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76. Bundesgesetz: Kollektivvertragsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Bundesgesetz: Kollektivvertragsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, für Dienst- und Lehrverhältnisse

aller Art, die auf einem privatrechtlichen

Vertrag beruhen.

(2) Für Dienstverhältnisse der im Abs. (1) bezeichneten

Art zum Bund, zu den Ländern

(Stadt Wien), zu Bezirken und Gemeinden und

zu den von Gebietskörperschaften verwalteten

Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen

und Fonds gelten die Bestimmungen des

Artikels II- und die damit im Zusammenhang

stehenden Bestimmungen der Artikel IV bis VI

nur dann, wenn nicht für sie auf Grund eines

Gesetzes Vorschriften Anwendung finden, die

den wesentlichen Inhalt des Dienstvertrages

zwingend festlegen.

(3) Dienstverhältnisse in der Heimarbeit sind

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ausgenommen, wenn für den betreffenden Zweig

der Heimarbeit besondere gesetzliche Einrichtungen

zur Regelung der Arbeits- und Lohnbedingungen

bestehen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Dienstverhältnisse von Arbeitern

in der Land- und Forstwirtschaft.

Artikel II.

Abschnitt 1.

Kollektivverträge.

§ 2. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Vereinbarungen, die zwischen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Dienstgeber einerseits, und der Dienstnehmer

andererseits (§§ 3 und 5) schriftlich abgeschlossen

werden und die die gegenseitigen aus dem

Dienstverhältnis entspringenden Rechte und

Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen den

Kollektivvertragsparteien regeln.

(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen

Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen

in Angelegenheiten abgeschlossen werden,

deren Regelung in dem Kollektivvertrag der

Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als

Teil des Kollektivvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

können, soweit sie die Rechtsverhältnisse

zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern

regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag

nicht ausschließt, nur gültig, soweit

sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder

Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag

nicht geregelt sind.

Kollektivvertragsfähigkeit.

§ 3. (1) Kollektivvertragsfähig sind

1. die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

ebenso

2. die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden

Berufsvereinigungen der Dienstgeber und

der Dienstnehmer,

a) die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe

stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb

ihres Geltungsbereiches zu regeln,

b) deren Wirkungskreis sich über einen

größeren fachlichen und räumlichen Bereich

erstreckt,

c) denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder

und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich

eine maßgebliche Bedeutung zukommt

und

d) die von einander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. (1),

Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

durch das Obereinigungsamt (§ 34) festgestellt.

Die Entscheidung des Obereinigungsamtes

ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und in allen amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren

und dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung sowie allen Einigungsämtern

(§ 28) zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der

Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der

die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde,

zu tragen und im voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch

das Obereinigungsamt von Amts wegen oder

auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung

abzuerkennen, wenn festgestellt

wird, daß die Voraussetzungen des Abs. (1), Ziffer

2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen

des Albs. (2) gelten sinngemäß.

§ 4. Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft

beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt (§ 3) und schließt

diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die

in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung

hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung

die Kollektivvertragsfähigkeit für

die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung

abgeschlossenen Kollektivvertrages.

§ 5. Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder zu von diesen geführten

Betrieben, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des

Artikels II unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften,

Betriebe, Unternehmungen, Anstalten,

Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung oder gesetzlichen

Interessenvertretung (§ 3) angehören, die öffentlich-

rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

Kollektivvertragsangehörigkeit.

§ 6. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern

der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt,

innerhalb seines räumlichen, fachlichen

und persönlichen Geltungsbereiches

1. die Dienstgeber und Dienstnehmer, die zur

Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder

der am Kollektivvertrag beteiligten

Körperschalten waren oder später werden,

2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb eines

der in Z. 1 bezeichneten Dienstgeber übergeht.

Hinterlegung und Kundmachung

der Kollektivverträge.

§ 7. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb

von 14 Tagen nach seinem Abschluß von den

daran beteiligten Berufsvereinigungen der Dienstnehmer,

im Falle des § 2, Abs. (2), durch die

gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden

Ausfertigungen, die von den vertragschließenden

Parteien ordnungsgemäß gezeichnet

sein müssen, beim zustandigen Einigungsamt

(§ 28) zu hinterlegen. Erstreckt sich der örtliche

Geltungsbereich auf die Sprengel mehrerer Einigungsämter,

so ist der Kollektivvertrag bei

jedem dieser Einigungsämter zu hinterlegen.

(2) Auch die im § 3 bezeichneten Berufsvereinigungen

und gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber sowie die öffentlich-

rechtlichen Körperschaften (§ 5) sind berechtigt,

die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge

beim zuständigen Einigungsamt

[Abs. (1)] zu hinterlegen.

(3) Das Einigungsamt hat eine Ausfertigung

des bei ihm hinterlegten Kollektivvertrages dem

Hinterleger mit der Bestätigung der durchgefuhrten

Hinterlegung zurückzustellen, eine

Ausfertigung unter Bekanntgabe des Datums der

Kundmachung [Abs. (4)] dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, bei Kollektivverträgen

für Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

jedoch dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft vorzulegen und eine Ausfertigung

einem Kataster der Kollektivverträge

einzuverleiben. Im Falle des Abs. (1), letzter

Satz, ist die Ausfertigung des Kollektivvertrages

den bezeichneten Bundesministerien nur von

dem nach dem Sitz des Hinterlegers zuständigen

Einigungsamt zu übermitteln.

(4) Das Einigungsamt hat auf Kosten der vertragschließenden

Parteien den Abschluß jedes bei

ihm hinterlegten Kollektivvertrages binnen einer

Woche nach der Hinterlegung durch Einschaltung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und in der Amtlichen Landeszeitung zu

verlautbaren; die Verlautbarung in der Amtlichen

Landeszeitung hat den Tag der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

enthalten. Im Falle des Abs. (1), letzter Satz, ist

die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" nur durch das nach dem Sitz des

Hinterlegers zuständige Einigungsamt zu veranlassen,

das den übrigen in Betracht kommenden

Einigungsämtern den Tag der Kundmachung

mitzuteilen hat.

(5) Die Kosten der Verlautbarung und von

den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen

zu tragen und im voraus zu erlegen.

(6) Durch Verordnung wird bestimmt, welchen

Stellen der Hinterleger Ausfertigungen des Kollektivvertrages

zu übermitteln und das Erlöschen

des Kollektivvertrages [§ 12, Abs. (5)] mitzuteilen

hat.

Anschlag des Kollektivvertrages

im Betriebe.

§ 8. Jeder kollektivertragsangehörige Dienstgeber

hat den Kollektivvertrag binnen drei

Tagen nach dem Tage der Kundmachung [§ 7,

Abs. (4)] im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer

zugänglichen Raume aufzulegen und

darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Rechtswirkungen des Kollektivvertrages.

§ 9. (1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages

gelten, soweit sie die Rechtsverhältnisse

zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern

regeln, als Bestandteil der Dienstverträge, die

zwischen den kollektivvertragsangehörigen

Dienstgebern und Dienstnehmern abgeschlossen

werden.

(2) Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift

über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnt

seine Wirkung [Abs. (1)] mit dem auf die

Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

nachfolgenden Tage.

§ 10. (1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

(§ 9) treten auch für nichtkollektivvertragsangehörige

Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen

Dienstgebers ein.

(2) Die gemäß Abs. (1) eingetretenen Rechtswirkungen

werden durch einen späteren Kollektivvertrag

für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

§ 11. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 gelten

sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung

von Kollektivverträgen.

Geltungsdauer des Kollektivvertrages.

§ 12. (1) Enthält der Kollektivvertrag keine

Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann er

nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei

Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt

werden; die Kündigung muß zu ihrer

Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden

Partei mittels eingeschriebenen

Briefes ausgesprochen werden.

(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung

hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen

hat, den Einigungsämtern, bei denen der

Kollektivvertrag hinterlegt wurde, binnen drei

Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das

Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen.

Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,

diese Anzeige zu erstatten.

(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß § 3,

Abs. (3), die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt,

so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung

abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem

Tage, an dem die gemäß § 3, Abs. (3), ergangene

Entscheidung des Obereinigungsamtes im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart

wird. Im Falle des § 4 erlischt ein von der gesetzlichen

Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag

für die Mitglieder der Berufsvereinigung

mit dem Tage, an dem ein von der

Berufsvereinigung abgeschlossener Kollektivvertrag

in Wirksamkeit tritt.

(4) Das Einigungsamt, das den Abschluß des

Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf

Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen

des Kollektivvertrags binnen einer

Woche nach Einlangen der Anzeige [Abs. (2)],

beziehungsweise nach dem im Abs. (3) bezeichneten

Tage im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen und in der amtlichen Landeszeitung

zu verlautbaren. Die Bestimmungen des

§ 7, Abs. (4) und (5), gelten sinngemäß.

(5) Das Erlöschen des Kollektivvertrages

[Abs. (2) und (3)] hat das Einigungsamt im

Kataster der Kollektivverträge vorzumerken.

Dem Bundesministerium, dem gemäß § 7,

Abs. (3), eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

vorgelegt worden ist, ist das Erlöschen

des Kollektivvertrages unter Angabe des Datums

der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" mitzuteilen.

§ 13. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages

bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse,

die unmittelbar vor seinem Erlöschen

durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht,

als für diese Dienstverhältnisse nicht ein

neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den

betroffenen Dienstnehmern nicht ein neuer

Dienstvertrag abgeschlossen wird.

Abschnitt 2.

Satzungen.

§ 14. (1) Auf Antrag der im Abs. (2) bezeichneten

Stellen kann durch Beschluß des Einigungsamtes

ausgesprochen werden, daß ein gehörig

kundgemachter, gültiger Kollektivvertrag [§ 7,

Abs. (4)], der eine überwiegende Bedeutung erlangt

hat, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen,

die die Rechtsverhältnisse zwischen

den Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,

auch außerhalb seines Geltungsbereiches für

solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein

hat, die mit den durch den Kollektivvertrag erfaßten

im wesentlichen gleichartig und nicht

schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind.

Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen

des Kollektivvertrages werden als

Satzung bezeichnet.

(2) Das Verfahren über die Festsetzung,

Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist

einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft (§§ 3 und 5) gestellt

wird.

(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang,

der Beginn der Wirksamkeit und

die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(4) Die Einigungsämter können Satzungen nur

für den Bereich ihres Sprengeis beschließen.

(5) Der Beschluß des Einigungsamtes ist durch

Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes

öffentlich kundzumachen; in der Kundmachung

ist zu verlautbaren, daß ein Einspruch im Sinne

des § 15 innerhalb 30 Tagen, gerechnet vom

ersten Tage des Anschlages, beim Einigungsamte

erhoben werden kann. Der Beschluß hat durch

30 Tage an der Amtstafel im Anschlag zu verbleiben.

Der Tag des Anschlages und der Abnahme

ist am Beschluß zu vermerken.

(6) Wird kein Einspruch erhoben, so ist nach

Ablauf der Einspruchsfrist durch Anschlag an der

Amtstafel öffentlich kundzumachen, daß der

Beschluß auf Festsetzung der Satzung in Rechtskraft

erwachsen ist. In der Kundmachung ist

der Wirksamkeitsbeginn der Satzung zu verlautbaren.

(7) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben;

eine Abschrift der Satzung ist dem Obereinigungsamt

(§ 34) vorzulegen.

(8) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (7) finden

auch auf das Verfahren wegen Änderung

oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.

§ 15. (1) Gegen den Beschluß des Einigungsamtes

auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung kann binnen 30 Tagen,

gerechnet vom ersten Tage des Anschlages an

der Amtstafel [§ 14, Abs. (5)], von Jeder Partei,

die ihre Interessen durch den Beschluß verletzt

erachtet, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch

kann sich auch gegen einzelne Bestimmungen

des Beschlusses richten. Wird einem

Antrag auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung nicht Folge gegeben, so

steht dem Antragsteller das Recht des Einspruches

binnen zwei Wochen nach Zustellung

des Beschlusses des Einigungsamtes zu.

(2) Über den Einspruch [Abs. (1)], der beim

Einigungsamte einzubringen ist, das den angefochtenen

Beschluß gefaßt hat, entscheidet

endgültig das Obereinigungsamt (§ 34). Das

Obereinigungsamt kann den Beschluß bestätigen,

aufheben, ganz oder teilweise abändern oder die

Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an

das Einigungsamt zurückverweisen.

(3) Der Beschluß des Obereinigungsamtes ist

in seinem wesentlichen Inhalt vom Einigungsamt

durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich

kundzumachen. Lautet er auf Festsetzung einer

Satzung, so ist diese vollinhaltlich mit dem Beifügen

kundzumachen, daß ihre Bestimmungen

in Rechtskraft erwachsen sind.

§ 16. (1) Über Anträge [§ 14, Abs. (2)] auf

Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer

Satzung, die den Wirkungsbereich mehrerer

Einigungsämter berühren, entscheidet unter Ausschluß

der Einigungsämter das Obereinigungsamt

endgültig. Die Bestimmungen des § 14,

Abs. (1), gelten sinngemäß.

(2) Lautet der Beschluß des Obereinigungsamtes

auf Festsetzung einer Satzung, so ist er vollinhaltlich,

sonst in seinem wesentlichen Inhalt,

durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes

öffentlich kundzumachen. Der

Beschluß bleibt durch 30 Tage angeschlagen. Der

Tag des Anschlages und der Abnahme ist auf

dem Beschluß zu vermerken.

Rechtswirkung der Satzung.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft

erwachsenen und gehörig kundgemachten

Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, persönlichen

und fachlichen Geltungsbereiches von dem

in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn

an ab Bestandteile jedes Dienstvertrages, der

zwischen einem Dienstgelber und einem Dienstnehmer

abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer

der Satzung abgeschlossen wird.

(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn

nicht festgesetzt, so beginnt ihre Wirkung von

dem Tag, an dem die Rechtskraft des Beschlusses

auf Festsetzung der Satzung kundgemacht [§ 14,

Abs. (5), und § 15, Abs. (3)] wurde, bei Satzungen

des Obereinigungsamtes vom Tage der

Kundmachung [§ 16, Abs. (2)] an.

(3) Die Bestimmungen der Satzung können

durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen

sind, sofern sie die Satzung nicht

ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer

günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,

die in der Satzung nicht geregelt sind.

(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich

eine bestehende Satzung außer

Kraft.

Abschnitt 3.

Einigungsamtliches Verfahren bei

Gesamtstreitigkeiten.

§ 18. Die Einigungsämter sind berufen, bei

den Verhandlungen über den Abschluß oder die

Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken,

wenn ein Antrag dieser Art von einer der

beteiligten Vertragsparteien (§§ 3 und 5) oder von

einer Behörde gestellt wird.

§ 19. (1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß,

die Abänderung oder über die Auslegung eines

Kollektivvertrages haben die Einigungsämter

über Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien

oder einer Behörde Einigungsverhandlungen

einzuleiten.

(2) Die Einigungsämter haben zwischen den

Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zwecks Beilegung der

Streitigkeit hinzuwirken. Die Einigungsämter

können zur Beilegung der Streitigkeit einen

Schiedsspruch nur fällen, wenn die beiden Streitteile

vorher die schriftliche Erklärung abgeben,

daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

§ 20. Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche

im Sinne des § 19, Abs. (2), gelten als

Kollektivverträge (§ 2).

Artikel III.

Arbeitsordnung.

§ 21. (1) In jedem Betriebe, in dem in der

Regel mindestens 20 Dienstnehmer einschließlich

der Lehrlinge beschäftigt sind, ist zur Regelung

der Arbeitsbedingungen im Betriebe vom

Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen.

(2) Die Arbeitsordnung kann nur mit Zustimmung

der gesetzlichen Betriebsvertretung

(Betriebsrat, Personalvertretung u. dgl.) erlassen

und abgeändert werden, soweit sie nicht zwischen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§§ 3

und 5) vereinbart ist.

Inhalt der Arbeitsordnung.

§ 22. Die Arbeitsordnung hat insbesondere zu

regeln

a) die verschiedenien Arbeiter- und Angestelltenkatogorien

sowie die Art der Verwendung

der Frauen, der jugendlichen Dienstnehmer

und der Lehrlinge;

b) die Art und Weise, wie die jugendlichen

Dienstnehmer und die Lehrlinge den vorgeschriebenen

Schulunterricht genießen;

c) die Arbeitstage, den Beginn und das Ende

der Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage

der Arbeitspausen;

d) den Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit;

e) die Zeit der Abrechnung und der Auszahlung

des Arbeitsentgeltes;

f) die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtspersonen;

g) die Behandlung dar Arbeiter und Angestellten

im Falle der Erkrankung oder eines

Unfalles;

h) die Lohnabzüge, soweit sie nicht gesetzlich

vorgeschrieben sind;

i) die Disziplinarmaßnahmen, die bei Übertretung

der Arbeitsordnung getroffen

werden;

j) die Kündigungsfristen und die Fälle, in

denen das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst

werden kann.

Anschlag der Arbeitsordnung.

§ 23. (1) Die Arbeitsordnung muß im Betrieb

an sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglicher

Stelle angeschlagen sein.

(2) Die Arbeitsordnung ist in Betrieben, die

der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,

spätestens acht Tage, bevor sie angeschlagen

wird, in zwei Gleichschriften dem örtlich zuständigen

Arbeitsinspektorat vorzulegen; das gleiche

gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung.

Das Arbeitsinspektorat hat, wenn an dem

Inhalt der Arbeitsordnung nichts zu beanstanden

ist, eine Gleichschrift mit einem Vermerk über

die Einsichtnahme dem Dienstgeber zurückzustellen.

(3) Der Dienstgeber und die gesetzliche Betriebsvertretung

haben den Tag des Anschlages

auf zwei Ausfertigungen der Arbeitsordnung

schriftlich zu bestätigen. Die eine Ausfertigung

ist für den Dienstgeber, die andere für die

gesetzliche Betriebsvertretung bestimmt. Sie

haben diese Ausfertigungen zu verwahren und

ihren Nachfolgern zu übergeben.

Wirksamkeitsbeginn der Arbeitsordnung.

§ 24. Enthält die Arbeitsordnung keine Bestimmung

über ihren Wirksamkeitsbeginn, so

beginnt ihre Wirkung mit dem auf den Anschlag

folgenden Tag.

Rechtswirkung der Arbeitsordnung.

§ 25. (1) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung

sind für ihren Geltungsbereich rechtsverbindlich.

Sie können durch Dienstvertrag weder

aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Die Geltung der Arbeitsordnung wird

durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen

Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung

nicht berührt.

Ausnahmen.

§ 26. (1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 25

finden, soweit im Abs. (2) nichts anderes bestimmt

wird, keine Anwendung auf

a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;

b) den Bergbau auf vorbehaltene Mineralien

und die auf Grund der Bergwerksverleihung

(§ 131 des Allgemeinen Berggesetzes)

errichteten Anlagen;

c) die Eisenbahnen, Schiffahrtsunternehmungen

und den Luftverkehr;

d) die Behörden, Ämter, Anstalten und sonstigen

Verwaltungsstellen des Bundes, der

Länder (Stadt Wien), der (Bezirke und Gemeinden

und von Gebietskörperschaften

verwalteten Anstalten, Stiftungen und

Fonds sowie die Verwaltungsstellen sonstiger

öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

(2) Die Ausnahmen des Abs. (1) gelten nicht

für Regiebauten, Werkstätten und Hilfsanlagen

der Post- und Telegraphenanstalten sowie der

im Albs. (1), lit. c, bezeichneten Betriebe und

Unternehmungen.

Artikel IV.

Entscheidungen durch Einigungsämter.

§ 27. (1) Das Einigungsamt ist berufen, einen

Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich,

eine Entscheidung zu fällen

a) wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber

und der gesetzlichen Betriebsvertretung

Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung

der Arbeitsordnung (Dienstordnung

nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)

ergeben;

b) in den Fällen, in denen den Einigungsämtern

durch Gesetz die Entscheidung von

Streitigkeiten übertragen wird.

