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76. Verordnung: Zulassung und Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habilitationsnorm).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 76. Verordnung: Zulassung und Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habilitationsnorm).

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom

27. April 1873, R. G.Bl. Nr 63, betreffend die

Organisation der akademischen Behörden an den

Universitäten, sowie auf Grund der in Geltung

stehenden Statute für die übrigen wissenschaftlichen

Hochschulen wird verordnet

§ 1. (1) Wer an einer Hochschule als Privatdozent

zur Ausübung der Lehrtätigkeit für ein

wissenschaftliches Fach zugelassen werden will,

hat die Lehrbefugnis (venia docendi) nach den

folgenden Bestimmungen zu erwerben (Habilitierung).

(2) An den Universitäten kann die Lehrbefugnis

als Privatdozent gleichzeitig nur an einer

Fakultät erworben werden.

§ 2. (1) Die Lehrbefugnis kann nur für den

ganzen Umfang eines Faches oder für ein

größeres, für sich selbständiges Teilgebiet eines

Faches erworben werden.

(2) Das Habilitationsfach muß zu den Fachgebieten

gehören, deren Vertretung in den Wirkungskreis

der Hochschule (Fakultät) fällt.

§ 3. (1) Bewerber um die Lehrbefugnis als

Privatdozent müssen in persönlicher Hinsicht

nachweisen

1. daß sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen;

2. daß sie die Hochschulstudien auf Grund

eines inländischen Reifezugnisses aufgenommen

haben. Ein ausländisches Reifezeugnis, das im

Sinne der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten über die Anerkennung

ausländischer Reifezeugnisse österreichischer

Staatsbürger vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 81,

nachträglich als gültig anerkannt worden ist,

kann in dieser Hinsicht ein inländisches Reifezeugnis

nicht ersetzen;

3. daß sie die Hochschulstudien seit wenigstens

zwei Jahren abgeschlossen haben;

4. daß sie ein für ihr Habilitationsfach in Betracht

kommendes Doktorat an einer inländischen

oder gleichgehaltenen ausländischen Hochschule

erworben haben. Im Zweifel entscheidet

das Professorenkollegium, ob das vom Bewerber

erlangte Doktorat, wenn es nicht an einer gleichartigen

Hochschule (Fakultät) erworben wurde,

dem Habilitationsfach entspricht.

(2) Von den Erfordernissen des Abs. (1), Punkt

1 und 2, kann das Staatsamt in besonders rücksichtswürdigen

Ausnahmsfällen die Nachsicht erteilen.

(3) Vom Erfordernis des Abs. (1), Punkt 4,

kann das Staatsamt ausnahmsweise bei Bewerbern

absehen, deren wissenschaftliche Leistungen nach

Erachten des Professorenkollegiums über die an

Habilitationsbewerber zu stellenden Anforderungen

wesentlich hinausgehen.

(4) Die Professorenkollegien können beschließen,

Bewerber um die Lehrbefugnis für

Lehrfächer, bei denen eine erfolgreiche Lehrtätigkeit

ohne genügende praktische Schulung nicht

erwartet werden kann, nur zuzulassen, wenn sie

eine praktische Betätigung in Berufszweigen des

betreffenden Fachgebietes während einer bestimmten

Mindestdauer nachweisen können. Ein

solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des

Staatsamtes.

(5) Personen, die nach dem Kriegsverbrechergesetz

vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, bestraft

wurden, sind von der Bewerbung um die

Lehrbefugnis als Privatdozent ausgeschlossen.

(6) Personen, die nach der NS-Registr.-Vdg.

vom 11, Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, als Parteimitglieder

oder Parteianwärter registriert wurden,

dürfen vor Ablauf eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Abschluß der Registrierung

nur mit Zustimmung des Staatsamtes als Bewerber

um die Lehrbefugnis als Privatdozent zugelassen

werden.

§ 4. (1) Der Bewerber um die Lehrbefugnis als

Privatdozent hat durch Vorlage selbständiger

wissenschaftlicher Arbeiten nachzuweisen, daß er

Probleme seines Habilitationsfaches nach wissenschaftlicher

Methode zu behandeln vermag.

(2) Er hat zu diesem Behufe wenigstens eine

durch Druck veröffentlichte Arbeit mit wissenschaftlich

wichtigen Ergebnissen vorzulegen

(Habilitationsschrift). Die Arbeit muß methodisch

einwandfrei durchgeführt sein und dartun,

daß der Bewerber sein Habilitationsfach wissenschaftlich

beherrscht und zu fördern befähigt ist.

Außer der als Habilitationsschrift bezeichneten

Arbeit hat der Bewerber alle seine sonstigen in

Druck veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten

vorzulegen.

(3) Eine wissenschaftliche Abhandlung, auf

Grund deren der Bewerber ein Doktorat erworben

hat, kann auch in erweiterter Bearbeitung

nicht als Habilitationsschrift eingereicht

werden. Mehrere Abhandlungen dürfen ausnahmsweise

dann als Habilitationsschrift angenommen

werden, wenn sie sich auf die methodische

Bearbeitung des gleichen Problems beziehen

und nach Erachten des Professorenkollegiums

vermöge ihres sachlichen Zusammenhanges

eine nach einem einheitlichen Plane angelegte

größere Arbeit darstellen. An den Hochschulen

technischer Richtung können auch größere konstruktive

Entwürfe als Habilitationsschrift angenommen

werden. Abhandlungen, die sich auf

die Darlegung einzelner Fälle oder schon bekannter

Forschungsergebnisse beschränken, sowie

solche, die nicht unter dem Namen des Bewerbers

veröffentlicht wurden, dürfen als Habilitationsschrift

nicht eingereicht werden.

(4) Eine noch nicht durch Druck veröffentlichte

Arbeit darf ausnahmsweise als Habilitationsschrift

angenommen werden, wenn die Drucklegung

nachweisbar nur wegen der Höhe der

Druckkosten oder wegen sonstiger technischer

Schwierigkeiten noch nicht erfolgen konnte und

das Professorenkollegium die Arbeit für die Veröffentlichung

als geeignet erachtet; in diesem

Falle ist wenigstens eine Gleichschrift der Habilitationsschrift

in der Bibliothek der Hochschule

der Einsichtnahme zugänglich zu machen.

§ 5. (1) Der Bewerber hat das Ansuchen um

die Erteilung der Lehrbefugnis bei dem Professorenkollegium

der Hochschule (Fakultät) einzubringen.

(2) Der Bewerber hat folgende Angaben und

Belege beizubringen

1. eine Darstellung seines Lebenslaufes (curriculum

vitae), in der insbesondere sein Studiengang

und seine bisherige Tätigkeit zu schildern

sind;

2. einen Staatsbürgerschaftsnachweis;

3. das Reifezeugnis;

4. das Doktordiplom;

5. die Habilitationsschrift in mindestens fünf

Gleichschriften, die sonstigen wissenschaftlichen

Arbeiten in mindestens einer Ausfertigung;

6. die genaue Bezeichnung des wissenschaftlichen

Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis angesucht

wird;

7. das Programm der in Aussicht genommenen

Vorlesungen; bei Fächern, die beim Unterricht

die Verwendung von Lehrmitteln erfordern,

überdies die Angabe, auf welche Weise er sich die

nötigen Lehrmittel zu beschaffen gedenkt;

8. die Erklärung, daß er seinen ordentlichen

Wohnsitz in der Hochschulstadt oder deren Umgebung

habe oder, falls dies noch nicht der Fall

ist, bei Erteilung der Lehrbefugnis dorthin verlegen

werde; von dieser Verpflichtung kann das

Professorenkollegium in rücksichtswürdigen Ausnahmsfällen

die Nachsicht erteilen.

(3) Der Bewerber hat überdies eine Bestätigung

der Gemeindebehörde, in deren Bereich er zur

Zeit der Anlage der Registrierung der Nationalsozialisten

seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,

beizubringen, daß er in dem Register der Gemeinde

weder als Parteimitglied noch als Parteianwärter

verzeichnet worden sei.

