766. Kundmachung: Resolution 678 (1990), verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 29. November 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 678 (1990)
verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrats
am 29. November 1990
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660
(1990) vom 2. August 1990, . 661 (1990) vom
6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664
(1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom
25. August 1990, 666 (1990) vom B.September
1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669
(1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom
25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober
1990 und 677 (1990) vom 28. November 1990 und
UNTER BEKRÄFTIGUNG DERSELBEN,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß sich Irak
trotz aller Bemühungen der Vereinten Nationen
unter flagranter Mißachtung des Sicherheitsrates
weigert, seiner Verpflichtung zur Durchführung der
Resolution 660 (1990) und der oben genannten,
dazu später verabschiedeten Resolutionen nachzukommen,
EINGEDENK seiner in der Charta der Vereinten
Nationen festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten
zur Wahrung und Erhaltung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
ENTSCHLOSSEN, die uneingeschränkte Befolgung
seiner Beschlüsse sicherzustellen,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der
Charta,
1. VERLANGT, daß Irak die Resolution 660
(1990) und alte dazu später verabschiedeten
Resolutionen uneingeschränkt befolgt, und
beschließt unter Aufrechterhaltung aller seiner
Beschlüsse, Irak unter Einschaltung einer
Pause als Geste des Entgegenkommens eine
letztmalige Gelegenheit zu geben, dies zu tun;
2. ERMÄCHTIGT die Mitgliedstaaten, die mit
der Regierung Kuwaits kooperieren, für den
Fall, daß Irak die oben genannten Resolutionen
bis zum 15. Jänner 1991 nicht entsprechend
Ziffer 1 vollständig durchführt, alle
erforderlichen Mittel einzusetzen, um der
Resolution 660 (1990) und allen dazu später
verabschiedeten Resolutionen Geltung zu
verschaffen und sie durchzuführen und den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit
in dem Gebiet wiederherzustellen;
3. ERSUCHT alle Staaten, die gemäß Ziffer 2
dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen in
geeigneter Weise zu unterstützen;
4. ERSUCHT alle in Betracht kommenden
Staaten, den Sicherheitsrat regelmäßig über
den Stand der von ihnen gemäß Ziffer 2 und 3
dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen zu
unterrichten;
5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt
zu bleiben.