765. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993,
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Post
(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA).
Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.
(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden
Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.“
2. § 2 lautet
„§ 2. Postbehörde
(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde
sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die
Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und
für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.“
3. § 7 lautet
„§ 7. Geschäftsbedingungen
Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,
Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der
Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten,
treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“
4. § 8 lautet
„§ 8. Festlegung der Entgelte
(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,
nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall
abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen,
die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens
einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt
„§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde
Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen
Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten
Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung
zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie
die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten
die Veröffentlichung untersagt.“
6. Im § 12 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)“ durch den Ausdruck „der Postbehörde“
ersetzt.
7. Das IV. Kapitel wird aufgehoben.
8. Im § 44 entfällt der Ausdruck „und 27“.
9. Im § 45 wird der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektion“ durch den Ausdruck „Postbüro“ ersetzt.
10. Die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 werden aufgehoben.
11. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt
„§ 49a. Bestimmungen zur Novelle 1996
(1) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996
treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der
Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom
1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-
Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden
Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß
§ 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1
bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren
mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung,
BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in
der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu
Ende zu führen.
(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß
§ 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als
Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag
abzuschließen.“
12. Im § 50 wird der Ausdruck „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch den
Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des EGVG
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert.
1. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet
„23. der Postbüros als Postbehörden:“
2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft.“