767. Verordnung: Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl.
Nr. 220, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 527/1974 betreffend die Übertragung
der durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die durch Sicherheitsorgane zu versehende
Grenzkontrolle wird
a) an allen Grenzübergängen,
b) an allen Ankunfts- und Abfahrtsstellen von
Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, soweit
an solchen Ankunfts- oder Abfahrtsstellen
eine Grenzkontrolle stattfindet,
c) in allen Verkehrsmitteln an den in lit. b
genannten Stellen und während der Fahrt,
soweit die Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
stattfindet,
d) an allen Stellen im Staatsgebiet von Nachbarstaaten,
an denen dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist,
auf die dort den Abfertigungsdienst versehenden
Zollorgane übertragen.
§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung
wird die Grenzkontrolle
a) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Arnoldstein,
Rosenbach, Spielfeld, Wulkaprodersdorf
und Salzburg-Hauptbahnhof,
b) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den
Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-Thalerhof,
Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt,
Reutte-Höfen und Lustenau-Rheinvorland,
c) im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur
Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen
Lände und auf den für diese
Lände bestimmten Schiffen
ausgenommen.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975
in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Inneres vom 2. August
1968, BGBl. Nr. 323, betreffend die Übertragung
der durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter
und der Zollwache in der Fassung der Novellen
BGBl. Nr. 108/1970, BGBl. Nr. 210/1970 und
BGBl. Nr. 125/1973 außer Kraft.