Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
768_1993 AT

768. Verordnung: 39. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 768. Verordnung: 39. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung — 39. IDG-V

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet

§ 1. Das am 10. Dezember 1992 in Genf unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen, BGBl. Nr. 753/1993, und das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 754/1993, werden von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen" erfaßt.

§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung der unter § 1 genannten Abkommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →