76. Verordnung: Zulassung und Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habilitationsnorm).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom
27. April 1873, R. G.Bl. Nr 63, betreffend die
Organisation der akademischen Behörden an den
Universitäten, sowie auf Grund der in Geltung
stehenden Statute für die übrigen wissenschaftlichen
Hochschulen wird verordnet
§ 1. (1) Wer an einer Hochschule als Privatdozent
zur Ausübung der Lehrtätigkeit für ein
wissenschaftliches Fach zugelassen werden will,
hat die Lehrbefugnis (venia docendi) nach den
folgenden Bestimmungen zu erwerben (Habilitierung).
(2) An den Universitäten kann die Lehrbefugnis
als Privatdozent gleichzeitig nur an einer
Fakultät erworben werden.
§ 2. (1) Die Lehrbefugnis kann nur für den
ganzen Umfang eines Faches oder für ein
größeres, für sich selbständiges Teilgebiet eines
Faches erworben werden.
(2) Das Habilitationsfach muß zu den Fachgebieten
gehören, deren Vertretung in den Wirkungskreis
der Hochschule (Fakultät) fällt.
§ 3. (1) Bewerber um die Lehrbefugnis als
Privatdozent müssen in persönlicher Hinsicht
nachweisen
1. daß sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen;
2. daß sie die Hochschulstudien auf Grund
eines inländischen Reifezugnisses aufgenommen
haben. Ein ausländisches Reifezeugnis, das im
Sinne der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten über die Anerkennung
ausländischer Reifezeugnisse österreichischer
Staatsbürger vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 81,
nachträglich als gültig anerkannt worden ist,
kann in dieser Hinsicht ein inländisches Reifezeugnis
nicht ersetzen;
3. daß sie die Hochschulstudien seit wenigstens
zwei Jahren abgeschlossen haben;
4. daß sie ein für ihr Habilitationsfach in Betracht
kommendes Doktorat an einer inländischen
oder gleichgehaltenen ausländischen Hochschule
erworben haben. Im Zweifel entscheidet
das Professorenkollegium, ob das vom Bewerber
erlangte Doktorat, wenn es nicht an einer gleichartigen
Hochschule (Fakultät) erworben wurde,
dem Habilitationsfach entspricht.
(2) Von den Erfordernissen des Abs. (1), Punkt
1 und 2, kann das Staatsamt in besonders rücksichtswürdigen
Ausnahmsfällen die Nachsicht erteilen.
(3) Vom Erfordernis des Abs. (1), Punkt 4,
kann das Staatsamt ausnahmsweise bei Bewerbern
absehen, deren wissenschaftliche Leistungen nach
Erachten des Professorenkollegiums über die an
Habilitationsbewerber zu stellenden Anforderungen
wesentlich hinausgehen.
(4) Die Professorenkollegien können beschließen,
Bewerber um die Lehrbefugnis für
Lehrfächer, bei denen eine erfolgreiche Lehrtätigkeit
ohne genügende praktische Schulung nicht
erwartet werden kann, nur zuzulassen, wenn sie
eine praktische Betätigung in Berufszweigen des
betreffenden Fachgebietes während einer bestimmten
Mindestdauer nachweisen können. Ein
solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des
Staatsamtes.
(5) Personen, die nach dem Kriegsverbrechergesetz
vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, bestraft
wurden, sind von der Bewerbung um die
Lehrbefugnis als Privatdozent ausgeschlossen.
(6) Personen, die nach der NS-Registr.-Vdg.
vom 11, Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, als Parteimitglieder
oder Parteianwärter registriert wurden,
dürfen vor Ablauf eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Abschluß der Registrierung
nur mit Zustimmung des Staatsamtes als Bewerber
um die Lehrbefugnis als Privatdozent zugelassen
werden.
§ 4. (1) Der Bewerber um die Lehrbefugnis als
Privatdozent hat durch Vorlage selbständiger
wissenschaftlicher Arbeiten nachzuweisen, daß er
Probleme seines Habilitationsfaches nach wissenschaftlicher
Methode zu behandeln vermag.
