766_1995
AT
766. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 766. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
1995_766_0 766. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 28. September 1995 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 647/1995) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 3. Oktober 1995 im Sinne dieses Übereinkommens erklärt, daß sie als ihren „Staatsangehörigen" gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a auch
jede staatenlose Person oder einen Staatsangehörigen eines anderen Staates erachten wird, wenn solche Personen ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.