(2) Auf die vom Einigungsamt gemäß Abs. (1),

lit. a, festgesetzten Arbeitsordnungen (Dienstordnungen)

finden die Bestimmungen der §§ 21

bis 25 und des § 200 des Allgemeinen Berg-

gesetzes in der Fassung des § 42 dieses Bundesgesetzes

sinngemäß Anwendung.

(3) Auf das Verfahren zur Entscheidung der

im Abs. (1) bezeichneten Streitigkeiten finden

die Vorschriften des Allgemeinen Varwaltungsverfahrensgesetzes,

B.G. Bl. Nr. 274/1925, Anwendung.

Die Entscheidung des Einigungsamtes

ist endgültig.

Artikel V.

Abschnitt 1.

Einigungsämter.

§ 28. In jedem Bundesland (Stadt Wien) ist

mindestens ein Einigungsamt zu errichten. Die

Standorte und Sprengel der Einigungsämter

werden nach Anhörung des zuständigen Landeshauptmannes

(Bürgermeister der Stadt Wien)

durch Verordnung bestimmt.

§ 29. (1) Das Einigungsamt besteht aus einem

Vorsitzenden und nach Erfordernis aus einem

oder mehreren Stellvertretern sowie aus der

erforderlichen Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern,

die aus den Gruppen der Dienstgeber

und der Dienstnehmer unter Berücksichtigung

der Berufszweige, die für das Einigungsamt von

Bedeutung sind, bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

worden vom Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung nach Anhörung der örtlich

zuständigen Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft und Kammern für Arbeiter und

Angestellte für unbestimmte Zeit und auf

Widerruf ernannt. Sie haben, wenn sie nicht

schon als öffentliche Beamte zur unparteischen

und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten

verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem

Bundesminister für Justiz zu leisten. Der Bundesminister

für Justiz kann den Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) ermächtigen,

dieses Gelöbnis abzunehmen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmänner werden

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

auf Grund von Vorschlägen bestellt, die von den

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

oder, wenn solche nicht bestehen, von den

sonstigen Interessenvertretungen der Dienstgeber

einerseits und der Dienstnehmer anderseits

erstattet werden. Wird das Vorschlagsrecht nicht

binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt,

so ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge

nicht gebunden.

(4) Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung

der Mitglieder und Ersatzmänner gelten die

Bestimmungen des § 11, Abs. (1), des Arbeitsgerichtsgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 170, sinngemäß.

(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes ist nur aus wicht gen

Gründen zulässig. Die Entscheidung hierüber

trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

§ 30. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner

werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren

bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem

Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte

und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

Das Amt von Mitgliedern und Beisitzern, die

innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer

bestellt werden, endet mit deren Ablauf

Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden

Mitglieder und Ersatzmänner haben

ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.

Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Das (Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied (Ersatzmann) seines

Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis

[§ 29, Abs. (4)] bekannt wird oder wenn

es sich einer groben Verletzung oder einer

dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten

schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmann)

ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit

eine solche Änderung eintritt, daß

es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen

jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren

Vertretung es bestellt wurde.

Verhandlung und Beschlußfassung.

§ 31. (1) Das Einigungsamt verhandelt und

entscheidet in Senaten, die nach dem Ermessen

des Vorsitzenden für bestimmte Gruppen von

Dienstverhältnissen oder von Verhandlungsgegenständen

bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende betraut, soweit er nicht

selbst den Vorsitz in den Senaten führt, mit dem

Vorsitze seine Stellvertreter und weist jedem

Senate je eine gleiche Anzahl von Mitgliedern

und Ersatzmännern aus der Gruppe der Dienstgeber

einerseits und aus der Gruppe der Dienstnehmer

anderseits zu.

(3) Das Einigungsamt kann zu den Verhandlungen

Sachverständige und Auskunftspersonen

beiziehen.

