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765. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 765. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993,

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Post

(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA).

Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.

(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden

Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.“

2. § 2 lautet

„§ 2. Postbehörde

(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde

sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die

Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und

für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.“

3. § 7 lautet

„§ 7. Geschäftsbedingungen

Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,

Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der

Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten,

treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

4. § 8 lautet

„§ 8. Festlegung der Entgelte

(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,

nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall

abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen,

die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens

einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde

Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen

Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten

Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung

zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie

die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind.

Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten

die Veröffentlichung untersagt.“

6. Im § 12 wird der Ausdruck „des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

(Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)“ durch den Ausdruck „der Postbehörde“

ersetzt.

7. Das IV. Kapitel wird aufgehoben.

8. Im § 44 entfällt der Ausdruck „und 27“.

9. Im § 45 wird der Ausdruck „Post- und Telegraphendirektion“ durch den Ausdruck „Postbüro“ ersetzt.

10. Die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 werden aufgehoben.

11. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt

„§ 49a. Bestimmungen zur Novelle 1996

(1) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996

treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der

Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom

1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-

Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden

Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß

§ 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1

bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren

mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung,

BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in

der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu

Ende zu führen.

(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß

§ 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als

Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag

abzuschließen.“

12. Im § 50 wird der Ausdruck „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch den

Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des EGVG

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert.

1. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet

„23. der Postbüros als Postbehörden:“

2. Dem Art. XII wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Art. II Abs. 2 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 tritt mit 1. Jänner

1997 in Kraft.“

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