(4) Wenn ein für die Behandlung des Habilitationsgesuches

wesentlicher Beleg nicht beigebracht

wurde, hat das Professorenkollegium das Ansuchen

dem Bewerber zur Ergänzung innerhalb

einer bestimmten Frist zurückzustellen.

§ 6. (1) Das Professorenkollegium weist das

Habilitationsgesuch zwei Begutachtern oder

einem mehrgliedrigen Ausschuß zur Prüfung zu.

(2) Mit Zustimmung des Staatsamtes können

auch dem Professorenkollegium nicht angehörende

Mitglieder einer anderen Fakultät oder einer

anderen Hochschule als Begutachter bestellt

werden.

(3) Wenn dies in Ausnahmsfällen notwendig

oder zweckmäßig erscheint, insbesondere um auch

jeden Anschein der Förderung verwandtschaftlicher

oder sonstiger persönlicher Beziehungen

zu vermeiden, kann das Staatsamt auf Antrag

des Professorenkollegiums oder auch von Amts

wegen die Durchführung des Habilitationsverfahrens

an eine andere Hochschule (Fakultät)

verweisen.

§ 7. (1) Erachtet das Professorenkollegium, daß

der Bewerber den Anforderungen des § 3 nicht

entspricht, ist das Habilitationsgesuch ohne

weiteres Verfahren unter Angabe der Gründe

schriftlich zurückzuweisen.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der

Bewerber binnen zwei Wochen beim Professorenkollegium

die Berufung an das Staatsamt einbringen.

Gibt das Staatsamt der Berufung Folge,

so ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen.

§ 8. (1) Ergeben sich gegen die Annahme des

Habilitationsgesuches keine Bedenken der im § 7

bezeichneten Art, so hat das Professorenkollegium

auf Grund der von den Begutachtern (vom

Ausschuß) vorgenommenen Prüfung der Habilitationsschrift

und der sonstigen wissenschaftlichen

Arbeiten des Bewerbers mit einfacher Stimmenmehrheit

festzustellen, ob die vorgelegte Habilitationsschrift

dartut, daß der Bewerber sein

Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht und

zu fördern befähigt ist und daher als geeignet

befunden wird.

(2) Das Professorenkollegium hat seinen Beschluß

spätestens binnen Jahresfrist seit Überreichung

des Habilitationsgesuches zu fassen.

§ 9. (1) Das Professorenkollegium hat das Ansuchen

um Erteilung der Lehrbefugnis abzuweisen

1. wenn die Habilitationsschrift nicht für

geeignet befunden wird,

2. wenn das gewählte Fach nicht zur Hochschule

(Fakultät) gehört [§ 2, Abs. (2)], oder

3. wenn sich die Art, wie der Bewerber sich

die erforderlichen Lehrmittel zu beschaffen gedenkt

[§ 5, Abs. (2), Punkt 7], als nicht durchführbar

erweist.

(2) Der abweisende Beschluß des Professorenkollegiums

ist dem Bewerber schriftlich unter

Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Erachtet das Professorenkollegium die Habilitationschrift

nicht für den ganzen Umfang

des vom Bewerber vorgeschlagenen Fachgebietes

als ausreichend, so hat es unter Bedachtnahme

auf § 2 in seinem Beschluß das Fachgebiet zu

bestimmen, für das die Lehrbefugnis erteilt wer

den könnte.

(4) Gegen den Beschluß des Professorenkollegiums

nach Abs. (1) und (3) steht dem Bewerber

binnen zwei. Wochen nach Zustellung des Beschlusses

die Berufung an das Staatsamt offen.

(5) Gibt das Staatsamt der Berufung Folge, so

hat das Professorenkollegium zur neuerlichen

Beratung einen, womöglich verstärkten, fachmännischen

Ausschuß einzusetzen und längstens

binnen sechs Monaten mit einfacher Stimmenmehrheit

neuerlich Beschluß zu fassen.

(f.) Gegen einen neuerlichen ablehnenden Beschluß

ist eine weitere Berufung nicht mehr zulässig.

§ 10. (1) Hat das Professorenkollegium die

Habilitationsschrift für geeignet befunden, so ist

der Bewerber hievon zu verständigen und aufzufordern,

sich einer wissenschaftlichen Besprechung

(Kolloquium) zu unterziehen und drei Themen

für die Probevorlesung vorzuschlagen.

(2) Das Kolloquium hat sich auf das ganze

Habilitationsfach zu erstrecken. Bei der Beurteilung

sind weniger die Einzelkenntnisse als die

methodische Schulung und die wissenschaftliche

Auffassung des Bewerbers entscheidend. Nach Art

des Fachgebietes kann auch eine praktische Betätigung

im Rahmen des Kolloquiums gefordert

werden.

(3) Das Kolloquium ist in Gegenwart des Professorenkollegiums

durch die mit der Beurteilung

der Habilitationsschrift betrauten Fachmänner

oder den hiefür eingesetzten Ausschuß abzuhalten.

Die übrigen Mitglieder des Professorenkollegiums

können sich am Kolloquium durch

Fragestellung beteiligen. Mit Genehmigung des

Staatsamtes kann bei größerem Professorenkollegium

das Kolloquium lediglich vor dem eingesetzen

Ausschuß abgehalten werden, über dessen

Bericht das Professorenkollegium Beschluß zu

fassen hat.

(4) Das Professorenkollegium entscheidet mit

einfacher Stimmenmehrheit, ob das Kolloquium

als befriedigend zu erklären ist. Ist das Kolloquium

nicht zur Befriedigung ausgefallen, gilt

das Habilitationsansuchen als abgelehnt.

§ 11. (1) Wurde das Kolloquium als befriedigend

erklärt, so hat der Bewerber über das vom

Professorenkollegium ausgewählte Thema [§ 10,

Abs. (1)], in Gegenwart des Professorenkollegiums

oder des von ihm eingesetzten Ausschusses

sowie vor einem weiteren Hörerkreis in freiem

Vortrag eine Probevorlesung abzuhalten, um

seine Eignung für das akademische Lehramt darzutun.

Bei Fächern, die einen demonstrativen

Unterricht erfordern, ist bei der Probevorlesung

auch auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.

(2) Erachtet das Professorenkollegium nach

dem Ergebnis der Probevorlesung, daß der Bewerber

für das akademische Lehramt nicht geeignet

ist, so entscheidet es mit einfacher

Stimmenmehrheit, ob die Habilitierung abzulehnen

oder es dem Bewerber freizustellen ist,

sich nach angemessener Frist neuerlich zur Abhaltung

der Probevorlesung zu melden. Fällt

auch diese Probevorlesung nicht zur Befriedigung

aus, so gilt das Habilitationsansuchen als abgelehnt.

§ 12. (1) Vom Erfordernis des Kolloquiums

(§ 10) kann das Professorenkollegium bei Bewerbern,

die ein hervorragendes Ansehen in der

Wissenschaft genießen, absehen und sich mit der

Vorlage wissenschaftlicher Werke begnügen.

(2) Von der Probevorlesung (§ 11) kann das

Professorenkollegium absehen, wenn die Befähigung

des Bewerbers für das wissenschaftliche

Lehramt außer jedem Zweifel steht.

§ 13. (1) Hat der Bewerber allen Anforderungen

des Habilitationsverfahrens genügt, so faßt

das Professorenkollegium mit einfacher Stimmenmehrheit

den Beschluß, daß dem Bewerber die

Lehrbefugnis (venia docendi) für das bestimmt

zu bezeichnende Fachgebiet an der Hochschule

(Fakultät) erteilt wird.

(2) Der Beschluß bedarf der Bestätigung des

Staatsamtes.

(3) Die Erteilung oder Versagung der Bestätigung

erfolgt ohne Angabe der Gründe.

§ 14. (1) Strebt ein Privatdozent die Ausdehnung

der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fachgebiet

an, so ist ein neuerliches Habilitationsverfahren

durchzuführen, doch wird in der Regel

von der Abhaltung des Kolloquiums und der

Probevorlesung abgesehen. Der Beschluß des

Professorenkollegiums auf Ausdehnung der Lehrbefugnis

bedarf der Bestätigung des Staatsamtes

[§ 13, Abs. (2) und (3)].

