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76_1946 AT

76. Verordnung: Studien- und Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Studien- und Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266/

1935, wird verordnet

§ 1. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Das Ziel des Übersetzer- und Dolmetschstudiums

ist die Heranbildung von sprachlich

besonders begabten Studierenden zum Berufe des

akademisch geprüften Übersetzers und des Diplomierten

Dolmetschers.

(2) Das Studium und die Prüfung für akademisch

geprüfte Übersetzer und für Diplomierte

Dolmetscher wird an philosophischen

Fakultäten der Universitäten eingerichtet.

(3) Zum Übersetzer- und Dolmetschstudium

werden Studierende zugelassen, die das Reifezeugnis

einer Mittelschule, einer Lehrerbildungsanstalt

oder einer Handelsakademie erworben

haben.

(4) Das Übersetzer- und Dolmetschstudium

an der philosophischen Fakultät kann auch

gleichzeitig mit einem anderen Fakultäts(Hochschul)

studium betrieben werden.

(5) Das ordnungsmäßige Studium für Übersetzer

beträgt mindestens fünf Semester und

wird durch die „Fachprüfung für Übersetzer"

abgeschlossen. Die bestandene Prüfung berechtigt

zur Führung der Berufsbezeichnung „akademisch

geprüfter Übersetzer".

(G) Das Dolmetschstudium umfaßt mindestens

noch weitere zwei Semester nach der mit Erfolg

abgelegten Fachprüfung für Übersetzer und

wird durch die „Diplomprüfung für Dolmetscher"

abgeschlossen.

(7) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung

für Dolmetscher wird der akademische

Grad eines Diplomierten Dohnetschers (Dipl.-

Dolm.) verliehen.

§ 2. Einrichtung des Studiums.

(1) Der Leitung und Durchführung des Übersetzer-

und Dolmetschstudium dient das „Institut

für Dolmetschausbildung" an der philosophischen

Fakultät, das die für das Studium

der einzelnen Sprachen erforderlichen Lehrgänge

einrichtet.

(2) Die Einrichtung des Übersetzer- und Dolmetschstudiums

dient der Sprachmittlung vom

Deutschen zu einer Fremdsprache einerseits

oder von der Mutter(Umgangs)sprache des

Studierenden zum Deutschen anderseits.

(3) Das Studium mit den entsprechenden Abschlußprüfungen

kann in denjenigen Fremdsprachen

durchgeführt werden, für die Lehrgänge

an der philosophischen Fakultät eingerichtet

sind, außerdem für Studierende, deren

Muttersprache nicht Deutsch ist, in der deutschen

Sprache.

(4) Das Übersetzer- und Dolmetschstudium

verlangt von den Besuchern der einzelnen Lehrgänge

grundsätzlich nur die Ausbildung in einer,

nämlich der von ihnen für die Prüfung gewählten

Sprache.

(5) Zu Beginn der Studien hat sich der Studierende

einer Eignungsprüfung zu unterziehen,

durch die er nachzuweisen hat, daß er die von

ihm gewählte Sprache schon in einem Ausmaße

beherrscht, das die erfolgreiche Ablegung

der Fachprüfung für Übersetzer nach einem

fünfsemestrigen Studium von ihm erwarten läßt.

Das Ergebnis dieser Eignungsprüfung, das einfach

mit „bestanden" oder „nicht bestanden"

ausgesprochen wird, ist im Meldungsbuch zu

vermerken; dadurch wird zugleich der Beginn

der für das Fachstudium anrechenbaren Semester

gekennzeichnet.

§ 3. Prüfungskommissionen.

(1) Für die Fachprüfung für Übersetzer und die

Diplomprüfung für Dolmetscher werden besondere

Kommissionen gebildet. Sie bestehen aus

einem Vorsitzenden und den Prüfern.

(2) Vorsitzender bei der Fachprüfung für Übersetzer

ist der Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung,

Vorsitzender der Diplomprüfung

für Dolmetscher der Dekan der philosophischen

Fakultät. Der Dekan kann sich im

Vorsitz bei der Diplomprüfung sowie in den

damit zusammenhängenden Funktionen vom

Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung

dauernd oder fallweise vertreten lassen.

(3) Prüfer bei der Fachprüfung für Übersetzer

wie bei der Diplomprüfung für Dolmetscher

sind die zuständigen Inhaber der Lehrkanzeln

für die betreffenden Sprachen und der

Lehrkanzeln für die die gewählten Sachgebiete

einschließenden Fächer der philosophischen und

der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät

sowie die Ausbildungsleiter der einzelnen

Lehrgänge. Sie werden vom Vorsitzenden, das

ist für die Fachprüfung für Übersetzer vom Vorstand

des Instituts für Dolmetschausbildung,

für die Diplomprüfung für Dolmetscher vom

Dekan, auf Vorschlag des Vorstandes des Instituts

für Dolmetschausbildung bestellt.

