § 30 Abs. 1 lit. b genannten

Ausschuß zukommen."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1947 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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