76. Bundesgesetz: Kollektivvertragsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt ist, für Dienst- und Lehrverhältnisse
aller Art, die auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhen.
(2) Für Dienstverhältnisse der im Abs. (1) bezeichneten
Art zum Bund, zu den Ländern
(Stadt Wien), zu Bezirken und Gemeinden und
zu den von Gebietskörperschaften verwalteten
Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen
und Fonds gelten die Bestimmungen des
Artikels II- und die damit im Zusammenhang
stehenden Bestimmungen der Artikel IV bis VI
nur dann, wenn nicht für sie auf Grund eines
Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die
den wesentlichen Inhalt des Dienstvertrages
zwingend festlegen.
(3) Dienstverhältnisse in der Heimarbeit sind
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ausgenommen, wenn für den betreffenden Zweig
der Heimarbeit besondere gesetzliche Einrichtungen
zur Regelung der Arbeits- und Lohnbedingungen
bestehen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Dienstverhältnisse von Arbeitern
in der Land- und Forstwirtschaft.
Artikel II.
Abschnitt 1.
Kollektivverträge.
§ 2. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Vereinbarungen, die zwischen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Dienstgeber einerseits, und der Dienstnehmer
andererseits (§§ 3 und 5) schriftlich abgeschlossen
werden und die die gegenseitigen aus dem
Dienstverhältnis entspringenden Rechte und
Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen den
Kollektivvertragsparteien regeln.
(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen
Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen
in Angelegenheiten abgeschlossen werden,
deren Regelung in dem Kollektivvertrag der
Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als
Teil des Kollektivvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
können, soweit sie die Rechtsverhältnisse
zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern
regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag
nicht ausschließt, nur gültig, soweit
sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder
Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag
nicht geregelt sind.
Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 3. (1) Kollektivvertragsfähig sind
1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
ebenso
2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden
Berufsvereinigungen der Dienstgeber und
der Dienstnehmer,
a) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe
stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb
ihres Geltungsbereiches zu regeln,
b) deren Wirkungskreis sich über einen
größeren fachlichen und räumlichen Bereich
erstreckt,
c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder
und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich
eine maßgebliche Bedeutung zukommt
und
d) die von einander unabhängig sind.
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. (1),
Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
durch das Obereinigungsamt (§ 34) festgestellt.
Die Entscheidung des Obereinigungsamtes
ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und in allen amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren
und dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung sowie allen Einigungsämtern
(§ 28) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der
Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der
die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde,
zu tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch
das Obereinigungsamt von Amts wegen oder
auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung
abzuerkennen, wenn festgestellt
wird, daß die Voraussetzungen des Abs. (1), Ziffer
2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen
des Albs. (2) gelten sinngemäß.
§ 4. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft
beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt (§ 3) und schließt
diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die
in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung
hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung
die Kollektivvertragsfähigkeit für
die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung
abgeschlossenen Kollektivvertrages.
§ 5. Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen
Körperschaften oder zu von diesen geführten
Betrieben, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des
Artikels II unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften,
Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,
Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung (§ 3) angehören, die öffentlich-
rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit.
§ 6. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern
der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt,
innerhalb seines räumlichen, fachlichen
und persönlichen Geltungsbereiches
1. die Dienstgeber und Dienstnehmer, die zur
Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder
der am Kollektivvertrag beteiligten
Körperschalten waren oder später werden,
2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines
der in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.
Hinterlegung und Kundmachung
der Kollektivverträge.
§ 7. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb
von 14 Tagen nach seinem Abschluß von den
daran beteiligten Berufsvereinigungen der Dienstnehmer,
im Falle des § 2, Abs. (2), durch die
gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden
Ausfertigungen, die von den vertragschließenden
Parteien ordnungsgemäß gezeichnet
sein müssen, beim zustandigen Einigungsamt
(§ 28) zu hinterlegen. Erstreckt sich der örtliche
Geltungsbereich auf die Sprengel mehrerer Einigungsämter,
so ist der Kollektivvertrag bei
jedem dieser Einigungsämter zu hinterlegen.
(2) Auch die im § 3 bezeichneten Berufsvereinigungen
und gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber sowie die öffentlich-
rechtlichen Körperschaften (§ 5) sind berechtigt,
die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge
beim zuständigen Einigungsamt
[Abs. (1)] zu hinterlegen.
(3) Das Einigungsamt hat eine Ausfertigung
des bei ihm hinterlegten Kollektivvertrages dem
Hinterleger mit der Bestätigung der durchgefuhrten
Hinterlegung zurückzustellen, eine
Ausfertigung unter Bekanntgabe des Datums der
Kundmachung [Abs. (4)] dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen
für Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
jedoch dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft vorzulegen und eine Ausfertigung
einem Kataster der Kollektivverträge
einzuverleiben. Im Falle des Abs. (1), letzter
Satz, ist die Ausfertigung des Kollektivvertrages
den bezeichneten Bundesministerien nur von
dem nach dem Sitz des Hinterlegers zuständigen
Einigungsamt zu übermitteln.
(4) Das Einigungsamt hat auf Kosten der vertragschließenden
Parteien den Abschluß jedes bei
ihm hinterlegten Kollektivvertrages binnen einer
Woche nach der Hinterlegung durch Einschaltung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und in der Amtlichen Landeszeitung zu
verlautbaren; die Verlautbarung in der Amtlichen
Landeszeitung hat den Tag der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
enthalten. Im Falle des Abs. (1), letzter Satz, ist
die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" nur durch das nach dem Sitz des
Hinterlegers zuständige Einigungsamt zu veranlassen,
das den übrigen in Betracht kommenden
Einigungsämtern den Tag der Kundmachung
mitzuteilen hat.
(5) Die Kosten der Verlautbarung und von
den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen
zu tragen und im voraus zu erlegen.
(6) Durch Verordnung wird bestimmt, welchen
Stellen der Hinterleger Ausfertigungen des Kollektivvertrages
zu übermitteln und das Erlöschen
des Kollektivvertrages [§ 12, Abs. (5)] mitzuteilen
hat.
Anschlag des Kollektivvertrages
im Betriebe.
§ 8. Jeder kollektivertragsangehörige Dienstgeber
hat den Kollektivvertrag binnen drei
Tagen nach dem Tage der Kundmachung [§ 7,
Abs. (4)] im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer
zugänglichen Raume aufzulegen und
darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Rechtswirkungen des Kollektivvertrages.
§ 9. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages
gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse
zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern
regeln, als Bestandteil der Dienstverträge, die
zwischen den kollektivvertragsangehörigen
Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen
werden.
(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift
über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt
seine Wirkung [Abs. (1)] mit dem auf die
Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
nachfolgenden Tage.
§ 10. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
(§ 9) treten auch für nichtkollektivvertragsangehörige
Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen
Dienstgebers ein.
(2) Die gemäß Abs. (1) eingetretenen Rechtswirkungen
werden durch einen späteren Kollektivvertrag
für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten
sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung
von Kollektivverträgen.
Geltungsdauer des Kollektivvertrages.
§ 12. (1) Enthält der Kollektivvertrag keine
Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann er
nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei
Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt
werden; die Kündigung muß zu ihrer
Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden
Partei mittels eingeschriebenen
Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung
hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen
hat, den Einigungsämtern, bei denen der
Kollektivvertrag hinterlegt wurde, binnen drei
Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das
Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen.
Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,
diese Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 3,
Abs. (3), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,
so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung
abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem
Tage, an dem die gemäß § 3, Abs. (3), ergangene
Entscheidung des Obereinigungsamtes im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart
wird. Im Falle des § 4 erlischt ein von der gesetzlichen
Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag
für die Mitglieder der Berufsvereinigung
mit dem Tage, an dem ein von der
Berufsvereinigung abgeschlossener Kollektivvertrag
in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Einigungsamt, das den Abschluß des
Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf
Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen
des Kollektivvertrags binnen einer
Woche nach Einlangen der Anzeige [Abs. (2)],
beziehungsweise nach dem im Abs. (3) bezeichneten
Tage im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen und in der amtlichen Landeszeitung
zu verlautbaren. Die Bestimmungen des
§ 7, Abs. (4) und (5), gelten sinngemäß.
(5) Das Erlöschen des Kollektivvertrages
[Abs. (2) und (3)] hat das Einigungsamt im
Kataster der Kollektivverträge vorzumerken.
Dem Bundesministerium, dem gemäß § 7,
Abs. (3), eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
vorgelegt worden ist, ist das Erlöschen
des Kollektivvertrages unter Angabe des Datums
der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" mitzuteilen.
