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766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 330/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 4 Z 3 wird die Wendung „der Polytechnische Lehrgang“ durch die Wendung „die Polytechnische

Schule“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 Z 1, § 118, § 119 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und in der Grundsatzbestimmung des § 30

Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41

Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3, § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6,

§ 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 und 2

wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

ersetzt.

4. § 6 Abs. 3 lit. b lautet

„b) an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend

den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.“

6. Im § 10 Abs. 3 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

7. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß

der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei

entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben

sind.“

9. Im § 16 Abs. 1 treten an die Stelle des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

10. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit

Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung

entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte

Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan

der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde

erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie

die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

11. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule

voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der

4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.“

12. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache

und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen

zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht

von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.“

13. (Grundsatzbestimmung) Im § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern

und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen

gemeinsam geführt werden.“

14. (Grundsatzbestimmung) § 20 Abs. 1 lautet

„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht

von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich

einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt

werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“

15. (Grundsatzbestimmung) § 21 lautet

„§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen

erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des

Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung

hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl

für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger

als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das

Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

16. In § 22, § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 und § 131a Abs. 6 wird jeweils die Wendung

„Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

17. Im § 23 Abs. 1 und 2 sowie in den Grundsatzbestimmungen des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4, der

Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „des Polytechnischen

Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

18. (Grundsatzbestimmung) Im § 25 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „einem Polytechnischen Lehrgang“

durch die Wendung „einer Polytechnischen Schule“ ersetzt.

19. In der Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I sowie in der

Grundsatzbestimmung des § 25 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die

Wendung „Polytechnische Schule“ ersetzt.

20. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 6 lautet

„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische

und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an

Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet

wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“

21. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 lautet:,,

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen

als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter

herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben

des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf

zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.“

22. § 28 samt Überschrift lautet

„Aufgabe der Polytechnischen Schule

§ 28. (1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie

hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung

der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung

auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler

sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule

bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische

Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die

9. Schulstufe.

(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik

durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach

Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen

Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region

entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das

Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.“

23. § 29 samt Überschrift lautet

„Lehrplan der Polytechnischen Schule

§ 29. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen

a) als Pflichtgegenstände

Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung,

Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Leibesübungen;

b) als alternative Pflichtgegenstände

die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung

erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt

werden, die Berufsfeldern entsprechen.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter

Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung

der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

24. In der lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I wird die Wendung

„der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge“ durch die Wendung „der öffentlichen Polytechnischen

Schulen“ ersetzt.

25. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 1 wird die Wendung „Der Polytechnische Lehrgang“

durch die Wendung „Die Polytechnische Schule“ ersetzt.

26. (Grundsatzbestimmung) Im § 30 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 2)“.

27. (Grundsatzbestimmung) § 31 lautet

„§ 31. (1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.

(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische

Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt

werden.“

28. (Grundsatzbestimmung) Im § 32 Abs. 2 werden die Wendungen „Polytechnischen Lehrgänge“

und „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „Polytechnischen Schulen“ und „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

29. (Grundsatzbestimmung) Im § 33 werden die Wendungen „am Polytechnischen Lehrgang“ und

„Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendungen „an der Polytechnischen Schule“ und „Polytechnische

Schulen“ ersetzt.

30. Im § 34 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine

der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den

Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben

sind.“

31. Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern

und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“

32. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der

allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung

die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht

wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In

der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte

Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende

höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten

sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34

Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“

33. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der

Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.”

34. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch

der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.“

35. In § 41 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils

die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und

Kunst“ ersetzt.

36. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu

erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend

ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zu-

stimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen

Förderung besitzen.“

37. Im § 43 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von

Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das

Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der

Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf

doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl

gemäß Abs. 1.“

38. § 55 Abs. 1 lautet

„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß

der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende

mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der

4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung

abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen

Schule in der 9. Schulstufe.“

39. Nach § 55 ist folgender § 55a samt Überschrift einzufügen

„Lehrpläne

§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung,

Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf

die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter

Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung

der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen

vom Lehrplan festzulegen.“

40. Im § 58 treten an die Stelle des Abs. 4 folgende Abs. 3a und 4

„(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der

Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht

entspricht.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im

Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen,

fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände

sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“

41. Im § 59 entfällt der Abs. 5.

42. § 60 Abs. 2 lautet

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.“

43. § 62 Abs. 3 lautet

„(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen,

lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.“

44. Im § 62 entfällt der vorletzte mit „(4)“ bezeichnete Absatz.

45. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der

allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolg-

reiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein-

oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.“

46. § 63 Abs. 4 lautet

„(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten

Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen,

rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika

vorzusehen.“

47. § 68 lautet

„§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse

in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive

Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“

enthält, oder

2. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren

Schule.

Aufnahmswerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden

Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen

Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung

abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben

in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung

entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen.

(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in

künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den

Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.“

48. Nach § 68 ist folgender § 68a samt Überschrift einzufügen

„Lehrpläne

§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung,

Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf

die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter

Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung

der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen

vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6

des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.“

49. § 69 samt Überschrift lautet

„Reife- und Diplomprüfung

§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung

abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule

berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist,

wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

abzulegen sind.“

50. § 72 Abs. 5 lautet

„(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick

auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftli-

chen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika

vorzusehen.“

51. In § 73 Abs. 1 lit. b und § 75 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung

„Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

52. § 74 Abs. 2 lautet

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten

Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände

vorzusehen.“

53. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im

§ 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen

Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.“

54. § 77 Abs. 1 lit. b lautet

„b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang

Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter

Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung

abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls

unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.“

55. Im § 84 Abs. 1 wird die Wendung „§ 123 Abs. 5“ durch die Wendung „§ 123 Abs. 2“ ersetzt.

56. § 97 Abs. 2 lautet:,,

(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung

zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.“

57. § 98 samt Überschrift lautet

„Reife- und Diplomprüfung

§ 98. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife-

und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte,

abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch

des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer

Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe

des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der

Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule,

für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der

verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu

bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“

abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“

gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“

58. § 102 lautet

„§ 102. Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern

heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erzie-

hungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.“

59. § 105 Abs. 3 lautet:,,

(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des

Erziehers voraus.“

60. § 106 samt Überschrift lautet

„Reife- und Diplomprüfung

§ 106. (1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und

Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände

bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch

des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer

Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe

des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher

bzw. Heimleiter ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule,

für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der

verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu

bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“

abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“

gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.“

61. § 129 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und die Grundsatzbestimmungen des § 129 Abs. 4 bis 6 entfallen.

62. Dem § 131 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41

Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6,

§ 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133

Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,

3. § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift,

§ 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106

samt Überschrift mit 1. April 1997,

4. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

5. § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift

des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt

Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt

Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a

samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1

und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,

6. § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3,

§ 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

7. die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1,

§ 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32

Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen

zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30

Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene

zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise

aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August

1996 außer Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung

des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie

dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.“

63. Im § 131a Abs. 1 wird die Wendung „im Polytechnischen Lehrgang“ duch die Wendung „in der

Polytechnischen Schule“ ersetzt.

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