76. Verordnung: Studien- und Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266/
1935, wird verordnet
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Das Ziel des Übersetzer- und Dolmetschstudiums
ist die Heranbildung von sprachlich
besonders begabten Studierenden zum Berufe des
akademisch geprüften Übersetzers und des Diplomierten
Dolmetschers.
(2) Das Studium und die Prüfung für akademisch
geprüfte Übersetzer und für Diplomierte
Dolmetscher wird an philosophischen
Fakultäten der Universitäten eingerichtet.
(3) Zum Übersetzer- und Dolmetschstudium
werden Studierende zugelassen, die das Reifezeugnis
einer Mittelschule, einer Lehrerbildungsanstalt
oder einer Handelsakademie erworben
haben.
(4) Das Übersetzer- und Dolmetschstudium
an der philosophischen Fakultät kann auch
gleichzeitig mit einem anderen Fakultäts(Hochschul)
studium betrieben werden.
(5) Das ordnungsmäßige Studium für Übersetzer
beträgt mindestens fünf Semester und
wird durch die „Fachprüfung für Übersetzer"
abgeschlossen. Die bestandene Prüfung berechtigt
zur Führung der Berufsbezeichnung „akademisch
geprüfter Übersetzer".
(G) Das Dolmetschstudium umfaßt mindestens
noch weitere zwei Semester nach der mit Erfolg
abgelegten Fachprüfung für Übersetzer und
wird durch die „Diplomprüfung für Dolmetscher"
abgeschlossen.
(7) Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung
für Dolmetscher wird der akademische
Grad eines Diplomierten Dohnetschers (Dipl.-
Dolm.) verliehen.
§ 2. Einrichtung des Studiums.
(1) Der Leitung und Durchführung des Übersetzer-
und Dolmetschstudium dient das „Institut
für Dolmetschausbildung" an der philosophischen
Fakultät, das die für das Studium
der einzelnen Sprachen erforderlichen Lehrgänge
einrichtet.
(2) Die Einrichtung des Übersetzer- und Dolmetschstudiums
dient der Sprachmittlung vom
Deutschen zu einer Fremdsprache einerseits
oder von der Mutter(Umgangs)sprache des
Studierenden zum Deutschen anderseits.
(3) Das Studium mit den entsprechenden Abschlußprüfungen
kann in denjenigen Fremdsprachen
durchgeführt werden, für die Lehrgänge
an der philosophischen Fakultät eingerichtet
sind, außerdem für Studierende, deren
Muttersprache nicht Deutsch ist, in der deutschen
Sprache.
(4) Das Übersetzer- und Dolmetschstudium
verlangt von den Besuchern der einzelnen Lehrgänge
grundsätzlich nur die Ausbildung in einer,
nämlich der von ihnen für die Prüfung gewählten
Sprache.
(5) Zu Beginn der Studien hat sich der Studierende
einer Eignungsprüfung zu unterziehen,
durch die er nachzuweisen hat, daß er die von
ihm gewählte Sprache schon in einem Ausmaße
beherrscht, das die erfolgreiche Ablegung
der Fachprüfung für Übersetzer nach einem
fünfsemestrigen Studium von ihm erwarten läßt.
Das Ergebnis dieser Eignungsprüfung, das einfach
mit „bestanden" oder „nicht bestanden"
ausgesprochen wird, ist im Meldungsbuch zu
vermerken; dadurch wird zugleich der Beginn
der für das Fachstudium anrechenbaren Semester
gekennzeichnet.
§ 3. Prüfungskommissionen.
(1) Für die Fachprüfung für Übersetzer und die
Diplomprüfung für Dolmetscher werden besondere
Kommissionen gebildet. Sie bestehen aus
einem Vorsitzenden und den Prüfern.
(2) Vorsitzender bei der Fachprüfung für Übersetzer
ist der Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung,
Vorsitzender der Diplomprüfung
für Dolmetscher der Dekan der philosophischen
Fakultät. Der Dekan kann sich im
Vorsitz bei der Diplomprüfung sowie in den
damit zusammenhängenden Funktionen vom
Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung
dauernd oder fallweise vertreten lassen.
(3) Prüfer bei der Fachprüfung für Übersetzer
wie bei der Diplomprüfung für Dolmetscher
sind die zuständigen Inhaber der Lehrkanzeln
für die betreffenden Sprachen und der
Lehrkanzeln für die die gewählten Sachgebiete
einschließenden Fächer der philosophischen und
der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
sowie die Ausbildungsleiter der einzelnen
Lehrgänge. Sie werden vom Vorsitzenden, das
ist für die Fachprüfung für Übersetzer vom Vorstand
des Instituts für Dolmetschausbildung,
für die Diplomprüfung für Dolmetscher vom
Dekan, auf Vorschlag des Vorstandes des Instituts
für Dolmetschausbildung bestellt.
(4) Die Bestellung der Prüfer erfolgt entweder
bis auf weiteres oder fallweise nach Bedarf für
den einzelnen Prüfungstermin.
§ 4. Die Anforderungen für das
Studium.
(1) Für die Anrechnung eines Semesters auf das
ordnungsmäßige Studium wird der Besuch von
Vorlesungen und Übungen im Ausmaß von
mindestens fünfzehn Wochenstunden gefordert.
(2) Der Studierende hat in jedem Semester
mindestens an zwei Kursen, die der praktischen
Spracherlernung dienen, teilzunehmen. In wenigstens
einem Kurse hat er ein Zeugnis über die
erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu erwerben.
Studierende, die den Lehrgang aus
Deutsch besuchen, haben auch an den Übersetzungs-
und Dolmetschübungen des Lehrgangs
ihrer Mutter(Umgangs)sprache teilzunehmen.
(3) Ferner hat der Studierende im Verlaufe der
Studienzeit die für die fachliche Ausbildung notwendigen
Vorlesungen über wissenschaftliche
Sprachkunde und über Literaturgeschichte der
gewählten Sprache sowie über Geographie, Geschichte,
Kulturkunde und die Rechtseinrichtungen
der Länder, in denen die gewählte
Sprache gesprochen wird, zu hören.
(4) Von den belegten Vorlesungsstunden müssen
in jedem Semester wenigstens zwei dem für
die Prüfung in Aussicht genommenen Sachfache
gewidmet sein. Als Sachfach gilt ein größeres
Teilgebiet der Landes- und Kulturkunde, das
durch ein entsprechendes wissenschaftliches
Fach an der philosophischen oder rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist.
(5) Während der ersten zwei Semester hat der
Studierende die beiden Vorlesungen zur Einführung
in das Dolmetschstudium zu hören und
darüber Kolloquien abzulegen.
(6) Spätestens bis zur Ablegung der Fachprüfung
für Übersetzer hat sich der Studierende die
erforderliche Fertigkeit in der deutschen Stenographie
und womöglich in der Stenographie der
gewählten Fremdsprache anzueignen und die für
die Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer
geforderten Zeugnisse hierüber zu erwerben.
(7) Dringend erwünscht ist für alle Hörer des
Übersetzer- und Dolmetschstudiums ein Auslandaufenthalt
von mindestens einem halben
Jahr vor oder während der Studienzeit.
§ 5. Bedingungen für die Zulassung
zur Fachprüfung für Übersetzer.
(1) Zur Fachprüfung für Übersetzer kann der
Studierende frühestens nach einem ordnungsmäßigen
Studium von fünf anrechenbaren Semestern
zugelassen werden. Die Anmeldung zur
Prüfung erfolgt durch Überreichung eines
schriftlichen Gesuches an den Vorsitzenden der
Prüfungskommission. Hiebei hat der Kandidat
auch anzugeben, welches Sachfach er zur Prüfung
wählt.
(2) Dem Gesuche hat der Studierende beizulegen
a) die Geburtsurkunde;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis;
c) falls er im abgelaufenen Semester nicht an
der Universität inskribiert war, ein frühestens
drei Monate vor der Anmeldung
von der zuständigen Sicherheitsbehörde
ausgestelltes Leumundszeugnis als Nachweis
der Unbescholtenheit;
d) eine Darstellung des Lebenslaufes, in der
der Gang seiner Bildung, die Richtung und
der Umfang seiner Fachstudien anzugeben
sind;
e) das Reifezeugnis einer Mittelschule, Lehrerbildungsanstalt
oder Handelsakademie;
f) das Meldungsbuch, aus dem hervorgehen
muß, daß er den Bestimmungen hinsichtlich
der für die Zulassung zur Fachprüfung
für Übersetzer geforderten Zahl von Semestern
sowie hinsichtlich der betriebenen
Studien entsprochen hat; über die ausnahmsweise
Anrechnung von verwandten
Studien an einer anderen Fakultät (Hochschule)
als der philosophischen entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission;
g) die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung
der Pflichtkolloquien aus den beiden
Vorlesungen zur Einführung in das Dolmetschstudium
und über die erfolgreiche
Teilnahme an mindestens einem der praktischen
Spracherlernung dienenden Kurse
in jedem Semester;
h) die Nachweise über die in staatlichen oder
staatlich anerkannten Lehrgängen erworbenen
Fertigkeiten in der deutschen Stenographie
(mindestens 120 Silben in der Minute)
und womöglich in der Stenographie
der gewählten Sprache (mindestens 100 Silben
in der Minute);
i) gegebenenfalls Ausweise über einen Auslandaufenthalt
und die dort betriebenen
Studien;
j) die Bestätigung der Quästur über die eingezahlte
Prüfungsgebühr.
(3) Die eingereichten Gesuche werden vom
Vorsitzenden auf die Erfüllung der Bedingungen
geprüft; die Zulassung wird verweigert, wenn
der Studierende einen der geforderten Nachweise
nicht erbracht oder den Anforderungen hinsichtlich
der Zahl der Semester und der betriebenen
Studien nicht voll entsprochen hat.
§ 6. Durchführung der Fachprüfung
für Übersetzer.
(1) Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht
durchzuführen. Sie umfaßt
a) einen Aufsatz in der Fremdsprache über
eines von drei zur Wahlgestellten landeskundlichen
Themen (ohne Hilfsmittel auszuführen,
Arbeitszeit vier Stunden);
b) die Übersetzung eines schwierigeren Textes
aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache
(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit
zwei Stunden);
c) die Übersetzung eines leichteren Textes
aus dem Deutschen in die Fremdsprache
(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit
zwei Stunden);
d) die Übersetzung eines sprachlich und
sachlich schwierigeren Textes über ein dem
gewählten Sachgebiet entnommenes Thema
aus der Fremdsprache ins Deutsche unter
Benützung einschlägiger Hilfsmittel (Arbeitszeit
vier Stunden);
e) gegebenenfalls den Nachweis der Fertigkeit
in deutscher Stenographie oder in der
Stenographie der gewählten. Fremdsprache,
soweit er nicht durch die vorgelegten Zeugnisse
erbracht erscheint.
(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung
setzt den mindestens „genügenden" Erfolg in
sämtlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten voraus.
Doch kann der Vorsitzende im Einvernehmen
mit den Prüfern einen Kandidaten zulassen,
wenn dieser nur in einer schriftlichen Arbeit die
Note „ungenügend" erhalten hat. Die Zulassung
zur mündlichen Prüfung ist aber jedenfalls zu
versagen, wenn der Kandidat in einer der Übersetzungsarbeiten
lit. b, c, d die Note „ungenügend"
erhalten hat.
(4) Bei der mündlichen Prüfung wird gefordert
a) die Übersetzung eines Textes aus der
Fremdsprache ins Deutsche;
b) die Übersetzung eines Textes aus dem
Deutschen in die Fremdsprache;
c) die Kenntnis der Geographie und Wirtschaft
der Länder, in denen die fremde
Sprache gesprochen wird, sowie ihrer Verfassung,
Verwaltung und ihrer wichtigsten
Rechtseinrichtungen;
d) ein Überblick über die Hauptepochen der
Geschichte der Länder, in denen die Fremdsprache
gesprochen wird, unter eingehenderer
Bekanntschaft mit der letzten Vergangenheit
und der Gegenwart;
e) durch eigene Lektüre erworbene Kenntnis
mehrerer Hauptwerke der Literatur der gewählten
Sprache.
(5) Die mündliche Prüfung vollzieht sich
grundsätzlich in der Fremdsprache, dabei ist auf
gute Aussprache sowie korrekte und gewandte
Ausdrucksweise besonderer Wert zu legen.
(G) Die für die schriftliche und mündliche Prüfung
in den Fremdsprachen geltenden Anfor-
derungen finden sinngemäß auch auf die Prüfung
in der deutschen Sprache Anwendung.
(7) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt
für jeden Kandidaten ungefähr eineinhalb Stunden.
Die Reihenfolge der Prüfungsteile und die
auf jeden Teil entfallende Prüfungszeit wird
vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit den
Prüfern festgesetzt.
(8) Der Erfolg der Prüfung ist für jeden Prüfungsteil
in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",
„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der
Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen ist eine
Niederschrift zu machen; sie ist vom Vorsitzenden,
den Prüfern und dem sie ausführenden Mitglied
der Prüfungskommission zu fertigen.
§ 7. Ergebnis, Zeugnis und Wiederholung
der Fachprüfung für Übersetzer.
(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der
Kandidat in allen Gegenständen mindestens die
Note „genügend" erhalten hat.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem
Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt, das den Erfolg
in den einzelnen Prüfungsteilen bescheinigt.
