76. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 33, über
das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
1. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 4. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 112,
betreffend den Postverkehr der Dienststellen des
Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden,
hat es in der. Einleitung statt „§ 2 des
Portofreiheitsaufhebungsgesetzes" richtig „§ 3 des
Portofreiheitsaufhebungsgesetzes" zu lauten.
2. In der Verordnung der Bundesregierung vom
20. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 188, betreffend die
Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem
Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in
Leoben, hat es im § 3, Z. 14, statt „die Vorschriften
über die Polizeistunde" richtig „der Vorschriften
über die Polizeistunde" und statt „(§ 131
Gew.V.)" richtig „(§ 131 Gew.O.)" zu lauten.
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. August 1948, B.G.Bl.
Nr. 202, zur Durchführung des Vermögenszuwachsabgabegesetzes
hat es in der Überschrift
des § 9 statt „Zu § 21, Abs. (2), des Gesetzes"
richtig „Zu § 21, Abs. (3), des Gesetzes" zu
lauten.
4. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. August 1948, B. G. Bl.
Nr. 203, zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes
hat im § 10, Abs. (1), vor dem Worte
„Fortschreibungen" das Wort „die" zu entfallen.
5. Im Bundesgesetz vom 17. November 1948,
B. G. Bl. Nr. 245, über die Sicherstellung der für
den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer
Hilfslieferungen erforderlichen Beträge hat es im
§ 1, Abs. (1), statt „European Corporation" richtig
„Economic Cooperation" zu lauten.
6. Im Titel des Bundesgesetzes über die Genehmigung
des Bundesrechnungsabschlusses für 1947,
B.G.Bl. Nr. 246/1948, hat das Datum statt
„24. Dezember 1948" richtig „24. November
1948" zu lauten.
7. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
vom 12. November 1948, B.G.Bl. Nr. 257, über
die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von
Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und
Zweiten Rückstellungsgesetz hat es in der Einleitung
statt „B. G. Bl. Nr. 43" richtig „B. G. Bl.
Nr. 53" zu lauten.
8. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 29. November 1948, B.G.Bl.
Nr. 8/1949, über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete der Preisbestimmung und Preisüberwachung
(Preisregelungsverordnung 1948 —
PrRV. 1948) hat es im § 6, letzter Satz, statt
„Bundespolizeidirektion" richtig „Bundespolizeibehörde"
zu lauten.
9. Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948,
B.G.Bl. Nr. 24/1949, betreffend die Gewährung
von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften,
hat es im § 3, Abs. (1), jeweils
statt „16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 24"
richtig „16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949"
zu lauten.