769. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 25
Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 36 Z 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die
Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 4 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wendung „Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
3. § 12 samt Überschrift lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –
soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse
in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive
Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“
enthält, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden
Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben
in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“
4. § 13 samt Überschrift lautet
„Reife- und Diplomprüfung
§ 13. (1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch
die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung
ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung abzulegen sind.“
5. § 19 samt Überschrift lautet
„Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht
werden organisatorisch verbunden
a) die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 26 des
Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515/1994 in der jeweils geltenden Fassung) mit der dort befindlichen höheren
landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau) und
b) die höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1
Abs. 1 Z 3 und § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt
(Fachrichtung Wein- und Obstbau).
(2) Die Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 23 des Bundesgesetzes
über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten) hat der Fachrichtung
Landtechnik bei der höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt Francisco Josephinum in
Weinzierl zur Durchführung im Lehrplan vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne
organisatorische Verbindung zur Verfügung zu stehen.
(3) Durch Verordnung ist zu bestimmen, welche sonstigen landwirtschaftlichen Bundesanstalten und
Bundesversuchswirtschaften zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen
Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.“
6. In § 25 Abs. 2 und § 36 Z 3 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
7. An die Stelle des § 35 Abs. 3 treten folgende Abs. 3 und 4
„(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 769/1996 treten wie folgt in Kraft
1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 8c Abs. 4, § 15, § 19 samt
Überschrift, § 25 Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 3, 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt und
2. § 12 samt Überschrift und § 13 samt Überschrift mit 1. April 1997.
(4) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den vorstehenden Absätzen genannten
Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“