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767_1974 AT

767. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 767. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.

Nr. 220, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 527/1974 betreffend die Übertragung

der durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende

Grenzkontrolle wird

a) an allen Grenzübergängen,

b) an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von

Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit

an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen

eine Grenzkontrolle stattfindet,

c) in allen Verkehrsmitteln an den in lit. b

genannten Stellen und während der Fahrt,

soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

stattfindet,

d) an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,

an denen dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist,

auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden

Zollorgane übertragen.

§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung

wird die Grenzkontrolle

a) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Arnoldstein,

Rosenbach, Spielfeld, Wulkaprodersdorf

und Salzburg-Hauptbahnhof,

b) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den

Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-Thalerhof,

Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt,

Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland,

c) im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur

Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen

Lände und auf den für diese

Lände bestimmten Schiffen

ausgenommen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975

in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Inneres vom 2. August

1968, BGBl. Nr. 323, betreffend die Übertragung

der durch Sicherheitsorgane zu versehenden

Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter

und der Zollwache in der Fassung der Novellen

BGBl. Nr. 108/1970, BGBl. Nr. 210/1970 und

BGBl. Nr. 125/1973 außer Kraft.

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