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764_1990 AT

764. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 764. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an

gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des

Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes

werden für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis

31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Anlage

mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im

Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Die Kontingente werden auf der

Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1991 eingelangten

und am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge,

soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,

verteilt.

(2) Antragstellern, die im Rahmen der mit

Verordnung vom 7. Dezember 1989, BGBl.

Nr. 611, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen

erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen

in Höhe von 100 vH des Wertes der auf

Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich

getätigten Einfuhren zu erteilen.

(3) Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird

auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1991

vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,

die in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember

1990 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren

getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,

sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2

enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl

der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene

Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz

ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller

Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der

verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge,

die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung

finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich

sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der

Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in

gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft,

werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller

im Rahmen der Verordnung BGBl.

Nr. 611/1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht,

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.

Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag

eingelangt sind und die zusammen den noch nicht

zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist

dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des

Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung

sind nach Ausnützung unverzüglich dem

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und

nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu

bringen.

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