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766_1974 AT

766. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 766. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

2285 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die

Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um

985 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 246 S,

b) für die Witwe 2285 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 246 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 853 S und nach diesem

Zeitpunkt 1516 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1282 S und nach diesem

Zeitpunkt 2285 S,

e) für eine frühere Ehefrau 2285 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975

in Kraft.

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