766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 330/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische
Schule“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 6 Z 1, § 118, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und in der Grundsatzbestimmung des § 30
Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41
Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6,
§ 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2
wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
ersetzt.
4. § 6 Abs. 3 lit. b lautet
„b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß.“
5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend
den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.“
6. Im § 10 Abs. 3 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß
der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei
entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben
sind.“
9. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
10. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit
Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung
entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte
Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan
der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde
erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie
die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
11. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule
voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der
4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.“
12. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache
und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen
zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht
von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“
13. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern
und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen
gemeinsam geführt werden.“
14. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht
von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich
einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt
werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
15. (Grundsatzbestimmung) § 21 lautet
„§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;
sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen
erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des
Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung
hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl
für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger
als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das
Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
16. In § 22, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 6 wird jeweils die Wendung
„Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.
17. Im § 23 Abs. 1 und 2 sowie in den Grundsatzbestimmungen des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4, der
Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
18. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“
durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.
19. In der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I sowie in der
Grundsatzbestimmung des § 25 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die
Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.
20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet
„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische
und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an
Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet
wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“
21. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 lautet:,,
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen
als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter
herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben
des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“
22. § 28 samt Überschrift lautet
„Aufgabe der Polytechnischen Schule
§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie
hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung
der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung
auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler
sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule
bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische
Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die
9. Schulstufe.
(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik
durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach
Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen
Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region
entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.
(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das
Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.“
23. § 29 samt Überschrift lautet
„Lehrplan der Polytechnischen Schule
§ 29. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen
a) als Pflichtgegenstände
Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung,
Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände
die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung
erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt
werden, die Berufsfeldern entsprechen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter
Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung
der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
24. In der lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I wird die Wendung
„der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen
Schulen“ ersetzt.
25. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 1 wird die Wendung „Der Polytechnische Lehrgang“
durch die Wendung „Die Polytechnische Schule“ ersetzt.
26. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 2)“.
27. (Grundsatzbestimmung) § 31 lautet
„§ 31. (1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.
(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische
Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt
werden.“
28. (Grundsatzbestimmung) Im § 32 Abs. 2 werden die Wendungen „Polytechnischen Lehrgänge“
und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „Polytechnischen Schulen“ und „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
29. (Grundsatzbestimmung) Im § 33 werden die Wendungen „am Polytechnischen Lehrgang“ und
„Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „an der Polytechnischen Schule“ und „Polytechnische
Schulen“ ersetzt.
30. Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine
der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den
Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben
sind.“
31. Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern
und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
32. § 39 Abs. 3 lautet
„(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der
allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung
die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht
wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In
der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte
Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende
höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten
sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34
Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
33. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der
Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.”
34. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch
der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.“
35. In § 41 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils
die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und
Kunst“ ersetzt.
36. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu
erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend
ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zu-
stimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen
Förderung besitzen.“
37. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von
Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das
Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der
Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf
doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl
gemäß Abs. 1.“
38. § 55 Abs. 1 lautet
„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß
der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende
mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der
4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung
abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen
Schule in der 9. Schulstufe.“
39. Nach § 55 ist folgender § 55a samt Überschrift einzufügen
„Lehrpläne
§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung,
Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf
die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter
Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung
der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen
vom Lehrplan festzulegen.“
40. Im § 58 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende Abs. 3a und 4
„(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der
Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht
entspricht.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im
Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen,
fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände
sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“
41. Im § 59 entfällt der Abs. 5.
42. § 60 Abs. 2 lautet
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“
43. § 62 Abs. 3 lautet
„(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen,
lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.“
44. Im § 62 entfällt der vorletzte mit „(4)“ bezeichnete Absatz.
45. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolg-
reiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein-
oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.“
46. § 63 Abs. 4 lautet
„(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten
Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen,
rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika
vorzusehen.“
47. § 68 lautet
„§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse
in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive
Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“
enthält, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule.
Aufnahmswerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden
Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben
in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung
entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in
künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den
Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.“
48. Nach § 68 ist folgender § 68a samt Überschrift einzufügen
„Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung,
Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf
die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter
Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung
der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen
vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6
des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.“
49. § 69 samt Überschrift lautet
„Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung
abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule
berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,
wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
abzulegen sind.“
50. § 72 Abs. 5 lautet
„(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick
auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftli-
chen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika
vorzusehen.“
51. In § 73 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung
„Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
52. § 74 Abs. 2 lautet
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten
Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände
vorzusehen.“
53. § 76 Abs. 2 lautet
„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im
§ 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen
Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“
54. § 77 Abs. 1 lit. b lautet
„b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang
Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter
Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung
abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls
unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.“
55. Im § 84 Abs. 1 wird die Wendung „§ 123 Abs. 5“ durch die Wendung „§ 123 Abs. 2“ ersetzt.
56. § 97 Abs. 2 lautet:,,
(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung
zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.“
57. § 98 samt Überschrift lautet
„Reife- und Diplomprüfung
§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife-
und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte,
abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch
des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer
Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe
des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule,
für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der
verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu
bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“
abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“
gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“
58. § 102 lautet
„§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern
heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erzie-
hungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen
sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.“
59. § 105 Abs. 3 lautet:,,
(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des
Erziehers voraus.“
60. § 106 samt Überschrift lautet
„Reife- und Diplomprüfung
§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und
Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände
bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch
des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer
Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe
des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher
bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule,
für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der
verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu
bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“
abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“
gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“
61. § 129 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und die Grundsatzbestimmungen des § 129 Abs. 4 bis 6 entfallen.
62. Dem § 131 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft
1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41
Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6,
§ 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133
Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
3. § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift,
§ 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106
samt Überschrift mit 1. April 1997,
4. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
5. § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift
des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt
Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt
Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a
samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1
und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,
6. § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3,
§ 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
7. die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1,
§ 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32
Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen
zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30
Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene
zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise
aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August
1996 außer Kraft zu setzen.
Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung
des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie
dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.“
63. Im § 131a Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ duch die Wendung „in der
Polytechnischen Schule“ ersetzt.