§ 32. (1) Ein Senat ist, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter sowohl aus der Gruppe

der Dienstgelber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer

wenigstens ein Mitglied (Ersatzmann)

anwesend ist.

(2) Zur Verhandlung und Entscheidung über

die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung

einer Satzung (§ 14) ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und

wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmänner)

aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der

Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.

(3) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder

(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein

Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten

Mitgliedern abgegebenen Stimmen

gefaßt; der Vorsitzenide gibt seine Stimme als

letzter ab.

§ 33. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die

sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzenide des Einigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung

die Beschwerde an das Obereinigungsamt offen,

das endgültig entscheidet.

Abschnitt 2.

Obereinigungsamt.

§ 34. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung ist ein Obereinigungsamt zu errichten.

Es besteht aus einem Vorsitzenden und

nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern

sowie aus der erforderlichen Zahl von

Mitgliedern und Ersatzmännern, die aus den

Gruppen der Dienstgeber und der Dienstnehmer

bestellt werden.

(2) Für die Ernennung des Vorsitzenden und

seiner Stellvertreter gellten die Bestimmungen

des § 29, Abs. (2), mit der Maßgabe, daß vor

der Ernennung die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und der Arbeitenkammertag

zu hören sind; für die Bestellung und Amtsausübung

der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die

Bestimmungen der §§ 29, Abs. (3)bis (5), und 30.

§ 35. (1) Für die Bildung der Senate des Obereinigungsamtes

gelten die Bestimmungen des

§ 31, Abs. (2), sinngemäß.

(2) Ein Senat des Obereinigungsamtes ist Verhandlungs-

und beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei

Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der

Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend

sind; im übrigen finden die Bestimmungen der

§§ 31, Abs. (3), und 32, Abs. (3), Anwendung.

§ 36. Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die

sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der

Vorsitzende des Obereinigungsamtes Ordnungsstrafen

bis zu 200 S verhängen. Gegen diese Verfügung

steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung

die Beschwerde an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

§ 37. Das Obereinigungsamt ist berufen

a) über die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß

§ 3, Abs. (2) und (3), zu entscheiden;

b) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer

Verwaltungsbehörde ein Gutachten über

die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

c) über Einsprüche gegen Beschlüsse der Einigungsämter

gemäß § 15, Abs. (1), zu entscheiden;

d) unter Ausschluß der Einigungsämter Beschlüsse

auf Festsetzung, Abänderung oder

Aufhebung von Satzungen zu fassen, die

den Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter

berühren; für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des § 14, Abs. (2), und

des § 35, Abs. (2);

e) einen Kataster der von ihm selbst und der

von den Einigungsämtern beschlossenen

Satzungen (§ 14) zu führen;

f) über. Beschwerden gegen die Verhängung

von Ordnungsstrafen (§ 33) zu entscheiden;

g) die Aufsicht über die Einigungsämter zu

führen und insbesondere die Gleichartigkeit

ihrer Geschäftsführung zu überwachen.

Abschnitt 3.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 38. (1) Die Bürogeschäfte der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes sind durch deren

Vorsitzende zu leiten.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Einigungsämter und des

Obereinigungsamtes sowie über die Entschädigung

ihrer Mitglieder (Ersatzmänner) werden

durch Verordnung erlassen.

(3) Die aus der Tätigkeit der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes entstehenden Kosten

(Vergütung für die Vorsitzenden und deren

Stellvertreter sowie der sonstige Personal- und

Sachaufwand) werden vom Bund getragen.

§ 39. Die bei den Einigungsämtern, hinterlegten

Kollektivverträge sowie die von den

Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt

beschlossenen Satzungen können während der

Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

§ 40. Die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt

überreichten Eingaben und deren

Beilagen, die im Verfahren aufgenommenen

Niederschriften und deren Beilagen sowie die

Korrespondenzen und sonstigen amtlichen Ausfertigungen

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

sind Stempel- und gebührenfrei.

§ 41. Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

sowie die Träger der Sozialversicherung

haben die Einigungsämter und das Obereinigungsamt

bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Artikel VI.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 42. Dem § 200 des Allgemeinen Berggesetzes

ist folgender Abs. (3) anzufügen

„(3) Die Bestimmungen der Dienstordnung

sind für ihren Geltungsbereich rechtsverbindlich.