§ 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse,
die unmittelbar vor seinem Erlöschen
durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,
als für diese Dienstverhältnisse nicht ein
neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den
betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer
Dienstvertrag abgeschlossen wird.
Abschnitt 2.
Satzungen.
§ 14. (1) Auf Antrag der im Abs. (2) bezeichneten
Stellen kann durch Beschluß des Einigungsamtes
ausgesprochen werden, daß ein gehörig
kundgemachter, gültiger Kollektivvertrag [§ 7,
Abs. (4)], der eine überwiegende Bedeutung erlangt
hat, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen,
die die Rechtsverhältnisse zwischen
den Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,
auch außerhalb seines Geltungsbereiches für
solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein
hat, die mit den durch den Kollektivvertrag erfaßten
im wesentlichen gleichartig und nicht
schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind.
Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen
des Kollektivvertrages werden als
Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung,
Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist
einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft (§§ 3 und 5) gestellt
wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,
der Beginn der Wirksamkeit und
die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Die Einigungsämter können Satzungen nur
für den Bereich ihres Sprengeis beschließen.
(5) Der Beschluß des Einigungsamtes ist durch
Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes
öffentlich kundzumachen; in der Kundmachung
ist zu verlautbaren, daß ein Einspruch im Sinne
des § 15 innerhalb 30 Tagen, gerechnet vom
ersten Tage des Anschlages, beim Einigungsamte
erhoben werden kann. Der Beschluß hat durch
30 Tage an der Amtstafel im Anschlag zu verbleiben.
Der Tag des Anschlages und der Abnahme
ist am Beschluß zu vermerken.
(6) Wird kein Einspruch erhoben, so ist nach
Ablauf der Einspruchsfrist durch Anschlag an der
Amtstafel öffentlich kundzumachen, daß der
Beschluß auf Festsetzung der Satzung in Rechtskraft
erwachsen ist. In der Kundmachung ist
der Wirksamkeitsbeginn der Satzung zu verlautbaren.
(7) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben;
eine Abschrift der Satzung ist dem Obereinigungsamt
(§ 34) vorzulegen.
(8) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (7) finden
auch auf das Verfahren wegen Änderung
oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
§ 15. (1) Gegen den Beschluß des Einigungsamtes
auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung kann binnen 30 Tagen,
gerechnet vom ersten Tage des Anschlages an
der Amtstafel [§ 14, Abs. (5)], von Jeder Partei,
die ihre Interessen durch den Beschluß verletzt
erachtet, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch
kann sich auch gegen einzelne Bestimmungen
des Beschlusses richten. Wird einem
Antrag auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung nicht Folge gegeben, so
steht dem Antragsteller das Recht des Einspruches
binnen zwei Wochen nach Zustellung
des Beschlusses des Einigungsamtes zu.
(2) Über den Einspruch [Abs. (1)], der beim
Einigungsamte einzubringen ist, das den angefochtenen
Beschluß gefaßt hat, entscheidet
endgültig das Obereinigungsamt (§ 34). Das
Obereinigungsamt kann den Beschluß bestätigen,
aufheben, ganz oder teilweise abändern oder die
Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an
das Einigungsamt zurückverweisen.
(3) Der Beschluß des Obereinigungsamtes ist
in seinem wesentlichen Inhalt vom Einigungsamt
durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich
kundzumachen. Lautet er auf Festsetzung einer
Satzung, so ist diese vollinhaltlich mit dem Beifügen
kundzumachen, daß ihre Bestimmungen
in Rechtskraft erwachsen sind.
§ 16. (1) Über Anträge [§ 14, Abs. (2)] auf
Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer
Satzung, die den Wirkungsbereich mehrerer
Einigungsämter berühren, entscheidet unter Ausschluß
der Einigungsämter das Obereinigungsamt
endgültig. Die Bestimmungen des § 14,
Abs. (1), gelten sinngemäß.
(2) Lautet der Beschluß des Obereinigungsamtes
auf Festsetzung einer Satzung, so ist er vollinhaltlich,
sonst in seinem wesentlichen Inhalt,
durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes
öffentlich kundzumachen. Der
Beschluß bleibt durch 30 Tage angeschlagen. Der
Tag des Anschlages und der Abnahme ist auf
dem Beschluß zu vermerken.
Rechtswirkung der Satzung.
