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766_1990 AT

766. Kundmachung: Resolution 678 (1990), verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 29. November 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 766. Kundmachung: Resolution 678 (1990), verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 29. November 1990

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 678 (1990)

verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrats

am 29. November 1990

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660

(1990) vom 2. August 1990, . 661 (1990) vom

6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664

(1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom

25. August 1990, 666 (1990) vom B.September

1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669

(1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom

25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober

1990 und 677 (1990) vom 28. November 1990 und

UNTER BEKRÄFTIGUNG DERSELBEN,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß sich Irak

trotz aller Bemühungen der Vereinten Nationen

unter flagranter Mißachtung des Sicherheitsrates

weigert, seiner Verpflichtung zur Durchführung der

Resolution 660 (1990) und der oben genannten,

dazu später verabschiedeten Resolutionen nachzukommen,

EINGEDENK seiner in der Charta der Vereinten

Nationen festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten

zur Wahrung und Erhaltung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,

ENTSCHLOSSEN, die uneingeschränkte Befolgung

seiner Beschlüsse sicherzustellen,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der

Charta,

1. VERLANGT, daß Irak die Resolution 660

(1990) und alte dazu später verabschiedeten

Resolutionen uneingeschränkt befolgt, und

beschließt unter Aufrechterhaltung aller seiner

Beschlüsse, Irak unter Einschaltung einer

Pause als Geste des Entgegenkommens eine

letztmalige Gelegenheit zu geben, dies zu tun;

2. ERMÄCHTIGT die Mitgliedstaaten, die mit

der Regierung Kuwaits kooperieren, für den

Fall, daß Irak die oben genannten Resolutionen

bis zum 15. Jänner 1991 nicht entsprechend

Ziffer 1 vollständig durchführt, alle

erforderlichen Mittel einzusetzen, um der

Resolution 660 (1990) und allen dazu später

verabschiedeten Resolutionen Geltung zu

verschaffen und sie durchzuführen und den

Weltfrieden und die internationale Sicherheit

in dem Gebiet wiederherzustellen;

3. ERSUCHT alle Staaten, die gemäß Ziffer 2

dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen in

geeigneter Weise zu unterstützen;

4. ERSUCHT alle in Betracht kommenden

Staaten, den Sicherheitsrat regelmäßig über

den Stand der von ihnen gemäß Ziffer 2 und 3

dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen zu

unterrichten;

5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt

zu bleiben.

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