Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
76_1948 AT

76. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Tirol.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Tirol.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5, Punkt

13, des Gesetzes vom 22. August 1945, betreffend

die Anforderung und Vergebung von Wohn-

und Geschäftsräumen (Wohnunganforderungsgesetz),

St. G.Bl. Nr. 138, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 19. November 1947, B. G. Bl.

Nr. 254, wird verordnet

(1) Die Bezirkshauptmannschaften Bruck a. d.

Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,

Graz-Umgebung, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld,

Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag,

Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden

ermächtigt, in jenen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes,

denen das Recht zur Wohnungsanforderung

durch den Landeshauptmann

nicht zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.

(2) Auf Antrag der Landeshauptmänner von

Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Tirol

wird für

a) die Stadtgemeinden Bruck a. d. Mur,

Kapfenberg und Leoben,

b) die Stadtgemeinden Klagenfurt, Spittal a. d.

Drau, St. Veit a. d. Glan, Villach und

Wolfsberg sowie die Gemeinden Arnoldstein,

Landskron, Paternion, Seeboden und

Velden am Wörthersee,

c) die Stadtgemeinden Braunau, Elferding und

Vöcklabruck,

d) die Stadtgemeinde Lienz

auf die Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes

das Recht auf Anforderung einzelner

Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei der

Berechnung der überzähligen Wohnräume der

Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und eine

Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das Alter

der Personen zu gelten hat.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →