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766_1992 AT

766. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 766. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 8583 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1000 US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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