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76_1949 AT

76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 33, über

das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

1. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 4. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 112,

betreffend den Postverkehr der Dienststellen des

Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden,

hat es in der. Einleitung statt „§ 2 des

Portofreiheitsaufhebungsgesetzes" richtig „§ 3 des

Portofreiheitsaufhebungsgesetzes" zu lauten.

2. In der Verordnung der Bundesregierung vom

20. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 188, betreffend die

Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem

Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in

Leoben, hat es im § 3, Z. 14, statt „die Vorschriften

über die Polizeistunde" richtig „der Vorschriften

über die Polizeistunde" und statt „(§ 131

Gew.V.)" richtig „(§ 131 Gew.O.)" zu lauten.

3. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. August 1948, B.G.Bl.

Nr. 202, zur Durchführung des Vermögenszuwachsabgabegesetzes

hat es in der Überschrift

des § 9 statt „Zu § 21, Abs. (2), des Gesetzes"

richtig „Zu § 21, Abs. (3), des Gesetzes" zu

lauten.

4. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. August 1948, B. G. Bl.

Nr. 203, zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes

hat im § 10, Abs. (1), vor dem Worte

„Fortschreibungen" das Wort „die" zu entfallen.

5. Im Bundesgesetz vom 17. November 1948,

B. G. Bl. Nr. 245, über die Sicherstellung der für

den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer

Hilfslieferungen erforderlichen Beträge hat es im

§ 1, Abs. (1), statt „European Corporation" richtig

„Economic Cooperation" zu lauten.

6. Im Titel des Bundesgesetzes über die Genehmigung

des Bundesrechnungsabschlusses für 1947,

B.G.Bl. Nr. 246/1948, hat das Datum statt

„24. Dezember 1948" richtig „24. November

1948" zu lauten.

7. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

vom 12. November 1948, B.G.Bl. Nr. 257, über

die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von

Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und

Zweiten Rückstellungsgesetz hat es in der Einleitung

statt „B. G. Bl. Nr. 43" richtig „B. G. Bl.

Nr. 53" zu lauten.

8. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 29. November 1948, B.G.Bl.

Nr. 8/1949, über die Übertragung von Befugnissen

auf dem Gebiete der Preisbestimmung und Preisüberwachung

(Preisregelungsverordnung 1948 —

PrRV. 1948) hat es im § 6, letzter Satz, statt

„Bundespolizeidirektion" richtig „Bundespolizeibehörde"

zu lauten.

9. Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948,

B.G.Bl. Nr. 24/1949, betreffend die Gewährung

von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften,

hat es im § 3, Abs. (1), jeweils

statt „16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 24"

richtig „16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949"

zu lauten.

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