(2) Die Professorenkollegien können beschließen,

die von einem Privatdozenten an

einer anderen Hochschule (Fakultät) erworbene

Lehrbefugnis ohne nochmaliges Habilitationsverfahren

als gültig anzuerkennen. Ein solcher Beschluß

bedarf jedoch der Bestätigung des Staatsamtes

[§ 13, Abs. (2) und (3)].

§ 15. (1) Wurde das Habilitationsansuchen abgelehnt

[§ 10, Abs. (4), und § 11, Abs. (2)], so

steht dem Bewerber binnen zwei Wochen die.

Berufung an das Staatsamt offen.

(2) Gibt das Staatsamt der Berufung Folge, so

kann es das Professorenkollegium auffordern,

über die Angelegenheit nach Beratung in einem

womöglich verstärkten fachmännischen Ausschuß

binnen längstens sechs Monaten neuerlich Beschluß

zu fassen.

(3) Fällt der neuerliche Beschluß des Professorenkollegiums

gleichfalls zuungunsten des Bewerbers

aus, so ist eine weitere Berufung nicht

mehr zulässig.

(4) Ein Bewerber, dessen Habilitationsgesuch

abgewiesen wurde oder der sein Gesuch vor Erledigung

des Habilitationsverfahrens zurückgezogen

hat, kann nicht vor Ablauf von zwei

Jahren und nur unter Vorlage einer neuen

Habilitationsschrift bei demselben oder einem

anderen Professorenkollegium um die Erteilung

der Lehrbefugnis ansuchen. Im neuerlichen

Gesuch ist auf die frühere Ablehnung hinzuweisen.

§ 16. (1) Jeder Privatdozent ist nur berechtigt,

die Lehrtätigkeit an der. Hochschule (Fakultät)

für das Fach auszuüben, für das er die Lehrbefugnis

erworben hat.

(2) Das Professorenkollegium hat das vom Bewerber

eingereichte Programm der in Aussicht

genommenen Vorlesungen [§ 5, Abs. (2), Punkt 7]

mit der ihm erteilten Lehrbefugnis in Übereinstimmung

zu bringen.

(3) Das Professorenkollegium hat stets darauf

zu achten, daß der Privatdozent sich bei den

Ankündigungen der jeweils beabsichtigten Vorlesungen

im Rahmen der ihm erteilten Lehrbefugnis

hält.

§ 17. (1) Jede Hochschule (Fakultät) hat den an

ihr habilitierten Privatdozenten die Ausübung

der Lehrtätigkeit durch Beistellung der Hörsäle,

Institutsräume und Lehrmittel nach Tunlichkeit

zu erleichtern und ihre wissenschaftliche Forschungstätigkeit

möglichst zu fördern.

(2) Wird einem Privatdozenten die Beistellung

der von ihm gewünschten Unterrichtsräume

oder Lehrbehelfe verweigert, so steht ihm

im Wege des Professorenkollegiums die Beschwerde

an das Staatsamt offen, das hierüber

nach Anhörung der beteiligten Institutsvorstände

und des Professorenkollegiums entscheidet.

(3) Privatdozenten können ihre Lehrtätigkeit

mit Zustimmung des Professorenkollegiums auch

außerhalb der Hochschulräumlichkeiten ausüben,

wenn die in Aussicht genommenen Räume hiefür

geeignet sind.

§ 18. (1) Jeder Privatdozent hat die in Ausübung

seiner Lehrbefugnis beabsichtigten Vorlesungen

und Übungen ordnungsmäßig anzukündigen.

Er ist verpflichtet, die angekündigten

Vorlesungen und Übungen zu Ende zu führen.

(2) Wünscht ein Privatdozent seinen Unterricht

während des Semesters für längere Zeit zu unterbrechen

oder vorzeitig zu beenden, so hat er die

Zustimmung des Professorenkollegiums einzuholen.

(3) Hinsichtlich der Anforderung eines Kollegien

(Unterrichts)geldes für die von Privatdozenten

abgehaltenen Vorlesungen und Übungen

gelten die hiefür erlassenen Vorschriften.

