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765_1990 AT

765. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 765. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern

aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs,

anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder

luftdicht verschlossenen ' Metallumschließungen,

wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in

Höhe von 1100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen

dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird auf der

Grundlage aller nach dem 15. Jänner 1991 eingelangten

und am 31. Jänner 1991 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für

90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der

Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 nachweislich

Einfuhren der im § 1 genannten Waren

getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der

Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen

Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.

(3) 10 vH des Kontingents wird auf der

Grundlage aller am 31. Jänner 1991 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1990 keine

Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt

haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die Summe aller im relevanten

Bezugszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1990

nachweislich getätigten Einfuhren von in § 1

genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles

gemäß § 2 Abs. 2, werden die für die

Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in

jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der

jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil

gemäß § 2 Abs. 2 übersteigt.

(3) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 Abs. 3

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils

gemäß § 2 Abs. 3, ist dieser Kontingentanteil

durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann

sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem

ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet,

in voller Höhe zu befriedigen. Der

verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so

ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, so ist der Rest des

Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher

Höhe aufzuteilen.

(4) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der

erstmaligen Verteilung nach den Abs. 1 bis 3 nicht

erschöpft, werden nach dem 31. Jänner 1991

einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner bis

31. Dezember 1990 Einfuhren getätigt hat oder

nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 3 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser

Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte

Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur

Verteilung zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft und mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

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