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768_1996 AT

768. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 768. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 513/1993 und durch die Kundmachung BGBl. Nr. 969/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Wendung „eines Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung

„einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung

„Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung

der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die

Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.“

4. § 8a lautet

„§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt,

die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse

oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe

einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Schulen

(Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der

mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in

einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Bezirksschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie

bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die

hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen

Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben

auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf

sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule,

Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, so hat der Bezirksschulrat

zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf

entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine

Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule und bestehen keine

entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren

Schulweg erreichen kann, so hat der Bezirksschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten

im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten

Schulart zu ergreifen und – im Falle der Zuständigkeit anderer Stellen – bei diesen die Durchführung der

entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.“

5. § 8b lautet

„§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule,

Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische

Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer

ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit

solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch

auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes

erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich

ist.“

6. Im § 10 Abs. 1 und § 18 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die

Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

7. Im § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „den Polytechnischen Lehrgang“ durch

die Wendung „die Polytechnische Schule“ ersetzt.

8. § 12 samt Überschrift lautet

„Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 12. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten

Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

2. in dem vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erlassenen oder genehmigten

Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in

der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt

wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung

darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten

Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer

Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen

Schule Voraussetzung.“

9. § 14 Abs. 9a entfällt.

10. In § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“

durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

11. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“

12. § 28 lautet

„§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Verordnungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit.“

13. Im § 30 erhält der letzte Absatz die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 768/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie

§ 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des

§ 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und

3. § 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.“

14. Im § 31 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Handel, Gewerbe und Industrie“ jeweils durch die

Wendung „wirtschaftliche Angelegenheiten“ ersetzt.

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