767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 468/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.
2. Im § 3 erhält der vorletzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7b).“
3. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer
von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist
erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als
außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für
die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden
des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler
ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.“
4. Im § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „in den Polytechnischen Lehrgang“ und „einen öffentlichen
Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendungen „in die Polytechnische Schule“ und „eine öffentliche
Polytechnische Schule“ ersetzt.
5. Im § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt
„Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart
(Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“
6. § 9 Abs. 1 und 1a lautet
„(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation
in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und
mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art
und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In
den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die
Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige
Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und
betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam
mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.“
7. Im § 10 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt
„(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung
eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen
(Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von
jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden
vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum
stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch
ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“
8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase
von längstens acht Wochen vorgelagert werden.“
9. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen
des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist,
die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.“
10. § 11 Abs. 7 und 8 lautet
„(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen
Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser
durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er
einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des
Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf
Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden.
Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der
eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom
Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen
wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.“
11. § 12 Abs. 6 lautet
„(6) Schüler an Haupt- und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern
von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende
Lehrer feststellt, daß der Schüler zur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe
oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des Förderunterrichtes bedarf;
dies gilt auch für den Förderunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende
Fremdsprache der Hauptschule während des Beobachtungszeitraumes und in der niedrigsten Leistungsgruppe,
wenn der Schüler des Förderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderungen in wesentlichen Bereichen
nur mangelhaft erfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten hat.“
12. § 12a Abs. 2 lautet
„(2) Während des Unterrichtsjahres kann eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten
Semesters erfolgen; diese Abmeldung hat spätestens drei Wochen vor Ende des ersten Semesters zu
erfolgen. Zu einem anderen als im ersten Satz genannten Zeitpunkt kann eine Abmeldung nur bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen. Sofern an der Schule keine entsprechenden
Klassen mit bloßem Unterrichtsteil oder ohne verschränkter Form von Unterrichts- und Betreuungsteil
bestehen, ist nur eine Abmeldung von der Schule möglich.“
13. Im § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden,
sind Schulveranstaltungen so zu planen, daß Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.“
14. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung
1. die Höchstzahl an Schulveranstaltungen so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung
der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht
die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt,
2. vorzusehen, daß im Rahmen von Durchführungsrichtlinien Festlegungen zur Gewährleistung der
Sicherheit der Schüler getroffen werden,
3. vorzusehen, daß die erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) dem Grundsatz
der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen, und
4. die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse
und die vorstehenden Z 1 bis 3 an Organe der Schule zu übertragen.“
15. § 13a Abs. 1 dritter Satz lautet
„Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende
Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr
entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den
Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung
bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer
Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“
16. § 14 Abs. 6 lautet
„(6) Das Schulforum bzw., wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz (in Schulen, die
in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln
(ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind. Der Klassenvorstand
hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel
bekanntzugeben.“
17. § 14 Abs. 7 entfällt.
18. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde erster Instanz auf Antrag des Schulleiters, bei Privatschulen
auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache
(Arbeitssprache) anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich in
Österreich aufhalten, oder zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint und dadurch
die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt
wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände
beziehen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.“
19. Dem § 17 Abs. 4 wird angefügt
„Gegen eine Entscheidung gemäß lit. a ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig;
gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“
20. In § 18 Abs. 8 und § 25 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Werkerziehung“ der Klammerausdruck
„(Technisches Werken, Textiles Werken)“ eingefügt.
21. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten
unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung
(zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an
den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten
Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“
22. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu
einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach
Ablegung dieser Prüfung zu stellen.“
23. Im § 22 Abs. 2 lit. g und § 63a Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“
durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
24. § 22 Abs. 2 lit. h lautet
„h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in
keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens
gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Volksschule
und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule
und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an
Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe
als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist
diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe
keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende
des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem
Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot
nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;“
25. Im § 22 Abs. 2 erhält die zweite lit. k die Bezeichnung „l)“.
26. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte
Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in
allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten
Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung,
ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.“
27. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,
ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“ durch die Wendung
„ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein
Reife- und Befähigungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis“
ersetzt.
28. Im § 22 Abs. 10 wird die Zitierung „Abs. 2 lit. a bis c und k“ durch die Zitierung „Abs. 2 lit. a
bis c und l“ ersetzt.
29. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „acht Wochen“ durch die Worte „zwei Wochen“
ersetzt.
30. In § 23 Abs. 5, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56
Abs. 6 und 7 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“ ersetzt.
31. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen
das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand
vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“
32. § 25 Abs. 5a lautet
„(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die
nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit
bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“
33. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener
mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als
erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.“
34. § 27 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist
oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen,
soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte
Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.“
35. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer
des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu
beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.“
36. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in
die 1. Stufe einer Hauptschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das
Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in
keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in
die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in eine Hauptschule oder die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren
Schule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.“
37. § 28 Abs. 3 lautet
„(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre
der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder
höheren Schule ist gegeben, wenn
1. das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Hauptschule oder der 4. oder der
5. Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in
den Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen
Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und
in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder
2. der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch erfolgreich
abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis
über den positiven Abschluß in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff
des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der
Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.“
38. Im § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 7 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“
durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
39. Im § 29 lauten die Abs. 1 bis 4
„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder
eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische
Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den
Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden
Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart
(Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem
Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen
ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3
erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht
genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein
Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der
Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe
eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart
(Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten
Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart
(Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.“
40. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während
des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.“
41. § 31a samt Überschrift entfällt.
42. Dem § 31b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„An der Polytechnischen Schule kann der Beobachtungszeitraum entfallen, wenn die Einstufung in Leistungsgruppen
ausschließlich auf Grund der Leistungen im vorangegangenen Schuljahr erfolgt.“
43. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und
mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule zwei Jahre über den im
Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.“
44. Im § 32 Abs. 8 wird die Wendung „die Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „der
Schulleiter“ ersetzt.
45. Im § 33 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. f angefügt
„f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren
Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in
Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.“
46. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet
„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und
Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen“
47. Die Überschrift des § 34 lautet
„Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung“
48. Im § 34 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen
bestehen aus folgenden Prüfungsformen:“
49. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „der Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung,
der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“ durch die Wendung „der Reifeprüfung, der
Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung“
ersetzt.
50. Im § 35 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Strichpunkt angefügt
„setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren
Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von
mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete
Lehrer als Prüfer zu bestellen;“
51. Im § 35 Abs. 2 Z 2 wird angefügt
„Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand
von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens
zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.“
52. § 36 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse
für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die
allfällige Vorprüfung zu bestimmen.“
53. § 36 Abs. 6 erster Satz lautet
„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die
erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung
der Hauptprüfung.“
54. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet
„Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung,
so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung
nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“
55. Im § 38 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz
„Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:“
56. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis,
bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der
Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis, bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis
und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden.“
57. § 39 Abs. 3 lautet
„(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden
werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses
mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden
hat.“
58. § 41 samt Überschrift lautet
„Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen
dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und
§ 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)
ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand
geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim
Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer
des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes
das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung
der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung
bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung
einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom
Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß
Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden
Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
59. Im § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch
die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.
60. § 42 Abs. 6 lautet
„(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der
Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden
Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich
um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung,
einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis
auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem
Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht
erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden
Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate
nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen,
Externistenreife- und -diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen
sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur
mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten
Zulassungsprüfung antreten.“
61. Im § 42 Abs. 6a und 9 wird jeweils die Wendung „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ durch
die Wendung „einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung“ ersetzt.
62. § 42 Abs. 13 lautet
„(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und
Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.“
63. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt
„Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen
Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen,
wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.“
64. Im § 45 Abs. 5 wird die Wendung „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „des
Schulleiters“ ersetzt.
65. § 46 Abs. 3 lautet
„(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für
schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.“
66. In § 52, § 53 sowie § 56 Abs. 6 und 7 entfällt jeweils der letzte Satz.
67. § 55 Abs. 4 entfällt.
68. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende
lit. c angefügt
„c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“
69. § 59 lautet
„§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58
Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule
sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an
einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich
sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen
sind,
2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8.
Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen
der allgemeinbildenden höheren Schulen,
3. die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
4. die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
5. die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule
geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten.
Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die
Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu
wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten
aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher
vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die
Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
1. dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
2. dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
3. dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere
Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden,
Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der
Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2
Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der
Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der
Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3),
soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der
Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der
Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher).
Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je
Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden,
während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter
während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz
abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der
Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich
ist.“
70. Im § 59a Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren
Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,“
71. Im § 59a Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden
höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,“
72. § 59a Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der
Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb
der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten
Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten
zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den
Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem
Format durchzuführen.“
73. § 59a Abs. 9 lautet
„(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang
mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters)
gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit
der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des
Schulsprechers) gewählten Kandidaten.“
74. § 59a Abs. 11 lautet
„(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion
sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher,
Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden
ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden
Wahl.“
75. Im § 61 Abs. 2 Z 2 wird in lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende
lit. c angefügt
„c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.“
76. § 63 Abs. 3 entfällt.
77. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine
Polytechnische Schule“ ersetzt.
78. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet
„a) mehrtägige Schulveranstaltungen,“
79. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. j wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende
lit. k angefügt
„k) die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);“
80. Im § 63a Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und
mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.
81. Im § 63a Abs. 14 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt
„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, ist
der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“
82. § 64 Abs. 1 lautet
„(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen
Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur
Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.“
83. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a lautet
„a) mehrtägige Schulveranstaltungen,“
84. Im § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende
lit. m angefügt
„m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4);“
85. Im § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt der Klammerausdruck „(insbesondere von Wandertagen und
mehrtägigen Schulveranstaltungen)“.
86. Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen
Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich
gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.“
87. § 64 Abs. 7 erster Satz lautet
„Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters
der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durchzuführen.“
88. Im § 64 Abs. 11 vierter Satz wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch die Zitierung
„Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ ersetzt.
89. Im § 64 Abs. 13 wird dem bisherigen Text folgender Satz als erster Satz vorangestellt
„An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses
der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen.“
90. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben
notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit
von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.“
91. § 68 lit. q, r und s lauten
„q) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der
Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin
(§ 36 Abs. 7),
r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung,
der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der
genannten Prüfungen (§ 40),
s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung
(§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,“
92. § 70 Abs. 1 lit. d lautet
„d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(§ 17 Abs. 4 lit. b),“
93. Im § 70 Abs. 1 erhält die lit. i die Bezeichnungen „j“ und lauten die lit. g, h und i
„g) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
h) Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen,
Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen
als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen
(§§ 36, 40 bis 42),
i) Fernbleiben von der Schule (§ 45),“
94. § 71 Abs. 2 lit. e lautet
„e) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Befähigungsprüfung,
eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden
worden ist (§§ 38, 41, 42),“
95. § 71 Abs. 8 lautet
„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b nach Ablegung von einer oder
zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. c und lit. d ist gegen die
Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen
des § 71 Abs. 2 lit. b (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. e sowie in den Fällen der
Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter
Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“
96. Im § 77 lit. c wird die Wendung „Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungen“ durch die Wendung
„Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und
Abschlußprüfungen“ ersetzt.
97. Im § 82 wird nach Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt
„(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft
1. § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3,
§ 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten“) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3,
§ 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16
Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9,
§ 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt
Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7,
§ 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2,
§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71
Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
3. § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift
des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39
Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l
und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77
lit. c mit 1. April 1997,
4. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29
Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a
Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 und 13 mit 1. September 1997,
5. § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
6. § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.“