(2) Er hat zu diesem Behufe wenigstens eine
durch Druck veröffentlichte Arbeit mit wissenschaftlich
wichtigen Ergebnissen vorzulegen
(Habilitationsschrift). Die Arbeit muß methodisch
einwandfrei durchgeführt sein und dartun,
daß der Bewerber sein Habilitationsfach wissenschaftlich
beherrscht und zu fördern befähigt ist.
Außer der als Habilitationsschrift bezeichneten
Arbeit hat der Bewerber alle seine sonstigen in
Druck veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten
vorzulegen.
(3) Eine wissenschaftliche Abhandlung, auf
Grund deren der Bewerber ein Doktorat erworben
hat, kann auch in erweiterter Bearbeitung
nicht als Habilitationsschrift eingereicht
werden. Mehrere Abhandlungen dürfen ausnahmsweise
dann als Habilitationsschrift angenommen
werden, wenn sie sich auf die methodische
Bearbeitung des gleichen Problems beziehen
und nach Erachten des Professorenkollegiums
vermöge ihres sachlichen Zusammenhanges
eine nach einem einheitlichen Plane angelegte
größere Arbeit darstellen. An den Hochschulen
technischer Richtung können auch größere konstruktive
Entwürfe als Habilitationsschrift angenommen
werden. Abhandlungen, die sich auf
die Darlegung einzelner Fälle oder schon bekannter
Forschungsergebnisse beschränken, sowie
solche, die nicht unter dem Namen des Bewerbers
veröffentlicht wurden, dürfen als Habilitationsschrift
nicht eingereicht werden.
(4) Eine noch nicht durch Druck veröffentlichte
Arbeit darf ausnahmsweise als Habilitationsschrift
angenommen werden, wenn die Drucklegung
nachweisbar nur wegen der Höhe der
Druckkosten oder wegen sonstiger technischer
Schwierigkeiten noch nicht erfolgen konnte und
das Professorenkollegium die Arbeit für die Veröffentlichung
als geeignet erachtet; in diesem
Falle ist wenigstens eine Gleichschrift der Habilitationsschrift
in der Bibliothek der Hochschule
der Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§ 5. (1) Der Bewerber hat das Ansuchen um
die Erteilung der Lehrbefugnis bei dem Professorenkollegium
der Hochschule (Fakultät) einzubringen.
(2) Der Bewerber hat folgende Angaben und
Belege beizubringen
1. eine Darstellung seines Lebenslaufes (curriculum
vitae), in der insbesondere sein Studiengang
und seine bisherige Tätigkeit zu schildern
sind;
2. einen Staatsbürgerschaftsnachweis;
3. das Reifezeugnis;
4. das Doktordiplom;
5. die Habilitationsschrift in mindestens fünf
Gleichschriften, die sonstigen wissenschaftlichen
Arbeiten in mindestens einer Ausfertigung;
6. die genaue Bezeichnung des wissenschaftlichen
Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis angesucht
wird;
7. das Programm der in Aussicht genommenen
Vorlesungen; bei Fächern, die beim Unterricht
die Verwendung von Lehrmitteln erfordern,
überdies die Angabe, auf welche Weise er sich die
nötigen Lehrmittel zu beschaffen gedenkt;
8. die Erklärung, daß er seinen ordentlichen
Wohnsitz in der Hochschulstadt oder deren Umgebung
habe oder, falls dies noch nicht der Fall
ist, bei Erteilung der Lehrbefugnis dorthin verlegen
werde; von dieser Verpflichtung kann das
Professorenkollegium in rücksichtswürdigen Ausnahmsfällen
die Nachsicht erteilen.
(3) Der Bewerber hat überdies eine Bestätigung
der Gemeindebehörde, in deren Bereich er zur
Zeit der Anlage der Registrierung der Nationalsozialisten
seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,
beizubringen, daß er in dem Register der Gemeinde
weder als Parteimitglied noch als Parteianwärter
verzeichnet worden sei.
(4) Wenn ein für die Behandlung des Habilitationsgesuches
wesentlicher Beleg nicht beigebracht
wurde, hat das Professorenkollegium das Ansuchen
dem Bewerber zur Ergänzung innerhalb
einer bestimmten Frist zurückzustellen.
§ 6. (1) Das Professorenkollegium weist das
Habilitationsgesuch zwei Begutachtern oder
einem mehrgliedrigen Ausschuß zur Prüfung zu.
(2) Mit Zustimmung des Staatsamtes können
auch dem Professorenkollegium nicht angehörende
Mitglieder einer anderen Fakultät oder einer
anderen Hochschule als Begutachter bestellt
werden.
(3) Wenn dies in Ausnahmsfällen notwendig
oder zweckmäßig erscheint, insbesondere um auch
jeden Anschein der Förderung verwandtschaftlicher
oder sonstiger persönlicher Beziehungen
zu vermeiden, kann das Staatsamt auf Antrag
des Professorenkollegiums oder auch von Amts
wegen die Durchführung des Habilitationsverfahrens
an eine andere Hochschule (Fakultät)
verweisen.
§ 7. (1) Erachtet das Professorenkollegium, daß
der Bewerber den Anforderungen des § 3 nicht
entspricht, ist das Habilitationsgesuch ohne
weiteres Verfahren unter Angabe der Gründe
schriftlich zurückzuweisen.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid kann der
Bewerber binnen zwei Wochen beim Professorenkollegium
die Berufung an das Staatsamt einbringen.
Gibt das Staatsamt der Berufung Folge,
so ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen.
§ 8. (1) Ergeben sich gegen die Annahme des
Habilitationsgesuches keine Bedenken der im § 7
bezeichneten Art, so hat das Professorenkollegium
auf Grund der von den Begutachtern (vom
Ausschuß) vorgenommenen Prüfung der Habilitationsschrift
und der sonstigen wissenschaftlichen
Arbeiten des Bewerbers mit einfacher Stimmenmehrheit
festzustellen, ob die vorgelegte Habilitationsschrift
dartut, daß der Bewerber sein
Habilitationsfach wissenschaftlich beherrscht und
zu fördern befähigt ist und daher als geeignet
befunden wird.
(2) Das Professorenkollegium hat seinen Beschluß
spätestens binnen Jahresfrist seit Überreichung
des Habilitationsgesuches zu fassen.
§ 9. (1) Das Professorenkollegium hat das Ansuchen
um Erteilung der Lehrbefugnis abzuweisen
1. wenn die Habilitationsschrift nicht für
geeignet befunden wird,
2. wenn das gewählte Fach nicht zur Hochschule
(Fakultät) gehört [§ 2, Abs. (2)], oder
3. wenn sich die Art, wie der Bewerber sich
die erforderlichen Lehrmittel zu beschaffen gedenkt
[§ 5, Abs. (2), Punkt 7], als nicht durchführbar
erweist.
(2) Der abweisende Beschluß des Professorenkollegiums
ist dem Bewerber schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Erachtet das Professorenkollegium die Habilitationschrift
nicht für den ganzen Umfang
des vom Bewerber vorgeschlagenen Fachgebietes
als ausreichend, so hat es unter Bedachtnahme
auf § 2 in seinem Beschluß das Fachgebiet zu
bestimmen, für das die Lehrbefugnis erteilt wer
den könnte.
(4) Gegen den Beschluß des Professorenkollegiums
nach Abs. (1) und (3) steht dem Bewerber
binnen zwei. Wochen nach Zustellung des Beschlusses
die Berufung an das Staatsamt offen.
(5) Gibt das Staatsamt der Berufung Folge, so
hat das Professorenkollegium zur neuerlichen
Beratung einen, womöglich verstärkten, fachmännischen
Ausschuß einzusetzen und längstens
binnen sechs Monaten mit einfacher Stimmenmehrheit
neuerlich Beschluß zu fassen.
(f.) Gegen einen neuerlichen ablehnenden Beschluß
ist eine weitere Berufung nicht mehr zulässig.
§ 10. (1) Hat das Professorenkollegium die
Habilitationsschrift für geeignet befunden, so ist
der Bewerber hievon zu verständigen und aufzufordern,
sich einer wissenschaftlichen Besprechung
(Kolloquium) zu unterziehen und drei Themen
für die Probevorlesung vorzuschlagen.