Sie können durch Dienstvertrag nicht aufgehoben

oder beschränkt werden."

§ 43. (1) Der § 88 a der Gewerbeordnung wird

aufgehoben.

(2) Soweit in geltenden Vorschriften auf die

Bestimmungen des § 88 a der Gewerbeordnung

Bezug genommen wird, sind an deren Stelle die

Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Bundesgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

§ 44. Für die Berechnung und den Lauf der

in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33

des Allgemeinen Verwaltungsverfarhrensgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.

§ 45. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch geltenden Tarifordnungen

bleiben für die unter die Bestimmungen

des Artikels II fallenden Dienstverhältnisse

mit den bisherigen Rechtswirkungen solange

und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivverträge

oder durch Vorschriften im Sinne

des § 1, Abs. (2), ersetzt werden, es sei denn,

daß sie auf Grund ihrer Bestimmungen über die

Geltungsdauer schon früher erlöschen.

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen

(§ 2) über die Festsetzung von Löhnen (Gehältern)

oder Lohnzulagen bedürfen zu ihrer

Rechts Wirksamkeit bis zu dem von der Bundesregierung

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates zu bestimmenden

Zeitpunkt der Genehmigung der Zentrallohnkommission

(Zentrallohnkommissions-Verordnung

vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50).

Die Zentrallohnkommission kann ihre Außenstellen

ermächtigen, diese Genehmigung zu erteilen.

(3) Bis zu dem im Abs. (2) bezeichneten Zeitpunkte

dürfen die Einigungsämter den Abschluß

von Kollektivverträgen, in denen Löhne (Gehälter)

oder Lohnzulagen geregelt sind, nur

kundmachen [§ 7, Abs. (4)], wenn der Hinterleger

des Kollektivvertrages eine schriftliche Bestätigung

der Zentrallohnkommission oder deren

Außenstelle über die Genehmigung des lohnrechtlichen

Teiles des Kollektivvertrages vorlegt.

§ 46. (1) Die innerhalb des Geltungsbereiches

der Bestimmungen des Artikels III im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch

geltenden Betriebsordnungen bleiben mit den

bisherigen Rechtswirkungen solange und insoweit

aufrecht, als sie nicht durch Arbeitsordnungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes oder durch

Dienstordnungen im Sinne des § 200 des Allgemeinen

Berggesetzes abgeändert oder aufgehoben

werden.

(2) Solange gesetzliche Betriebsvertretungen

nicht errichtet sind, kann die Arbeitsordnung

nur mit Zustimmung der im Betrieb bestehenden

provisorischen Betriebsvertretung erlassen oder

abgeändert werden, soweit sie nicht zwischen

kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§§ 3

und 5) vereinbart ist.

(3) Die (Bestimmungen des Abs. (2) gelten sinngemäß

für Dienstordnungen nach § 200 des Allgemeinen

Berggesetzes.

§ 47. (1) Die Befugnisse und Aufgaben, die der

Zentrallohnkommission auf Grund der Verordnung

vom 28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, hinsichtlich

der Festsetzung, Ergänzung, Abänderung

und Aufhebung von Tarifordnungen, der Festsetzung

von Richtlinien für Einzelarbeitsverträge

und der Erlassung von Betriebsordnungen zustehen,

werden aufgehoben, soweit sie sich nicht

auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der

Land- und Forstwirtschaft erstrecken.

(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen

der Zentrallohnkommissions-Verordnung vom

28. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 50, bis zu dem in

§ 45, Abs. (2), bezeichneten Zeitpunkt aufrecht.

Aufhebung reichsrechtlicher

Vorschriften.

§ 48. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden reichsrechtlichen

Vorschriften treten außer Kraft.

(2) Die gemäß Abs. (1) außer Kraft getretenen

reichsrechtlichen Vorschriften werden durch

Kundmachung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung verlautbart.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 49. (t) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut. Die Ausführungsbestimmungen

können bereits vor dem im

Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden.

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