76. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Tirol.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5, Punkt
13, des Gesetzes vom 22. August 1945, betreffend
die Anforderung und Vergebung von Wohn-
und Geschäftsräumen (Wohnunganforderungsgesetz),
St. G.Bl. Nr. 138, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 19. November 1947, B. G. Bl.
Nr. 254, wird verordnet
(1) Die Bezirkshauptmannschaften Bruck a. d.
Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld,
Graz-Umgebung, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld,
Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Mürzzuschlag,
Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden
ermächtigt, in jenen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes,
denen das Recht zur Wohnungsanforderung
durch den Landeshauptmann
nicht zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.
(2) Auf Antrag der Landeshauptmänner von
Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und Tirol
wird für
a) die Stadtgemeinden Bruck a. d. Mur,
Kapfenberg und Leoben,
b) die Stadtgemeinden Klagenfurt, Spittal a. d.
Drau, St. Veit a. d. Glan, Villach und
Wolfsberg sowie die Gemeinden Arnoldstein,
Landskron, Paternion, Seeboden und
Velden am Wörthersee,
c) die Stadtgemeinden Braunau, Elferding und
Vöcklabruck,
d) die Stadtgemeinde Lienz
auf die Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes
das Recht auf Anforderung einzelner
Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei der
Berechnung der überzähligen Wohnräume der
Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und eine
Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das Alter
der Personen zu gelten hat.