§ 17. (1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft
erwachsenen und gehörig kundgemachten
Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, persönlichen
und fachlichen Geltungsbereiches von dem
in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn
an ab Bestandteile jedes Dienstvertrages, der
zwischen einem Dienstgelber und einem Dienstnehmer
abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer
der Satzung abgeschlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn
nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von
dem Tag, an dem die Rechtskraft des Beschlusses
auf Festsetzung der Satzung kundgemacht [§ 14,
Abs. (5), und § 15, Abs. (3)] wurde, bei Satzungen
des Obereinigungsamtes vom Tage der
Kundmachung [§ 16, Abs. (2)] an.
(3) Die Bestimmungen der Satzung können
durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, sofern sie die Satzung nicht
ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer
günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,
die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich
eine bestehende Satzung außer
Kraft.
Abschnitt 3.
Einigungsamtliches Verfahren bei
Gesamtstreitigkeiten.
§ 18. Die Einigungsämter sind berufen, bei
den Verhandlungen über den Abschluß oder die
Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken,
wenn ein Antrag dieser Art von einer der
beteiligten Vertragsparteien (§§ 3 und 5) oder von
einer Behörde gestellt wird.
§ 19. (1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung eines
Kollektivvertrages haben die Einigungsämter
über Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien
oder einer Behörde Einigungsverhandlungen
einzuleiten.
(2) Die Einigungsämter haben zwischen den
Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der
Streitigkeit hinzuwirken. Die Einigungsämter
können zur Beilegung der Streitigkeit einen
Schiedsspruch nur fällen, wenn die beiden Streitteile
vorher die schriftliche Erklärung abgeben,
daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
§ 20. Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche
im Sinne des § 19, Abs. (2), gelten als
Kollektivverträge (§ 2).
Artikel III.
Arbeitsordnung.
§ 21. (1) In jedem Betriebe, in dem in der
Regel mindestens 20 Dienstnehmer einschließlich
der Lehrlinge beschäftigt sind, ist zur Regelung
der Arbeitsbedingungen im Betriebe vom
Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen.
(2) Die Arbeitsordnung kann nur mit Zustimmung
der gesetzlichen Betriebsvertretung
(Betriebsrat, Personalvertretung u. dgl.) erlassen
und abgeändert werden, soweit sie nicht zwischen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§§ 3
und 5) vereinbart ist.
Inhalt der Arbeitsordnung.
§ 22. Die Arbeitsordnung hat insbesondere zu
regeln
a) die verschiedenien Arbeiter- und Angestelltenkatogorien
sowie die Art der Verwendung
der Frauen, der jugendlichen Dienstnehmer
und der Lehrlinge;
b) die Art und Weise, wie die jugendlichen
Dienstnehmer und die Lehrlinge den vorgeschriebenen
Schulunterricht genießen;
c) die Arbeitstage, den Beginn und das Ende
der Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage
der Arbeitspausen;
d) den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;
e) die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung
des Arbeitsentgeltes;
f) die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtspersonen;
g) die Behandlung dar Arbeiter und Angestellten
im Falle der Erkrankung oder eines
Unfalles;
h) die Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich
vorgeschrieben sind;
i) die Disziplinarmaßnahmen, die bei Übertretung
der Arbeitsordnung getroffen
werden;
j) die Kündigungsfristen und die Fälle, in
denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst
werden kann.
Anschlag der Arbeitsordnung.
§ 23. (1) Die Arbeitsordnung muß im Betrieb
an sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglicher
Stelle angeschlagen sein.
(2) Die Arbeitsordnung ist in Betrieben, die
der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,
spätestens acht Tage, bevor sie angeschlagen
wird, in zwei Gleichschriften dem örtlich zuständigen
Arbeitsinspektorat vorzulegen; das gleiche
gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung.
Das Arbeitsinspektorat hat, wenn an dem
Inhalt der Arbeitsordnung nichts zu beanstanden
ist, eine Gleichschrift mit einem Vermerk über
die Einsichtnahme dem Dienstgeber zurückzustellen.
(3) Der Dienstgeber und die gesetzliche Betriebsvertretung
haben den Tag des Anschlages
auf zwei Ausfertigungen der Arbeitsordnung
schriftlich zu bestätigen. Die eine Ausfertigung
ist für den Dienstgeber, die andere für die
gesetzliche Betriebsvertretung bestimmt. Sie
haben diese Ausfertigungen zu verwahren und
ihren Nachfolgern zu übergeben.
Wirksamkeitsbeginn der Arbeitsordnung.
§ 24. Enthält die Arbeitsordnung keine Bestimmung
über ihren Wirksamkeitsbeginn, so
beginnt ihre Wirkung mit dem auf den Anschlag
folgenden Tag.
Rechtswirkung der Arbeitsordnung.
§ 25. (1) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung
sind für ihren Geltungsbereich rechtsverbindlich.
Sie können durch Dienstvertrag weder
aufgehoben noch beschränkt werden.
(2) Die Geltung der Arbeitsordnung wird
durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen
Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung
nicht berührt.
Ausnahmen.
§ 26. (1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 25
finden, soweit im Abs. (2) nichts anderes bestimmt
wird, keine Anwendung auf
a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
b) den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien
und die auf Grund der Bergwerksverleihung
(§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes)
errichteten Anlagen;
c) die Eisenbahnen, Schiffahrtsunternehmungen
und den Luftverkehr;
d) die Behörden, Ämter, Anstalten und sonstigen
Verwaltungsstellen des Bundes, der
Länder (Stadt Wien), der (Bezirke und Gemeinden
und von Gebietskörperschaften
verwalteten Anstalten, Stiftungen und
Fonds sowie die Verwaltungsstellen sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(2) Die Ausnahmen des Abs. (1) gelten nicht
für Regiebauten, Werkstätten und Hilfsanlagen
der Post- und Telegraphenanstalten sowie der
im Albs. (1), lit. c, bezeichneten Betriebe und
Unternehmungen.
Artikel IV.
Entscheidungen durch Einigungsämter.
§ 27. (1) Das Einigungsamt ist berufen, einen
Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,
eine Entscheidung zu fällen
a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber
und der gesetzlichen Betriebsvertretung
Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung
der Arbeitsordnung (Dienstordnung
nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)
ergeben;
b) in den Fällen, in denen den Einigungsämtern
durch Gesetz die Entscheidung von
Streitigkeiten übertragen wird.
(2) Auf die vom Einigungsamt gemäß Abs. (1),
lit. a, festgesetzten Arbeitsordnungen (Dienstordnungen)
finden die Bestimmungen der §§ 21
bis 25 und des § 200 des Allgemeinen Berg-
gesetzes in der Fassung des § 42 dieses Bundesgesetzes
sinngemäß Anwendung.
(3) Auf das Verfahren zur Entscheidung der
im Abs. (1) bezeichneten Streitigkeiten finden
die Vorschriften des Allgemeinen Varwaltungsverfahrensgesetzes,
B.G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.
Die Entscheidung des Einigungsamtes
ist endgültig.
Artikel V.
Abschnitt 1.
Einigungsämter.
§ 28. In jedem Bundesland (Stadt Wien) ist
mindestens ein Einigungsamt zu errichten. Die
Standorte und Sprengel der Einigungsämter
werden nach Anhörung des zuständigen Landeshauptmannes
(Bürgermeister der Stadt Wien)
durch Verordnung bestimmt.
§ 29. (1) Das Einigungsamt besteht aus einem
Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem
oder mehreren Stellvertretern sowie aus der
erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,
die aus den Gruppen der Dienstgeber
und der Dienstnehmer unter Berücksichtigung
der Berufszweige, die für das Einigungsamt von
Bedeutung sind, bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
worden vom Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung nach Anhörung der örtlich
zuständigen Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft und Kammern für Arbeiter und
Angestellte für unbestimmte Zeit und auf
Widerruf ernannt. Sie haben, wenn sie nicht
schon als öffentliche Beamte zur unparteischen
und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten
verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem
Bundesminister für Justiz zu leisten. Der Bundesminister
für Justiz kann den Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) ermächtigen,
dieses Gelöbnis abzunehmen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmänner werden
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen bestellt, die von den
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
oder, wenn solche nicht bestehen, von den
sonstigen Interessenvertretungen der Dienstgeber
einerseits und der Dienstnehmer anderseits
erstattet werden. Wird das Vorschlagsrecht nicht
binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt,
so ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge
nicht gebunden.
(4) Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung
der Mitglieder und Ersatzmänner gelten die
Bestimmungen des § 11, Abs. (1), des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 170, sinngemäß.
(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes ist nur aus wicht gen
Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber
trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 30. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner
werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren
bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem
Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte
und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
Das Amt von Mitgliedern und Beisitzern, die
innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer
bestellt werden, endet mit deren Ablauf
Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden
Mitglieder und Ersatzmänner haben
ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.
Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Das (Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied (Ersatzmann) seines
Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis
[§ 29, Abs. (4)] bekannt wird oder wenn
es sich einer groben Verletzung oder einer
dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten
schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmann)
ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit
eine solche Änderung eintritt, daß
es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen
jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren
Vertretung es bestellt wurde.
Verhandlung und Beschlußfassung.
§ 31. (1) Das Einigungsamt verhandelt und
entscheidet in Senaten, die nach dem Ermessen
des Vorsitzenden für bestimmte Gruppen von
Dienstverhältnissen oder von Verhandlungsgegenständen
bestellt werden.
(2) Der Vorsitzende betraut, soweit er nicht
selbst den Vorsitz in den Senaten führt, mit dem
Vorsitze seine Stellvertreter und weist jedem
Senate je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern
und Ersatzmännern aus der Gruppe der Dienstgeber
einerseits und aus der Gruppe der Dienstnehmer
anderseits zu.
(3) Das Einigungsamt kann zu den Verhandlungen
Sachverständige und Auskunftspersonen
beiziehen.
§ 32. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe
der Dienstgelber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer
wenigstens ein Mitglied (Ersatzmann)
anwesend ist.
(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über
die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung
einer Satzung (§ 14) ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und
wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmänner)
aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der
Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.
(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten
Mitgliedern abgegebenen Stimmen
gefaßt; der Vorsitzenide gibt seine Stimme als
letzter ab.
§ 33. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die
sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzenide des Einigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung
die Beschwerde an das Obereinigungsamt offen,
das endgültig entscheidet.
Abschnitt 2.
Obereinigungsamt.
§ 34. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung ist ein Obereinigungsamt zu errichten.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und
nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern
sowie aus der erforderlichen Zahl von
Mitgliedern und Ersatzmännern, die aus den
Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
bestellt werden.
(2) Für die Ernennung des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter gellten die Bestimmungen
des § 29, Abs. (2), mit der Maßgabe, daß vor
der Ernennung die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und der Arbeitenkammertag
zu hören sind; für die Bestellung und Amtsausübung
der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die
Bestimmungen der §§ 29, Abs. (3)bis (5), und 30.
§ 35. (1) Für die Bildung der Senate des Obereinigungsamtes
gelten die Bestimmungen des
§ 31, Abs. (2), sinngemäß.
(2) Ein Senat des Obereinigungsamtes ist Verhandlungs-
und beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei
Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der
Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend
sind; im übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 31, Abs. (3), und 32, Abs. (3), Anwendung.
§ 36. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die
sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der
Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen
bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung
steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung
die Beschwerde an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
§ 37. Das Obereinigungsamt ist berufen
a) über die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß
§ 3, Abs. (2) und (3), zu entscheiden;
b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde ein Gutachten über
die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
c) über Einsprüche gegen Beschlüsse der Einigungsämter
gemäß § 15, Abs. (1), zu entscheiden;
d) unter Ausschluß der Einigungsämter Beschlüsse
auf Festsetzung, Abänderung oder
Aufhebung von Satzungen zu fassen, die
den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter
berühren; für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des § 14, Abs. (2), und
des § 35, Abs. (2);
e) einen Kataster der von ihm selbst und der
von den Einigungsämtern beschlossenen
Satzungen (§ 14) zu führen;
f) über. Beschwerden gegen die Verhängung
von Ordnungsstrafen (§ 33) zu entscheiden;
g) die Aufsicht über die Einigungsämter zu
führen und insbesondere die Gleichartigkeit
ihrer Geschäftsführung zu überwachen.
Abschnitt 3.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 38. (1) Die Bürogeschäfte der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes sind durch deren
Vorsitzende zu leiten.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Einigungsämter und des
Obereinigungsamtes sowie über die Entschädigung
ihrer Mitglieder (Ersatzmänner) werden
durch Verordnung erlassen.
(3) Die aus der Tätigkeit der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes entstehenden Kosten
(Vergütung für die Vorsitzenden und deren
Stellvertreter sowie der sonstige Personal- und
Sachaufwand) werden vom Bund getragen.
