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767_1993 AT

767. Verordnung: Verordnung, mit der das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorläufig in Wirksamkeit gesetzt werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 767. Verordnung: Verordnung, mit der das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorläufig in Wirksamkeit gesetzt werden

Auf Grund der §§ 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Berichtigung und vorläufige Inkraftsetzung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Polen sowie des bilateralen Abkommens in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, BGBl. Nr. 755/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Das im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 755/1993 genannte Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen, längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.

§ 2. Das im § 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 755/1993 genannte bilaterale Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird ab 15. November 1993 für die Dauer der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Polen,

längstens jedoch bis zu seinem Inkrafttreten, vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.

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