Als Datum des Zeugnisses wird der letzte Tag
der mündlichen Prüfung eingesetzt. Das Zeugnis
wird vom Vorsitzenden gefertigt. Die Ausstellung
des Zeugnisses unterbleibt, wenn ein Hindernis
nach § 3 der Verordnung des Staatsamtes
für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli
1945 über den Erwerb, die Führung und
den Verlust inländischer akademischer Grade,
St. G. Bl. Nr. 78, vorliegt.
(3) Hat der Kandidat in einem oder mehreren
Prüfungsteilen die Note „ungenügend" erhalten,
dann hat er die Prüfung aus diesen Teilen zu
wiederholen. Die Prüfung kann frühestens nach
einem Semester, muß aber spätestens nach zwei
Semestern wiederholt werden.
(4) Ist der Kandidat bis spätestens nach zwei
Semestern nicht zur Wiederholung der Prüfung
angetreten, so gilt die gesamte Prüfung als nicht
bestanden.
(5) Die Prüfung kann nur zweimal wiederholt
werden.
§ 8. Bedingungen für die Zulassung
zur Diplomprüfung für Dolmetscher.
(1) Zur Diplomprüfung für Dolmetscher kann
der Kandidat frühestens nach einem weiteren
Studium von zwei Semestern nach der erfolgreichen
Ablegung der Fachprüfung für Übersetzer
zugelassen werden. Die Anmeldung (frühestens
zwei Wochen vor dem Abschluß des
siebenten Studiensemesters) erfolgt durch Überreichung
eines schriftlichen Gesuches an den
Dekan der philosophischen Fakultät. Hiebei hat
der Kandidat auch anzugeben, welches Sachfach
er zur Prüfung wählt.
(2) Dem Gesuche sind beizulegen
die gleichen Nachweise lit. a bis f, die für die
Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer gefordert
waren;
außerdem das Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung der Fachprüfung für Übersetzer und
die Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme
an den Dolmetschübungen in jedem Semester.
(3) Die Bestimmungen des § 5, Punkt 3, über
die Zulassung zur Fachprüfung für Übersetzer
gelten in gleicher Weise für die Zulassung zur
Diplomprüfung für Dolmetscher.
§ 9. Durchführung der Diplomprüfung
für Dolmetscher.
(1) Die Diplomprüfung zerfällt in einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht
durchzuführen. Sie umfaßt
a) einen Aufsatz in der Fremdsprache über
eines von drei zur Wahl gestellten Themen
aus dem Gebiete des Sprachfaches (ohne
Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit vier
Stunden);
b) einen deutschen Aufsatz über eines von
drei zur Wahl gestellten Themen aus dem
Gebiete des Sprachfaches (ohne Hilfsmittel
auszuführen, Arbeitszeit vier Stunden);
c) einen deutschen Aufsatz über eines von
drei zur Wahl gestellten Themen aus dem
Gebiete des Sachfaches (ohne Hilfsmittel
auszuführen, Arbeitszeit vier Stunden);
d) Berichte in deutscher Sprache über einen
in der Fremdsprache gehaltenen Vortrag,
und zwar je einen ausführlichen Bericht
und einen Kurzbericht mit vorgeschriebener
Wortzahl (Arbeitszeit zwei Stunden);
e) Berichte in der Fremdsprache über einen
in deutscher Sprache gehaltenen Vortrag,
und zwar je einen ausführlichen Bericht
und einen Kurzbericht mit vorgeschriebener
Wortzahl (Arbeitszeit zwei Stunden);
f) Übersetzung eines schwierigeren Textes
aus der Fremdsprache in das Deutsche
(ohne Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit
drei Stunden);
g) Übersetzung eines schwierigeren Textes aus
dem Deutschen in die Fremdsprache (ohne
Hilfsmittel auszuführen, Arbeitszeit drei
Stunden).
(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung
setzt den mindestens „genügenden" Erfolg in
sämtlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten voraus.
Doch kann der Vorsitzende im Einvernehmen
mit den Prüfern einen Kandidaten zu-
lassen, wenn dieser in nur einer schriftlichen
Prüfung die Note „ungenügend" erhalten hat.
Die Zulassung ist aber jedenfalls zu versagen,
wenn der Kandidat in einem der Prüfungsteile
lit. d bis g die Note „ungenügend" erhalten hat.
(4) Bei der mündlichen Prüfung wird gefordert
a) die Übersetzung eines schwierigeren Textes
aus der Fremdsprache;
b) die Übersetzung eines schwierigeren Textes
in die Fremdsprache;
c) Dolmetschen von zweisprachig geführten
Verhandlungen oder von Vorträgen;
d) ein kurzes fremdsprachiges Referat auf
Grund gegebener Stichworte;
e) eingehendere Kenntnis in der Kulturkunde
der Länder, in denen die gewählte Sprache
gesprochen wird;
f) das Sachfach.