(2) Das Kolloquium hat sich auf das ganze
Habilitationsfach zu erstrecken. Bei der Beurteilung
sind weniger die Einzelkenntnisse als die
methodische Schulung und die wissenschaftliche
Auffassung des Bewerbers entscheidend. Nach Art
des Fachgebietes kann auch eine praktische Betätigung
im Rahmen des Kolloquiums gefordert
werden.
(3) Das Kolloquium ist in Gegenwart des Professorenkollegiums
durch die mit der Beurteilung
der Habilitationsschrift betrauten Fachmänner
oder den hiefür eingesetzten Ausschuß abzuhalten.
Die übrigen Mitglieder des Professorenkollegiums
können sich am Kolloquium durch
Fragestellung beteiligen. Mit Genehmigung des
Staatsamtes kann bei größerem Professorenkollegium
das Kolloquium lediglich vor dem eingesetzen
Ausschuß abgehalten werden, über dessen
Bericht das Professorenkollegium Beschluß zu
fassen hat.
(4) Das Professorenkollegium entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit, ob das Kolloquium
als befriedigend zu erklären ist. Ist das Kolloquium
nicht zur Befriedigung ausgefallen, gilt
das Habilitationsansuchen als abgelehnt.
§ 11. (1) Wurde das Kolloquium als befriedigend
erklärt, so hat der Bewerber über das vom
Professorenkollegium ausgewählte Thema [§ 10,
Abs. (1)], in Gegenwart des Professorenkollegiums
oder des von ihm eingesetzten Ausschusses
sowie vor einem weiteren Hörerkreis in freiem
Vortrag eine Probevorlesung abzuhalten, um
seine Eignung für das akademische Lehramt darzutun.
Bei Fächern, die einen demonstrativen
Unterricht erfordern, ist bei der Probevorlesung
auch auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
(2) Erachtet das Professorenkollegium nach
dem Ergebnis der Probevorlesung, daß der Bewerber
für das akademische Lehramt nicht geeignet
ist, so entscheidet es mit einfacher
Stimmenmehrheit, ob die Habilitierung abzulehnen
oder es dem Bewerber freizustellen ist,
sich nach angemessener Frist neuerlich zur Abhaltung
der Probevorlesung zu melden. Fällt
auch diese Probevorlesung nicht zur Befriedigung
aus, so gilt das Habilitationsansuchen als abgelehnt.
§ 12. (1) Vom Erfordernis des Kolloquiums
(§ 10) kann das Professorenkollegium bei Bewerbern,
die ein hervorragendes Ansehen in der
Wissenschaft genießen, absehen und sich mit der
Vorlage wissenschaftlicher Werke begnügen.
(2) Von der Probevorlesung (§ 11) kann das
Professorenkollegium absehen, wenn die Befähigung
des Bewerbers für das wissenschaftliche
Lehramt außer jedem Zweifel steht.
§ 13. (1) Hat der Bewerber allen Anforderungen
des Habilitationsverfahrens genügt, so faßt
das Professorenkollegium mit einfacher Stimmenmehrheit
den Beschluß, daß dem Bewerber die
Lehrbefugnis (venia docendi) für das bestimmt
zu bezeichnende Fachgebiet an der Hochschule
(Fakultät) erteilt wird.
(2) Der Beschluß bedarf der Bestätigung des
Staatsamtes.
(3) Die Erteilung oder Versagung der Bestätigung
erfolgt ohne Angabe der Gründe.
§ 14. (1) Strebt ein Privatdozent die Ausdehnung
der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fachgebiet
an, so ist ein neuerliches Habilitationsverfahren
durchzuführen, doch wird in der Regel
von der Abhaltung des Kolloquiums und der
Probevorlesung abgesehen. Der Beschluß des
Professorenkollegiums auf Ausdehnung der Lehrbefugnis
bedarf der Bestätigung des Staatsamtes
[§ 13, Abs. (2) und (3)].
(2) Die Professorenkollegien können beschließen,
die von einem Privatdozenten an
einer anderen Hochschule (Fakultät) erworbene
Lehrbefugnis ohne nochmaliges Habilitationsverfahren
als gültig anzuerkennen. Ein solcher Beschluß
bedarf jedoch der Bestätigung des Staatsamtes
[§ 13, Abs. (2) und (3)].
§ 15. (1) Wurde das Habilitationsansuchen abgelehnt
[§ 10, Abs. (4), und § 11, Abs. (2)], so
steht dem Bewerber binnen zwei Wochen die.
Berufung an das Staatsamt offen.
(2) Gibt das Staatsamt der Berufung Folge, so
kann es das Professorenkollegium auffordern,
über die Angelegenheit nach Beratung in einem
womöglich verstärkten fachmännischen Ausschuß
binnen längstens sechs Monaten neuerlich Beschluß
zu fassen.
(3) Fällt der neuerliche Beschluß des Professorenkollegiums
gleichfalls zuungunsten des Bewerbers
aus, so ist eine weitere Berufung nicht
mehr zulässig.
(4) Ein Bewerber, dessen Habilitationsgesuch
abgewiesen wurde oder der sein Gesuch vor Erledigung
des Habilitationsverfahrens zurückgezogen
hat, kann nicht vor Ablauf von zwei
Jahren und nur unter Vorlage einer neuen
Habilitationsschrift bei demselben oder einem
anderen Professorenkollegium um die Erteilung
der Lehrbefugnis ansuchen. Im neuerlichen
Gesuch ist auf die frühere Ablehnung hinzuweisen.
§ 16. (1) Jeder Privatdozent ist nur berechtigt,
die Lehrtätigkeit an der. Hochschule (Fakultät)
für das Fach auszuüben, für das er die Lehrbefugnis
erworben hat.
(2) Das Professorenkollegium hat das vom Bewerber
eingereichte Programm der in Aussicht
genommenen Vorlesungen [§ 5, Abs. (2), Punkt 7]
mit der ihm erteilten Lehrbefugnis in Übereinstimmung
zu bringen.
(3) Das Professorenkollegium hat stets darauf
zu achten, daß der Privatdozent sich bei den
Ankündigungen der jeweils beabsichtigten Vorlesungen
im Rahmen der ihm erteilten Lehrbefugnis
hält.
§ 17. (1) Jede Hochschule (Fakultät) hat den an
ihr habilitierten Privatdozenten die Ausübung
der Lehrtätigkeit durch Beistellung der Hörsäle,
Institutsräume und Lehrmittel nach Tunlichkeit
zu erleichtern und ihre wissenschaftliche Forschungstätigkeit
möglichst zu fördern.
(2) Wird einem Privatdozenten die Beistellung
der von ihm gewünschten Unterrichtsräume
oder Lehrbehelfe verweigert, so steht ihm
im Wege des Professorenkollegiums die Beschwerde
an das Staatsamt offen, das hierüber
nach Anhörung der beteiligten Institutsvorstände
und des Professorenkollegiums entscheidet.
(3) Privatdozenten können ihre Lehrtätigkeit
mit Zustimmung des Professorenkollegiums auch
außerhalb der Hochschulräumlichkeiten ausüben,
wenn die in Aussicht genommenen Räume hiefür
geeignet sind.
§ 18. (1) Jeder Privatdozent hat die in Ausübung
seiner Lehrbefugnis beabsichtigten Vorlesungen
und Übungen ordnungsmäßig anzukündigen.
Er ist verpflichtet, die angekündigten
Vorlesungen und Übungen zu Ende zu führen.
(2) Wünscht ein Privatdozent seinen Unterricht
während des Semesters für längere Zeit zu unterbrechen
oder vorzeitig zu beenden, so hat er die
Zustimmung des Professorenkollegiums einzuholen.
(3) Hinsichtlich der Anforderung eines Kollegien
(Unterrichts)geldes für die von Privatdozenten
abgehaltenen Vorlesungen und Übungen
gelten die hiefür erlassenen Vorschriften.
