764. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an
gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des
Gewichtes der Unternummer 1006 40 A des Zolltarifes
werden für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis
31. Dezember 1991 nach Maßgabe der Anlage
mengenmäßige Einfuhrkontingente festgelegt. Im
Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung der Kontingente erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Die Kontingente werden auf der
Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1991 eingelangten
und am 10. Jänner 1991 vorliegenden Anträge,
soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind,
verteilt.
(2) Antragstellern, die im Rahmen der mit
Verordnung vom 7. Dezember 1989, BGBl.
Nr. 611, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen
erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen
in Höhe von 100 vH des Wertes der auf
Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich
getätigten Einfuhren zu erteilen.
(3) Ein Einundzwanzigstel der Kontingente wird
auf der Grundlage aller am 10. Jänner 1991
vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt,
die in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember
1990 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren
getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingent Deckung,
sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2
enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingents, so ist das Kontingent durch die Zahl
der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene
Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz
ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller
Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des
Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der
verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge,
die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung
finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich
sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der
Rest des Kontingents auf sämtliche Anträge in
gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht erschöpft,
werden nach dem 10. Jänner 1991 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller
im Rahmen der Verordnung BGBl.
Nr. 611/1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht,
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist.
Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag
eingelangt sind und die zusammen den noch nicht
zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist
dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des
Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen auf Grund dieser Verordnung
sind nach Ausnützung unverzüglich dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem jeweiligen Kontingent zuzuweisen und
nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung zu
bringen.