(4) Die Bestellung der Prüfer erfolgt entweder

bis auf weiteres oder fallweise nach Bedarf für

den einzelnen Prüfungstermin.

§ 4. Die Anforderungen für das

Studium.

(1) Für die Anrechnung eines Semesters auf das

ordnungsmäßige Studium wird der Besuch von

Vorlesungen und Übungen im Ausmaß von

mindestens fünfzehn Wochenstunden gefordert.

(2) Der Studierende hat in jedem Semester

mindestens an zwei Kursen, die der praktischen

Spracherlernung dienen, teilzunehmen. In wenigstens

einem Kurse hat er ein Zeugnis über die

erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu erwerben.

Studierende, die den Lehrgang aus

Deutsch besuchen, haben auch an den Übersetzungs-

und Dolmetschübungen des Lehrgangs

ihrer Mutter(Umgangs)sprache teilzunehmen.

(3) Ferner hat der Studierende im Verlaufe der

Studienzeit die für die fachliche Ausbildung notwendigen

Vorlesungen über wissenschaftliche

Sprachkunde und über Literaturgeschichte der

gewählten Sprache sowie über Geographie, Geschichte,

Kulturkunde und die Rechtseinrichtungen

der Länder, in denen die gewählte

Sprache gesprochen wird, zu hören.

(4) Von den belegten Vorlesungsstunden müssen

in jedem Semester wenigstens zwei dem für

die Prüfung in Aussicht genommenen Sachfache

gewidmet sein. Als Sachfach gilt ein größeres

Teilgebiet der Landes- und Kulturkunde, das

durch ein entsprechendes wissenschaftliches

Fach an der philosophischen oder rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.

(5) Während der ersten zwei Semester hat der

Studierende die beiden Vorlesungen zur Einführung

in das Dolmetschstudium zu hören und

darüber Kolloquien abzulegen.

(6) Spätestens bis zur Ablegung der Fachprüfung

für Übersetzer hat sich der Studierende die

erforderliche Fertigkeit in der deutschen Stenographie

und womöglich in der Stenographie der

gewählten Fremdsprache anzueignen und die für

die Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer

geforderten Zeugnisse hierüber zu erwerben.

(7) Dringend erwünscht ist für alle Hörer des

Übersetzer- und Dolmetschstudiums ein Auslandaufenthalt

von mindestens einem halben

Jahr vor oder während der Studienzeit.

§ 5. Bedingungen für die Zulassung

zur Fachprüfung für Übersetzer.

(1) Zur Fachprüfung für Übersetzer kann der

Studierende frühestens nach einem ordnungsmäßigen

Studium von fünf anrechenbaren Semestern

zugelassen werden. Die Anmeldung zur

Prüfung erfolgt durch Überreichung eines

schriftlichen Gesuches an den Vorsitzenden der

Prüfungskommission. Hiebei hat der Kandidat

auch anzugeben, welches Sachfach er zur Prüfung

wählt.

(2) Dem Gesuche hat der Studierende beizulegen

a) die Geburtsurkunde;

b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;

c) falls er im abgelaufenen Semester nicht an

der Universität inskribiert war, ein frühestens

drei Monate vor der Anmeldung

von der zuständigen Sicherheitsbehörde

ausgestelltes Leumundszeugnis als Nachweis

der Unbescholtenheit;

d) eine Darstellung des Lebenslaufes, in der

der Gang seiner Bildung, die Richtung und

der Umfang seiner Fachstudien anzugeben

sind;

e) das Reifezeugnis einer Mittelschule, Lehrerbildungsanstalt

oder Handelsakademie;

f) das Meldungsbuch, aus dem hervorgehen

muß, daß er den Bestimmungen hinsichtlich

der für die Zulassung zur Fachprüfung

für Übersetzer geforderten Zahl von Semestern

sowie hinsichtlich der betriebenen

Studien entsprochen hat; über die ausnahmsweise

Anrechnung von verwandten

Studien an einer anderen Fakultät (Hochschule)

als der philosophischen entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission;

g) die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung

der Pflichtkolloquien aus den beiden

Vorlesungen zur Einführung in das Dolmetschstudium

und über die erfolgreiche

Teilnahme an mindestens einem der praktischen

Spracherlernung dienenden Kurse

in jedem Semester;

h) die Nachweise über die in staatlichen oder

staatlich anerkannten Lehrgängen erworbenen

Fertigkeiten in der deutschen Stenographie

(mindestens 120 Silben in der Minute)

und womöglich in der Stenographie

der gewählten Sprache (mindestens 100 Silben

in der Minute);

i) gegebenenfalls Ausweise über einen Auslandaufenthalt

und die dort betriebenen

Studien;

j) die Bestätigung der Quästur über die eingezahlte

Prüfungsgebühr.