§ 19. (1) Auf Antrag des Professorenkollegiums
können den Privatdozenten zur Förderung ihrer
Lehrtätigkeit und ihrer wissenschaftlichen Arbeiten
sowie zu Studienreisen einmalige Beträge
und bei Erteilung eines Lehrauftrages zur regelmäßigen
Abhaltung bestimmter Vorlesungen oder
Übungen ihres Fachgebietes ständige Remunerationen
bewilligt werden.
(2) Privatdozenten, die kein gesichertes und
ausreichendes Einkommen haben, können auf
Antrag des Professorenkollegiums auch ständige
Unterstützungen zur Förderung ihrer wissenschaftlichen
Arbeiten und ihrer Lehrtätigkeit
ohne einen bestimmten Lehrauftrag bewilligt
werden. Sie sind jedoch verpflichtet, nach Maßgabe
des Unterrichtsbedürfnisses Vorlesungen
oder Übungen aus ihrem Fachgebiet in angemessenem
Umfange abzuhalten.
§ 20. (1) Die Professorenkollegien können zur
Förderung der akademischen Stellung der an der
Hochschule (Fakultät) habilitierten Privatdozenten,
auch ohne Rücksicht auf die Besetzung
dauernd errichteter Lehrkanzeln, Privatdozenten,
die durch regelmäßige Ausübung ihrer Lehrtätigkeit
und durch fortgesetzte wissenschaftliche
Arbeit erfolgreich gewirkt haben, für die Ernennung
zu außerordentlichen Professoren mit
einer den Unterrichtsbedürfnissen der Hochschule
(Fakultät) entsprechenden Lehrverpflichtung beim
Staatsamt vorschlagen.
(2) Für Privatdozenten, die wegen ihrer Stellung
im Staatsdienstverhältnis oder aus sonstigen
Gründen für eine Ernennung zum außerordentlichen
Professor nicht vorgeschlagen werden,
kann das Professorenkollegium die Verleihung
des Titels eines außerordentlichen oder auch
ordentlichen Professors als Anerkennung ihrer
akademischen Wirksamkeit beantragen.
(3) Auch den Vertretern der Privatdozenten
im Professorenkollegium steht es zu, Anträge
dieser Art zur Förderung der Privatdozenten
anzuregen.
§ 21. (1) Die Lehrbefugnis erlischt
1. wenn der Privatdozent dem Professorenkollegium
seinen Verzicht anzeigt;
2. wenn der Privatdozent seinen ordentlichen
Wohnsitz außerhalb der Hochschulstadt oder
deren Umgebung unter solchen Umständen verlegt,
daß ihm die regelmäßige Ausübung der
Lehrtätigkeit unmöglich wird. Bei rücksichtswürdigen
Umständen kann das Professorenkollegium
in diesen Fällen die Lehrbefugnis zeitweilig
aufrechterhalten;
3. wenn der Privatdozent durch vier aufeinander
folgende Semester keine Vorlesungen
oder Übungen abhält, ohne begründen zu können,
warum ihm die Ausübung der Lehrtätigkeit
unmöglich war; werden die vorgebrachten Hinderungsgründe
vom Professorenkollegium für
ausreichend erachtet, so kann die Lehrbefugnis
bis zum Wegfall des Hindernisses aufrechterhalten
werden;
4. wenn der Privatdozent das 70. Lebensjahr
vollendet hat. Das Staatsamt kann aber das Erlöschen
der Lehrbefugnis schon nach Vollendung
des 65. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen
aussprechen;
5. wenn der Privatdozent als Kriegsverbrecher
nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,
St. G. Bl. Nr. 32, als „Illegaler", „schwerer belasteter
Nationalsozialist" oder „Förderer" im Sinne der
§§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai
1945, St. G. Bl. Nr. 13, rechtskräftig verurteilt
wurde;
6. wenn der Privatdozent durch ein rechtskräftiges
Disziplinarerkenntnis seiner Lehrbefugnis
für verlustig erklärt wurde;
7. wenn die Bestätigung (§ 13) vom Staatsamt
aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses
widerrufen wird.
(2) Die Professorenkollegien sind verpflichtet,
die regelmäßige Ausübung der Lehrtätigkeit der
Privatdozenten und den allfälligen Eintritt der
im Abs. (1) unter Punkt 2. 3 und 4 bezeichneten
Erlöschungsgründe rechtzeitig wahrzunehmen.
(3) Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis andauernd
nur unregelmäßig ausüben und bei
anderweitiger Berufstätigkeit an den wissenschaftlichen
Arbeiten ihres Faches nicht mehr teilnehmen,
können vom Professorenkollegium zum
Verzicht auf die Lehrbefugnis aufgefordert werden.
Leistet ein Privatdozent dieser Aufforderung
nicht Folge und nimmt er die regelmäßige
Lehrtätigkeit auch mit dem Beginn des nächsten
Semesters nicht wieder auf, so hat das Professorenkollegium
die Entziehung der Lehrbefugnis
zu beschließen und hievon das Staatsamt zu verständigen.
Gegen einen solchen Beschluß steht
dem Privatdozenten binnen zwei Wochen die
Berufung an das Staatsamt offen.
(4) Behufs Wiedererlangung der erloschenen
Lehrbefugnis ist in der Regel ein neuerliches
Habilitationsverfahren durchzuführen. Das Professorenkollegium
kann jedoch nach Lage der
Verhältnisse auch auf Grund der wissenschaftlichen
Arbeiten allein die Verleihung der Lehrbefugnisse
beschließen und die Bestätigung des
Staatsamtes dafür einholen.
§ 22. (1) Der akademische Grad „Dr. habil."
ist aufgehoben. Die Verleihungen dieses Grades
sind widerrufen.
(2) Die Führung des Grades ist untersagt.
Zuwiderhandeln wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus 1935,
bestraft.
§ 23. (1) Privatdozenten, denen die venia
docendi in der Zeit vom 13. März 1938 bis zur
Befreiung Österreichs verliehen wurde, dürfen
die Lehrtätigkeit nur ausüben, wenn ihre Lehrbefugnis
vom Staatsamt bestätigt wird.
(2) Sie haben um die Bestätigung im Wege des
zuständigen Professorenkollegiums anzusuchen.
(3) Wird das Ansuchen um Bestätigung beim
Professorenkollegium nicht bis spätestens 31. Dezember
1945 eingebracht, dann wird angenommen,
daß der Privatdozent auf die ihm verliehene
Lehrbefugnis verzichtet hat.
(4) Wird die Bestätigung versagt, so verliert
der Bewerber die Lehrbefugnis und das Recht
zur Führung des Titels eines Privatdozenten.
§ 24. (1) Die Einrichtung der außerplanmäßigen
außerordentlichen Professoren ist aufgehoben.
Alle Ernennungen zu diesem Amte sind widerrufen.
(2) War ein außerplanmäßiger außerordentlicher
Professor schon vor den 13. März 1938
an der Hochschule als Privatdozent tätig, so kann
er die Tätigkeit als Privatdozent im Ausmaß
der früheren Lehrbefugnis wieder aufnehmen,
wenn nicht ein Grund für das Erlöschen der
venia docendi nach § 21, Abs. (1), eingetreten ist.
War ihm vor dem genannten Zeitpunkt der
Titel eines außerordentlichen Professors verliehen
worden, so wird er neuerlich berechtigt,
diesen Titel zu führen, sofern ihm nicht die venia
docendi nach § 21, Abs. (1), Z. 6, aberkannt
wird.
(3) Für außerplanmäßige außerordentliche
Professoren, die die Lehrbefugnis als Privatdozenten
erst nach dem 13. März 1938 erlangt
haben, gilt § 23.
§ 25. Anhängige Habilitationsverfahren sind
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
durchzuführen.
§ 26. Die Habilitationsnorm vom 2. September
1920, St. G. Bl. Nr. 415, in der Fassung der Verordnungen
B. G. Bl. II Nr. 34/1934, B. G. Bl.
Nr. 319/1935, B. G. Bl. Nr. 446/1935 und B. G.
Bl. Nr. 243/1936 tritt außer Kraft.