(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung
aus dem Sachfache, Abs. (2), lit. c, und Abs. (4),
lit. f, kann dem Kandidaten vom Vorsitzenden
im Einvernehmen mit den Prüfern erlassen werden,
wenn dieser ein anderes ordnungsmäßiges
Hochschulstudium mit einer entsprechenden Abschlußprüfung
bereits zurückgelegt hat. Doch
ist auch in diesem Falle bei der Prüfung die Beherrschung
der Fachsprache dieses Sachfaches
schriftlich und mündlich festzustellen.
(G) Die mündliche Prüfung vollzieht sich
grundsätzlich in der Fremdsprache, dabei ist auf
eine gute Aussprache sowie auf korrekte und
gewandte Ausdrucksweise besonderer Wert zu
legen.
(7) Die für die schriftliche und mündliche
Prüfung in den Fremdsprachen geltenden Anforderungen
finden sinngemäß auch auf die Prüfung
in der deutschen Sprache Anwendung.
(8) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt
für jeden Kandidaten ungefähr zwei Stunden. Die
Reihenfolge der Prüfungsteile und die auf jeden
Teil entfallende Prüfungszeit wird vom Vorsitzenden
im Einvernehmen mit den Prüfern
festgestellt.
(9) Der Erfolg der Prüfung ist für jeden Prüfungsteil
in den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend",
„genügend" und „ungenügend" auszusprechen.
(10) Über den Verlauf und das Ergebnis der
Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen ist eine
Niederschrift zu machen, sie ist vom Vorsitzenden,
den Prüfern und dem sie ausführenden Mitglied
der Prüfungskommission zu fertigen.
(11) Die Bestimmungen des § 7 über Ergebnis,
Zeugnis, Wiederholung der Fachprüfung für
Übersetzer gelten in gleicher Weise für die Diplomprüfung
für Dolmetscher.
§ 10. Diplom.
(1) Außer dem Zeugnis über das Bestehen der
Diplomprüfung wird dem Kandidaten ein Diplom
ausgestellt, das den Erfolg der Prüfung als
„mit Auszeichnung bestanden", „gut bestanden"
oder „bestanden" ausdrückt und ihm die Berechtigung
zur Führung des akademischen Grades
eines Diplomierten Dolmetschers verleiht. Die
Ausstellung des Diploms unterbleibt, wenn ein
Hindernis nach § 3 der Verordnung des Staatsamtes
für Volksaufklärung, für Unterricht und
Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom
9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und
den Verlust inländischer akademischer Grade,
St. G. Bl. Nr. 78, vorliegt.
(2) Die Diplomprüfung wird als „mit Auszeichnung
bestanden" bewertet, wenn der Kandidat
in allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen
mindestens die Note „gut" und in
der Mehrzahl von ihnen, darunter im Dolmetschen
und im Sachfach bei der mündlichen
Prüfung, die Note „sehr gut" erhalten hat, als
„gut bestanden", wenn er in allen Gegenständen
wenigstens die Note „gut" erlangt hat, sonst als
„bestanden".
(3) Das Diplom wird vom Dekan der philosophischen
Fakultät und vom Vorstand des Instituts
für Dolmetschausbildung gefertigt und
mit dem Siegel der philosophischen Fakultät versehen.
(4) Der Vorgang der Überreichung des Diploms
wird vom Dekan im Einvernehmen mit dem
Vorstand des Instituts für Dolmetschausbildung
bestimmt.
(5) Für den Verlust des akademischen Grades
eines Diplomierten Dolmetschers gelten die Bestimmungen
des § 9 der Verordnung des Staatsamtes
für Volksaufklärung, für Unterricht und
Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom
9. Juli 1945 über den Erwerb, die Führung und
den Verlust inländischer akademischer Grade,
St. G. Bl. Nr. 78.
§ 11. Inkrafttreten der Prüfungsordnung
und Übergangsbestimmungen.
(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung
in Kraft.
(2) Studierende, die das Übersetzer- oder
Dolmetschstudium bis spätestens im Sommersemester
1945 begonnen haben und hiezu auf
Grund eines anderen Nachweises als den im
§ 1, Abs. (3), dieser Verordnung geforderten
Reifezeugnissen zugelassen waren, können die
Fachprüfung für Übersetzer und die Diplomprüfung
für Dolmetscher noch auf Grund dieser
Zulassung zum Studium ablegen.