§ 39. Die bei den Einigungsämtern, hinterlegten
Kollektivverträge sowie die von den
Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt
beschlossenen Satzungen können während der
Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
§ 40. Die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt
überreichten Eingaben und deren
Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen
Niederschriften und deren Beilagen sowie die
Korrespondenzen und sonstigen amtlichen Ausfertigungen
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
sind Stempel- und gebührenfrei.
§ 41. Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
sowie die Träger der Sozialversicherung
haben die Einigungsämter und das Obereinigungsamt
bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Artikel VI.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 42. Dem § 200 des Allgemeinen Berggesetzes
ist folgender Abs. (3) anzufügen
„(3) Die Bestimmungen der Dienstordnung
sind für ihren Geltungsbereich rechtsverbindlich.
Sie können durch Dienstvertrag nicht aufgehoben
oder beschränkt werden."
§ 43. (1) Der § 88 a der Gewerbeordnung wird
aufgehoben.
(2) Soweit in geltenden Vorschriften auf die
Bestimmungen des § 88 a der Gewerbeordnung
Bezug genommen wird, sind an deren Stelle die
Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
§ 44. Für die Berechnung und den Lauf der
in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33
des Allgemeinen Verwaltungsverfarhrensgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.
§ 45. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch geltenden Tarifordnungen
bleiben für die unter die Bestimmungen
des Artikels II fallenden Dienstverhältnisse
mit den bisherigen Rechtswirkungen solange
und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge
oder durch Vorschriften im Sinne
des § 1, Abs. (2), ersetzt werden, es sei denn,
daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die
Geltungsdauer schon früher erlöschen.
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
(§ 2) über die Festsetzung von Löhnen (Gehältern)
oder Lohnzulagen bedürfen zu ihrer
Rechts Wirksamkeit bis zu dem von der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates zu bestimmenden
Zeitpunkt der Genehmigung der Zentrallohnkommission
(Zentrallohnkommissions-Verordnung
vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50).
Die Zentrallohnkommission kann ihre Außenstellen
ermächtigen, diese Genehmigung zu erteilen.
(3) Bis zu dem im Abs. (2) bezeichneten Zeitpunkte
dürfen die Einigungsämter den Abschluß
von Kollektivverträgen, in denen Löhne (Gehälter)
oder Lohnzulagen geregelt sind, nur
kundmachen [§ 7, Abs. (4)], wenn der Hinterleger
des Kollektivvertrages eine schriftliche Bestätigung
der Zentrallohnkommission oder deren
Außenstelle über die Genehmigung des lohnrechtlichen
Teiles des Kollektivvertrages vorlegt.
§ 46. (1) Die innerhalb des Geltungsbereiches
der Bestimmungen des Artikels III im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch
geltenden Betriebsordnungen bleiben mit den
bisherigen Rechtswirkungen solange und insoweit
aufrecht, als sie nicht durch Arbeitsordnungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes oder durch
Dienstordnungen im Sinne des § 200 des Allgemeinen
Berggesetzes abgeändert oder aufgehoben
werden.
(2) Solange gesetzliche Betriebsvertretungen
nicht errichtet sind, kann die Arbeitsordnung
nur mit Zustimmung der im Betrieb bestehenden
provisorischen Betriebsvertretung erlassen oder
abgeändert werden, soweit sie nicht zwischen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§§ 3
und 5) vereinbart ist.
(3) Die (Bestimmungen des Abs. (2) gelten sinngemäß
für Dienstordnungen nach § 200 des Allgemeinen
Berggesetzes.
§ 47. (1) Die Befugnisse und Aufgaben, die der
Zentrallohnkommission auf Grund der Verordnung
vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, hinsichtlich
der Festsetzung, Ergänzung, Abänderung
und Aufhebung von Tarifordnungen, der Festsetzung
von Richtlinien für Einzelarbeitsverträge
und der Erlassung von Betriebsordnungen zustehen,
werden aufgehoben, soweit sie sich nicht
auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der
Land- und Forstwirtschaft erstrecken.
(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen
der Zentrallohnkommissions-Verordnung vom
28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, bis zu dem in
§ 45, Abs. (2), bezeichneten Zeitpunkt aufrecht.
Aufhebung reichsrechtlicher
Vorschriften.
§ 48. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen
Vorschriften treten außer Kraft.
(2) Die gemäß Abs. (1) außer Kraft getretenen
reichsrechtlichen Vorschriften werden durch
Kundmachung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung verlautbart.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 49. (t) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut. Die Ausführungsbestimmungen
können bereits vor dem im
Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden.