766. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des am 15. Mai 1992 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und
Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vereinbaren die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn Nachstehendes
ABSCHNITT I Nickelsdorf-Hegyeshalom (Reiseverkehr)
Artikel 1
In der Grenzabfertigungsanlage Hegyeshalom — Autobahn — Reiseverkehr wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 2
Die Öffnungszeit wird von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 3
Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr mit Kraftfahrzeugen bis zu 3,5 Tonnen.
Artikel 4
Die Bedienung der Schrankenanlagen wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikels
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Hegyeshalom — Autobahn — Reiseverkehr
— die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Bundesstraße M 1 einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz), und zwar bei der Einreise nach Österreich bis zur Höhe der gemeinsamen Abfertigungskioske und bei der Ausreise aus Österreich bis zur Höhe der Einmündung der Rot-Spur für Personenkraftwagen und der Busspur in die ungarische Bundesstraße M 1;
— die westseitigen Teile der neben den Pkw-Abfertigungsspuren gelegenen Abfertigungskioske;
— die Busspuren in der Ein- und Ausreise sowie die daneben errichteten westlichen Abfertigungskioske;
— das neben der Busspur in der Einreise nach Österreich gelegene Bürogebäude samt angebauter Pkw-Durchsuchungsgrube;
— den westseitigen Teil des neben der Busspur in der Ausreise aus Österreich gelegenen Bürogebäudes einschließlich der nördlich dieses Gebäudes gelegenen Parkplätze;
— die im südwestseitigen Teil des Hauptgebäudes gelegenen Räumlichkeiten;
— die öffentlichen WC-Anlagen im Hauptgebäude;
— die an der Westseite des Hauptgebäudes gelegenen Parkplätze.
ABSCHNITT II Pamhagen-Fertöd
Artikel 6
In der Grenzabfertigungsanlage Fertöd wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 7
Die Öffnungszeit wird von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgelegt.
Artikel 8
Der Benützungsumfang umfaßt den internationalen Personenreiseverkehr.
Artikel 9
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 10
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Fertöd
— die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Landesstraße 85111 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Fertöd, ausgenommen die an der Ostseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
— einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Westseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
— den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
— den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
— die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
— die an der Westseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT III Rechnitz-Bozsok
Artikeln
In der Grenzabfertigungsanlage Bozsok wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 12
Die Öffnungszeit wird von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
Artikel 13
Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.
Artikel 14
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 15
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Bozsok
— den an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnenden ungarischen Feldweg 8715 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Bozsok, ausgenommen die an der Ostseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
— einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Westseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
— den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
— den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
— die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
— die an der Westseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT IV Eberau-Szentpéterfa
Artikel 16
In der Grenzabfertigungsanlage Szentpéterfa wird auf ungarischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische Grenzabfertigungsstelle errichtet.
Artikel 17
Die Öffnungszeit wird von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
Artikel 18
Der Benützungsumfang umfaßt den Personenreiseverkehr österreichischer und ungarischer Staatsbürger.
Artikel 19
Die Bedienung der Schrankenanlage wird in Richtung Österreich von den österreichischen Bediensteten und in Richtung Ungarn von den ungarischen Bediensteten vorgenommen.
Artikel 20
Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten bei der Grenzabfertigungsstelle Szentpéterfa
— die an der gemeinsamen Staatsgrenze beginnende ungarische Landesstraße 87115 bis einschließlich der gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz) der Grenzabfertigungsstelle Szentpéterfa, ausgenommen die an der Südseite gelegenen Kfz-Abstellplätze;
— einen Abfertigungsraum, einen Archivraum, einen Sozialraum und eine Sanitäreinheit auf der Nordseite des Grenzabfertigungsgebäudes;
— den gemeinsamen Parteienraum und die öffentliche WC-Anlage;
— den der österreichischen Grenzabfertigung vorbehaltenen Teil des Abfertigungskiosks;
— die zur gemeinsamen Benützung vorgesehene Pkw-Garage mit Durchsuchungsgrube;
— die an der Nordseite gelegenen Kfz-Abstellplätze.
ABSCHNITT V Artikel 21
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2) Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.
Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Dr. Erich Kussbach
Für die Republik Ungarn: Balázs Nováky
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Dezember 1993 in Kraft.