§ 19. (1) Auf Antrag des Professorenkollegiums

können den Privatdozenten zur Förderung ihrer

Lehrtätigkeit und ihrer wissenschaftlichen Arbeiten

sowie zu Studienreisen einmalige Beträge

und bei Erteilung eines Lehrauftrages zur regelmäßigen

Abhaltung bestimmter Vorlesungen oder

Übungen ihres Fachgebietes ständige Remunerationen

bewilligt werden.

(2) Privatdozenten, die kein gesichertes und

ausreichendes Einkommen haben, können auf

Antrag des Professorenkollegiums auch ständige

Unterstützungen zur Förderung ihrer wissenschaftlichen

Arbeiten und ihrer Lehrtätigkeit

ohne einen bestimmten Lehrauftrag bewilligt

werden. Sie sind jedoch verpflichtet, nach Maßgabe

des Unterrichtsbedürfnisses Vorlesungen

oder Übungen aus ihrem Fachgebiet in angemessenem

Umfange abzuhalten.

§ 20. (1) Die Professorenkollegien können zur

Förderung der akademischen Stellung der an der

Hochschule (Fakultät) habilitierten Privatdozenten,

auch ohne Rücksicht auf die Besetzung

dauernd errichteter Lehrkanzeln, Privatdozenten,

die durch regelmäßige Ausübung ihrer Lehrtätigkeit

und durch fortgesetzte wissenschaftliche

Arbeit erfolgreich gewirkt haben, für die Ernennung

zu außerordentlichen Professoren mit

einer den Unterrichtsbedürfnissen der Hochschule

(Fakultät) entsprechenden Lehrverpflichtung beim

Staatsamt vorschlagen.

(2) Für Privatdozenten, die wegen ihrer Stellung

im Staatsdienstverhältnis oder aus sonstigen

Gründen für eine Ernennung zum außerordentlichen

Professor nicht vorgeschlagen werden,

kann das Professorenkollegium die Verleihung

des Titels eines außerordentlichen oder auch

ordentlichen Professors als Anerkennung ihrer

akademischen Wirksamkeit beantragen.

(3) Auch den Vertretern der Privatdozenten

im Professorenkollegium steht es zu, Anträge

dieser Art zur Förderung der Privatdozenten

anzuregen.

§ 21. (1) Die Lehrbefugnis erlischt

1. wenn der Privatdozent dem Professorenkollegium

seinen Verzicht anzeigt;

2. wenn der Privatdozent seinen ordentlichen

Wohnsitz außerhalb der Hochschulstadt oder

deren Umgebung unter solchen Umständen verlegt,

daß ihm die regelmäßige Ausübung der

Lehrtätigkeit unmöglich wird. Bei rücksichtswürdigen

Umständen kann das Professorenkollegium

in diesen Fällen die Lehrbefugnis zeitweilig

aufrechterhalten;

3. wenn der Privatdozent durch vier aufeinander

folgende Semester keine Vorlesungen

oder Übungen abhält, ohne begründen zu können,

warum ihm die Ausübung der Lehrtätigkeit

unmöglich war; werden die vorgebrachten Hinderungsgründe

vom Professorenkollegium für

ausreichend erachtet, so kann die Lehrbefugnis

bis zum Wegfall des Hindernisses aufrechterhalten

werden;

4. wenn der Privatdozent das 70. Lebensjahr

vollendet hat. Das Staatsamt kann aber das Erlöschen

der Lehrbefugnis schon nach Vollendung

des 65. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen

aussprechen;

5. wenn der Privatdozent als Kriegsverbrecher

nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,

St. G. Bl. Nr. 32, als „Illegaler", „schwerer belasteter

Nationalsozialist" oder „Förderer" im Sinne der

§§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai

1945, St. G. Bl. Nr. 13, rechtskräftig verurteilt

wurde;

6. wenn der Privatdozent durch ein rechtskräftiges

Disziplinarerkenntnis seiner Lehrbefugnis

für verlustig erklärt wurde;

7. wenn die Bestätigung (§ 13) vom Staatsamt

aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses

widerrufen wird.

