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767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 468/1995, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.

2. Im § 3 erhält der vorletzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7b).“

3. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer

von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist

erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als

außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für

die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden

des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler

ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.“

4. Im § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „in den Polytechnischen Lehrgang“ und „einen öffentlichen

Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendungen „in die Polytechnische Schule“ und „eine öffentliche

Polytechnische Schule“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt

„Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart

(Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“

6. § 9 Abs. 1 und 1a lautet

„(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation

in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und

mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit

sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art

und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In

den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die

Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige

Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und

betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.

(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam

mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.“

7. Im § 10 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt

„(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung

eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen

(Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von

jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden

vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum

stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch

ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“

8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase

von längstens acht Wochen vorgelagert werden.“

9. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen

des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist,

die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.“

10. § 11 Abs. 7 und 8 lautet

„(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen

Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser

durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er

einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des

Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf

Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden.

Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der

eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom

Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen

wird.

(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

11. § 12 Abs. 6 lautet

„(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern

von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende

Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe

oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf;

dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende

Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe,

wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen

nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.“

12. § 12a Abs. 2 lautet

„(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten

Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu

erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden

Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil

bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.“

13. Im § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem

Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden,

sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in

größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.“

14. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung

1. die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung

der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht

die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,

2. vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der

Sicherheit der Schüler getroffen werden,

3. vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz

der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und

4. die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse

und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.“

15. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet

„Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende

Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr

entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den

Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung

bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer

Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“

16. § 14 Abs. 6 lautet

„(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die

in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln

(ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand

hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel

bekanntzugeben.“

17. § 14 Abs. 7 entfällt.

18. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen

auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache

(Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in

Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch

die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt

wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände

beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.“

19. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt

„Gegen eine Entscheidung gemäß lit. a ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig;

gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“

20. In § 18 Abs. 8 und § 25 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Werkerziehung“ der Klammerausdruck

„(Technisches Werken, Textiles Werken)“ eingefügt.

21. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem

Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten

unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom

Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung

(zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu

erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an

den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten

Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

22. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu

einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach

Ablegung dieser Prüfung zu stellen.“

23. Im § 22 Abs. 2 lit. g und § 63a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“

durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

24. § 22 Abs. 2 lit. h lautet

„h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in

keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens

gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Volksschule

und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule

und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an

Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe

als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist

diese Feststellung nur zu treffen, wenn

aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe

keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und

bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende

des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;

an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem

Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot

nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;“

25. Im § 22 Abs. 2 erhält die zweite lit. k die Bezeichnung „l)“.

26. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte

Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in

allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten

Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung,

ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.“

27. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ durch die Wendung

„ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein

Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“

ersetzt.

28. Im § 22 Abs. 10 wird die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und k“ durch die Zitierung „Abs. 2 lit. a

bis c und l“ ersetzt.

29. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „zwei Wochen“

ersetzt.

30. In § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56

Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten“ ersetzt.

31. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen

das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand

vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“

32. § 25 Abs. 5a lautet

„(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die

nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit

bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“

33. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener

mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als

erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.“

34. § 27 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist

oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen,

soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte

Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.“

35. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer

des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu

beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.“

36. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in

die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das

Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in

keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in

die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem

Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren

Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

37. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre

der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder

höheren Schule ist gegeben, wenn

1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der

5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in

den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen

Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer

Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und

in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder

2. der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich

abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis

über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff

des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.

Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der

Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren

Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.“

38. Im § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 7 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“

durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

39. Im § 29 lauten die Abs. 1 bis 4

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder

eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische

Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den

Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden

Absätze.

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart

(Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem

Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen

ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3

erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht

genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein

Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der

Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe

eingestuft gewesen wäre.

(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart

(Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten

Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.

(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart

(Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.“

40. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während

des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.“

41. § 31a samt Überschrift entfällt.

42. Dem § 31b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen

ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.“

43. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und

mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im

Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“

44. Im § 32 Abs. 8 wird die Wendung „die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „der

Schulleiter“ ersetzt.

45. Im § 33 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. f angefügt

„f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren

Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in

Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.“

46. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und

Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen“

47. Die Überschrift des § 34 lautet

„Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung“

48. Im § 34 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen

bestehen aus folgenden Prüfungsformen:“

49. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,

der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ durch die Wendung „der Reifeprüfung, der

Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“

ersetzt.

50. Im § 35 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Strichpunkt angefügt

„setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren

Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von

mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete

Lehrer als Prüfer zu bestellen;“

51. Im § 35 Abs. 2 Z 2 wird angefügt

„Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand

von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens

zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.“

52. § 36 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse

für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die

allfällige Vorprüfung zu bestimmen.“

53. § 36 Abs. 6 erster Satz lautet

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die

erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung

der Hauptprüfung.“

54. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet

„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung,

so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung

nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“

55. Im § 38 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz

„Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:“

56. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis,

bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der

Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis

und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.“

57. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden

werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses

mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden

hat.“

58. § 41 samt Überschrift lautet

„Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen

dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und

§ 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand

geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim

Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer

des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes

das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung

der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung

bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung

einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom

Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß

Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden

Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

59. Im § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch

die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.

60. § 42 Abs. 6 lautet

„(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der

Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden

Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich

um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,

einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis

auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem

Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht

erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden

Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate

nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen,

Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen

sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur

mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten

Zulassungsprüfung antreten.“

61. Im § 42 Abs. 6a und 9 wird jeweils die Wendung „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ durch

die Wendung „einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung“ ersetzt.

62. § 42 Abs. 13 lautet

„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und

Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.“

63. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt

„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen

Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen,

wenn dies

1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und

2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.“

64. Im § 45 Abs. 5 wird die Wendung „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „des

Schulleiters“ ersetzt.

65. § 46 Abs. 3 lautet

„(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für

schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen

Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.“

66. In § 52, § 53 sowie § 56 Abs. 6 und 7 entfällt jeweils der letzte Satz.

67. § 55 Abs. 4 entfällt.

68. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende

lit. c angefügt

„c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

69. § 59 lautet

„§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58

Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule

sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an

einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich

sich auf die gesamte Schule erstreckt.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind

1. die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen

sind,

2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8.

Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen

der allgemeinbildenden höheren Schulen,

3. die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,

4. die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,

5. die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule

geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.

(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.

Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die

Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu

wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten

aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher

vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die

Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.

(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen

1. dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,

2. dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und

3. dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere

Klassen (Abteilungen) betreffen.

Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden,

Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der

Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2

Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.

(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der

Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der

Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3),

soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der

Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der

Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher).

Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je

Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden,

während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter

während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz

abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der

Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich

ist.“

70. Im § 59a Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren

Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,“

71. Im § 59a Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt

„1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden

höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,“

72. § 59a Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der

Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb

der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten

Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten

zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den

Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.

(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem

Format durchzuführen.“

73. § 59a Abs. 9 lautet

„(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang

mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters)

gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit

der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des

Schulsprechers) gewählten Kandidaten.“

74. § 59a Abs. 11 lautet

„(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion

sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher,

Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden

ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden

Wahl.“

75. Im § 61 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende

lit. c angefügt

„c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“

76. § 63 Abs. 3 entfällt.

77. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine

Polytechnische Schule“ ersetzt.

78. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) mehrtägige Schulveranstaltungen,“

79. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende

lit. k angefügt

„k) die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);“

80. Im § 63a Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und

mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

81. Im § 63a Abs. 14 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt

„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist

der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

82. § 64 Abs. 1 lautet

„(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen

Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur

Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.“

83. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet

„a) mehrtägige Schulveranstaltungen,“

84. Im § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende

lit. m angefügt

„m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);“

85. Im § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und

mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.

86. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen

Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich

gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.“

87. § 64 Abs. 7 erster Satz lautet

„Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters

der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

durchzuführen.“

88. Im § 64 Abs. 11 vierter Satz wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch die Zitierung

„Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ ersetzt.

89. Im § 64 Abs. 13 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt

„An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses

der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“

90. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben

notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit

von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.“

91. § 68 lit. q, r und s lauten

„q) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der

Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin

(§ 36 Abs. 7),

r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung,

der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der

genannten Prüfungen (§ 40),

s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung

(§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,“

92. § 70 Abs. 1 lit. d lautet

„d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(§ 17 Abs. 4 lit. b),“

93. Im § 70 Abs. 1 erhält die lit. i die Bezeichnungen „j“ und lauten die lit. g, h und i

„g) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

h) Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen,

Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen

als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen

(§§ 36, 40 bis 42),

i) Fernbleiben von der Schule (§ 45),“

94. § 71 Abs. 2 lit. e lautet

„e) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung,

eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden

worden ist (§§ 38, 41, 42),“

95. § 71 Abs. 8 lautet

„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder

zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die

Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen

des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der

Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter

Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“

96. Im § 77 lit. c wird die Wendung „Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen“ durch die Wendung

„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und

Abschlußprüfungen“ ersetzt.

97. Im § 82 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt

„(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3,

§ 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3,

§ 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16

Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9,

§ 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt

Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7,

§ 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2,

§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71

Abs. 8 mit 1. Februar 1997,

3. § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift

des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39

Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l

und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77

lit. c mit 1. April 1997,

4. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29

Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a

Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 und 13 mit 1. September 1997,

5. § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

6. § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.“

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