(3) Die eingereichten Gesuche werden vom

Vorsitzenden auf die Erfüllung der Bedingungen

geprüft; die Zulassung wird verweigert, wenn

der Studierende einen der geforderten Nachweise

nicht erbracht oder den Anforderungen hinsichtlich

der Zahl der Semester und der betriebenen

Studien nicht voll entsprochen hat.

§ 6. Durchführung der Fachprüfung

für Übersetzer.

(1) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen

und einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht

durchzuführen. Sie umfaßt

a) einen Aufsatz in der Fremdsprache über

eines von drei zur Wahlgestellten landeskundlichen

Themen (ohne Hilfsmittel auszuführen,

Arbeitszeit vier Stunden);

b) die Übersetzung eines schwierigeren Textes

aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache

(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit

zwei Stunden);

c) die Übersetzung eines leichteren Textes

aus dem Deutschen in die Fremdsprache

(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit

zwei Stunden);

d) die Übersetzung eines sprachlich und

sachlich schwierigeren Textes über ein dem

gewählten Sachgebiet entnommenes Thema

aus der Fremdsprache ins Deutsche unter

Benützung einschlägiger Hilfsmittel (Arbeitszeit

vier Stunden);

e) gegebenenfalls den Nachweis der Fertigkeit

in deutscher Stenographie oder in der

Stenographie der gewählten. Fremdsprache,

soweit er nicht durch die vorgelegten Zeugnisse

erbracht erscheint.

(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung

setzt den mindestens „genügenden" Erfolg in

sämtlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten voraus.

Doch kann der Vorsitzende im Einvernehmen

mit den Prüfern einen Kandidaten zulassen,

wenn dieser nur in einer schriftlichen Arbeit die

Note „ungenügend" erhalten hat. Die Zulassung

zur mündlichen Prüfung ist aber jedenfalls zu

versagen, wenn der Kandidat in einer der Übersetzungsarbeiten

lit. b, c, d die Note „ungenügend"

erhalten hat.

(4) Bei der mündlichen Prüfung wird gefordert

a) die Übersetzung eines Textes aus der

Fremdsprache ins Deutsche;

b) die Übersetzung eines Textes aus dem

Deutschen in die Fremdsprache;

c) die Kenntnis der Geographie und Wirtschaft

der Länder, in denen die fremde

Sprache gesprochen wird, sowie ihrer Verfassung,

Verwaltung und ihrer wichtigsten

Rechtseinrichtungen;

d) ein Überblick über die Hauptepochen der

Geschichte der Länder, in denen die Fremdsprache

gesprochen wird, unter eingehenderer

Bekanntschaft mit der letzten Vergangenheit

und der Gegenwart;

e) durch eigene Lektüre erworbene Kenntnis

mehrerer Hauptwerke der Literatur der gewählten

Sprache.

(5) Die mündliche Prüfung vollzieht sich

grundsätzlich in der Fremdsprache, dabei ist auf

gute Aussprache sowie korrekte und gewandte

Ausdrucksweise besonderer Wert zu legen.

(G) Die für die schriftliche und mündliche Prüfung

in den Fremdsprachen geltenden Anfor-

derungen finden sinngemäß auch auf die Prüfung

in der deutschen Sprache Anwendung.

(7) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt

für jeden Kandidaten ungefähr eineinhalb Stunden.

Die Reihenfolge der Prüfungsteile und die

auf jeden Teil entfallende Prüfungszeit wird

vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den

Prüfern festgesetzt.

(8) Der Erfolg der Prüfung ist für jeden Prüfungsteil

in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",

„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.

(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der

Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen ist eine

Niederschrift zu machen; sie ist vom Vorsitzenden,

den Prüfern und dem sie ausführenden Mitglied

der Prüfungskommission zu fertigen.

§ 7. Ergebnis, Zeugnis und Wiederholung

der Fachprüfung für Übersetzer.

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der

Kandidat in allen Gegenständen mindestens die

Note „genügend" erhalten hat.

(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem

Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt, das den Erfolg

in den einzelnen Prüfungsteilen bescheinigt.

Als Datum des Zeugnisses wird der letzte Tag

der mündlichen Prüfung eingesetzt. Das Zeugnis

wird vom Vorsitzenden gefertigt. Die Ausstellung

des Zeugnisses unterbleibt, wenn ein Hindernis

nach § 3 der Verordnung des Staatsamtes

für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli

1945 über den Erwerb, die Führung und

den Verlust inländischer akademischer Grade,

St. G. Bl. Nr. 78, vorliegt.

(3) Hat der Kandidat in einem oder mehreren

Prüfungsteilen die Note „ungenügend" erhalten,

dann hat er die Prüfung aus diesen Teilen zu

wiederholen. Die Prüfung kann frühestens nach

einem Semester, muß aber spätestens nach zwei

Semestern wiederholt werden.

(4) Ist der Kandidat bis spätestens nach zwei

Semestern nicht zur Wiederholung der Prüfung

angetreten, so gilt die gesamte Prüfung als nicht

bestanden.

(5) Die Prüfung kann nur zweimal wiederholt

werden.

§ 8. Bedingungen für die Zulassung

zur Diplomprüfung für Dolmetscher.

(1) Zur Diplomprüfung für Dolmetscher kann

der Kandidat frühestens nach einem weiteren

Studium von zwei Semestern nach der erfolgreichen

Ablegung der Fachprüfung für Übersetzer

zugelassen werden. Die Anmeldung (frühestens

zwei Wochen vor dem Abschluß des

siebenten Studiensemesters) erfolgt durch Überreichung

eines schriftlichen Gesuches an den

Dekan der philosophischen Fakultät. Hiebei hat

der Kandidat auch anzugeben, welches Sachfach

er zur Prüfung wählt.

(2) Dem Gesuche sind beizulegen

die gleichen Nachweise lit. a bis f, die für die

Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer gefordert

waren;

außerdem das Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung der Fachprüfung für Übersetzer und

die Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme

an den Dolmetschübungen in jedem Semester.

(3) Die Bestimmungen des § 5, Punkt 3, über

die Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer

gelten in gleicher Weise für die Zulassung zur

Diplomprüfung für Dolmetscher.

§ 9. Durchführung der Diplomprüfung

für Dolmetscher.

(1) Die Diplomprüfung zerfällt in einen schriftlichen

und einen mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht

durchzuführen. Sie umfaßt

a) einen Aufsatz in der Fremdsprache über

eines von drei zur Wahl gestellten Themen

aus dem Gebiete des Sprachfaches (ohne

Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit vier

Stunden);

b) einen deutschen Aufsatz über eines von

drei zur Wahl gestellten Themen aus dem

Gebiete des Sprachfaches (ohne Hilfsmittel

auszuführen, Arbeitszeit vier Stunden);

c) einen deutschen Aufsatz über eines von

drei zur Wahl gestellten Themen aus dem

Gebiete des Sachfaches (ohne Hilfsmittel

auszuführen, Arbeitszeit vier Stunden);

d) Berichte in deutscher Sprache über einen

in der Fremdsprache gehaltenen Vortrag,

und zwar je einen ausführlichen Bericht

und einen Kurzbericht mit vorgeschriebener

Wortzahl (Arbeitszeit zwei Stunden);

e) Berichte in der Fremdsprache über einen

in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag,

und zwar je einen ausführlichen Bericht

und einen Kurzbericht mit vorgeschriebener

Wortzahl (Arbeitszeit zwei Stunden);

f) Übersetzung eines schwierigeren Textes

aus der Fremdsprache in das Deutsche

(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit

drei Stunden);

g) Übersetzung eines schwierigeren Textes aus

dem Deutschen in die Fremdsprache (ohne

Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit drei

Stunden).

(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung

setzt den mindestens „genügenden" Erfolg in

sämtlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten voraus.

Doch kann der Vorsitzende im Einvernehmen

mit den Prüfern einen Kandidaten zu-

lassen, wenn dieser in nur einer schriftlichen

Prüfung die Note „ungenügend" erhalten hat.

Die Zulassung ist aber jedenfalls zu versagen,

wenn der Kandidat in einem der Prüfungsteile

lit. d bis g die Note „ungenügend" erhalten hat.

(4) Bei der mündlichen Prüfung wird gefordert

a) die Übersetzung eines schwierigeren Textes

aus der Fremdsprache;

b) die Übersetzung eines schwierigeren Textes

in die Fremdsprache;

c) Dolmetschen von zweisprachig geführten

Verhandlungen oder von Vorträgen;

d) ein kurzes fremdsprachiges Referat auf

Grund gegebener Stichworte;

e) eingehendere Kenntnis in der Kulturkunde

der Länder, in denen die gewählte Sprache

gesprochen wird;

f) das Sachfach.

(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung

aus dem Sachfache, Abs. (2), lit. c, und Abs. (4),

lit. f, kann dem Kandidaten vom Vorsitzenden

im Einvernehmen mit den Prüfern erlassen werden,

wenn dieser ein anderes ordnungsmäßiges

Hochschulstudium mit einer entsprechenden Abschlußprüfung

bereits zurückgelegt hat. Doch

ist auch in diesem Falle bei der Prüfung die Beherrschung

der Fachsprache dieses Sachfaches

schriftlich und mündlich festzustellen.

(G) Die mündliche Prüfung vollzieht sich

grundsätzlich in der Fremdsprache, dabei ist auf

eine gute Aussprache sowie auf korrekte und

gewandte Ausdrucksweise besonderer Wert zu

legen.

(7) Die für die schriftliche und mündliche

Prüfung in den Fremdsprachen geltenden Anforderungen

finden sinngemäß auch auf die Prüfung

in der deutschen Sprache Anwendung.

(8) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt

für jeden Kandidaten ungefähr zwei Stunden. Die

Reihenfolge der Prüfungsteile und die auf jeden

Teil entfallende Prüfungszeit wird vom Vorsitzenden

im Einvernehmen mit den Prüfern

festgestellt.

(9) Der Erfolg der Prüfung ist für jeden Prüfungsteil

in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",

„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.

(10) Über den Verlauf und das Ergebnis der

Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen ist eine

Niederschrift zu machen, sie ist vom Vorsitzenden,

den Prüfern und dem sie ausführenden Mitglied

der Prüfungskommission zu fertigen.

(11) Die Bestimmungen des § 7 über Ergebnis,

Zeugnis, Wiederholung der Fachprüfung für

Übersetzer gelten in gleicher Weise für die Diplomprüfung

für Dolmetscher.

§ 10. Diplom.

(1) Außer dem Zeugnis über das Bestehen der

Diplomprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom

ausgestellt, das den Erfolg der Prüfung als

„mit Auszeichnung bestanden", „gut bestanden"

oder „bestanden" ausdrückt und ihm die Berechtigung

zur Führung des akademischen Grades

eines Diplomierten Dolmetschers verleiht. Die

Ausstellung des Diploms unterbleibt, wenn ein

Hindernis nach § 3 der Verordnung des Staatsamtes

für Volksaufklärung, für Unterricht und

Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom

9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und

den Verlust inländischer akademischer Grade,

St. G. Bl. Nr. 78, vorliegt.

(2) Die Diplomprüfung wird als „mit Auszeichnung

bestanden" bewertet, wenn der Kandidat

in allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen

mindestens die Note „gut" und in

der Mehrzahl von ihnen, darunter im Dolmetschen

und im Sachfach bei der mündlichen

Prüfung, die Note „sehr gut" erhalten hat, als

„gut bestanden", wenn er in allen Gegenständen

wenigstens die Note „gut" erlangt hat, sonst als

„bestanden".

(3) Das Diplom wird vom Dekan der philosophischen

Fakultät und vom Vorstand des Instituts

für Dolmetschausbildung gefertigt und

mit dem Siegel der philosophischen Fakultät versehen.

(4) Der Vorgang der Überreichung des Diploms

wird vom Dekan im Einvernehmen mit dem

Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung

bestimmt.

(5) Für den Verlust des akademischen Grades

eines Diplomierten Dolmetschers gelten die Bestimmungen

des § 9 der Verordnung des Staatsamtes

für Volksaufklärung, für Unterricht und

Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom

9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und

den Verlust inländischer akademischer Grade,

St. G. Bl. Nr. 78.

§ 11. Inkrafttreten der Prüfungsordnung

und Übergangsbestimmungen.

(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung

in Kraft.

(2) Studierende, die das Übersetzer- oder

Dolmetschstudium bis spätestens im Sommersemester

1945 begonnen haben und hiezu auf

Grund eines anderen Nachweises als den im

§ 1, Abs. (3), dieser Verordnung geforderten

Reifezeugnissen zugelassen waren, können die

Fachprüfung für Übersetzer und die Diplomprüfung

für Dolmetscher noch auf Grund dieser

Zulassung zum Studium ablegen.

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