(2) Die Professorenkollegien sind verpflichtet,

die regelmäßige Ausübung der Lehrtätigkeit der

Privatdozenten und den allfälligen Eintritt der

im Abs. (1) unter Punkt 2. 3 und 4 bezeichneten

Erlöschungsgründe rechtzeitig wahrzunehmen.

(3) Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis andauernd

nur unregelmäßig ausüben und bei

anderweitiger Berufstätigkeit an den wissenschaftlichen

Arbeiten ihres Faches nicht mehr teilnehmen,

können vom Professorenkollegium zum

Verzicht auf die Lehrbefugnis aufgefordert werden.

Leistet ein Privatdozent dieser Aufforderung

nicht Folge und nimmt er die regelmäßige

Lehrtätigkeit auch mit dem Beginn des nächsten

Semesters nicht wieder auf, so hat das Professorenkollegium

die Entziehung der Lehrbefugnis

zu beschließen und hievon das Staatsamt zu verständigen.

Gegen einen solchen Beschluß steht

dem Privatdozenten binnen zwei Wochen die

Berufung an das Staatsamt offen.

(4) Behufs Wiedererlangung der erloschenen

Lehrbefugnis ist in der Regel ein neuerliches

Habilitationsverfahren durchzuführen. Das Professorenkollegium

kann jedoch nach Lage der

Verhältnisse auch auf Grund der wissenschaftlichen

Arbeiten allein die Verleihung der Lehrbefugnisse

beschließen und die Bestätigung des

Staatsamtes dafür einholen.

§ 22. (1) Der akademische Grad „Dr. habil."

ist aufgehoben. Die Verleihungen dieses Grades

sind widerrufen.

(2) Die Führung des Grades ist untersagt.

Zuwiderhandeln wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus 1935,

bestraft.

§ 23. (1) Privatdozenten, denen die venia

docendi in der Zeit vom 13. März 1938 bis zur

Befreiung Österreichs verliehen wurde, dürfen

die Lehrtätigkeit nur ausüben, wenn ihre Lehrbefugnis

vom Staatsamt bestätigt wird.

(2) Sie haben um die Bestätigung im Wege des

zuständigen Professorenkollegiums anzusuchen.

(3) Wird das Ansuchen um Bestätigung beim

Professorenkollegium nicht bis spätestens 31. Dezember

1945 eingebracht, dann wird angenommen,

daß der Privatdozent auf die ihm verliehene

Lehrbefugnis verzichtet hat.

(4) Wird die Bestätigung versagt, so verliert

der Bewerber die Lehrbefugnis und das Recht

zur Führung des Titels eines Privatdozenten.

§ 24. (1) Die Einrichtung der außerplanmäßigen

außerordentlichen Professoren ist aufgehoben.

Alle Ernennungen zu diesem Amte sind widerrufen.

(2) War ein außerplanmäßiger außerordentlicher

Professor schon vor den 13. März 1938

an der Hochschule als Privatdozent tätig, so kann

er die Tätigkeit als Privatdozent im Ausmaß

der früheren Lehrbefugnis wieder aufnehmen,

wenn nicht ein Grund für das Erlöschen der

venia docendi nach § 21, Abs. (1), eingetreten ist.

War ihm vor dem genannten Zeitpunkt der

Titel eines außerordentlichen Professors verliehen

worden, so wird er neuerlich berechtigt,

diesen Titel zu führen, sofern ihm nicht die venia

docendi nach § 21, Abs. (1), Z. 6, aberkannt

wird.

(3) Für außerplanmäßige außerordentliche

Professoren, die die Lehrbefugnis als Privatdozenten

erst nach dem 13. März 1938 erlangt

haben, gilt § 23.

§ 25. Anhängige Habilitationsverfahren sind

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

durchzuführen.

§ 26. Die Habilitationsnorm vom 2. September

1920, St. G. Bl. Nr. 415, in der Fassung der Verordnungen

B. G. Bl. II Nr. 34/1934, B. G. Bl.

Nr. 319/1935, B. G. Bl. Nr. 446/1935 und B. G.

Bl. Nr. 243/1936 tritt außer Kraft.

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