Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
769_1996 AT

769. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 769. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25

Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die

Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

3. § 12 samt Überschrift lautet

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –

soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse

in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive

Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“

enthält, oder

2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren

Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden

Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen

Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung

abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben

in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

4. § 13 samt Überschrift lautet

„Reife- und Diplomprüfung

§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch

die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung

ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung abzulegen sind.“

5. § 19 samt Überschrift lautet

„Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht

werden organisatorisch verbunden

a) die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des

Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,

BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren

landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und

b) die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1

Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt

(Fachrichtung Wein- und Obstbau).

(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes

über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung

Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in

Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne

organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.

(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und

Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen

Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.“

6. In § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die

Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

7. An die Stelle des § 35 Abs. 3 treten folgende Abs. 3 und 4

„(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt

Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung

im Bundesgesetzblatt und

2. § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.

(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten

Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →