76. Bundesgesetz: 2. Handelskammergesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.
Nr. 182, betreffend die Errichtung von Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz
— HKG.) in der Fassung der Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 21/1948, wird
abgeändert wie folgt
Dem ersten Satz des § 29 Abs. 2 sind nach
Umwandlung des Punktes in einen Beistrich folgende
Worte anzufügen
„der sich in dem betreffenden Bundesland
eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat;
diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse
zu, die dem in § 30 Abs. 1 lit. b genannten
Ausschuß zukommen."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1947 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.