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766_1995 AT

766. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 766. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 28. September 1995 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 647/1995) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 3. Oktober 1995 im Sinne dieses Übereinkommens erklärt, daß sie als ihren „Staatsangehörigen" gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a auch

jede staatenlose Person oder einen Staatsangehörigen eines anderen Staates erachten wird, wenn solche Personen ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.

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